@Tomkol
Um welchen Vertragstyp handelt es sich bei Ihrem Stromlieferungsvertrag? Grundversorgungsvertrag oder Sondervertrag?
Das von Ihnen angegebene Aktenzeichen ist in den jur. Datenbanken nicht veröffentlicht.
Ich kann daher auch keine Auskunft darüber geben, was genau und vorallem um welchen Sachverhalt es in dem Urteil ging.
Man sollte vorsichtig sein, sich auf ein Urteil zu beziehen, dessen Sachverhalt und Entscheidungsgründe man nicht kennt. Und ich meine nicht irgendeine Drittwiedergabe in den Medien, sondern das Original. Populistische Schlagzeilen werden gerne verwendet, aber die juristische (Vor)Bildung der puplizierenden Journalisten sollte auch vorhanden sein.
Sollten Sie in der Grundversorgung versorgt werden, dann haben Sie eine Ablesepflicht aus
§ 11 Abs. 2 StromGVV. Das ist die aktuelle Gesetzeslage.
Und außerdem ist der Energieversorger berechtigt, bei Preisänderungen innerhalb des Abrechnungszeitraums den Verbrauch zeitanteilig zu berechnen,
§ 12 Abs. 2 StromGVV.
Eine zeitanteilige Abrechnung ist nur dann nicht zulässig, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ein geringerer Verbrauch vorlag, § 12 Abs. 3 StromGVV.
Und zum Abschluss: Es hilft keinem Forenteilnehmer in barscher Artikulation hier seine Fragen und Diskussionen zu führen.
@eislud
Es geht um Strom. Inhaltlich sind StromGVV und GasGVV in den §§ 11, 12 aber identisch. Passt daher
![Zwinkernd ;)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/wink.gif)
Grüße
belkin