Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!  (Gelesen 7732 mal)

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Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« am: 27. November 2007, 15:23:11 »
Hallo,

ich habe am 7.2.06 den letzten Stromableser der RWE gesehen.

Nun haben sie am 1.1.07 offensichtlich den Tarif erhöht.
Den Zählerstand haben sie jedoch nach gutdünken geschätzt, wie auch immer, - scheint normalerweise legitim...
Ich habe wärenddessen Energiesparbirnen eingebaut und später weiterhin auch den Rest des Hauses Energietechnisch besser gestellt.

Das bedeutet, ich habe innerhalb der Teuerphase weniger verbraucht und bin gleichverbräuchlich eingestuft worden.

Darf der Energieverbraucher bei Tariferhöhung schätzen?
Eine Eigenablesung muß durch mich nicht erfolgen, wie das Gericht kürzlich festgestellt hat.

Was kann ich tun?

Gruß Tom, Selm
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Offline svenbianca

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #1 am: 27. November 2007, 16:30:08 »
Das die RWE zum 01.01.07 die Preise erhöht hat stand ja in allen Medien (auch den örtlichen), wenn man dann in der Jahresabrechnung den Stand  31.12.06 berücksichtigt haben will braucht man diesen nur abzulesen und dem Versorger zur Verfügung zu stellen. Wenn man das nicht macht, wird der Verbrauch mittlerweile nach jahreszeitlichen Schwankungen errechnet (für jeden Tag ist ein prozentualer Faktor hinterlegt). Ob ein Kunde neue Geräte anschafft oder in Urlaub war kann der VErsorger ja nicht wissen.

Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #2 am: 27. November 2007, 17:08:23 »
Also soll ich die Arbeit der Energieversorger machen?
Was zahlen die mir denn dafür?

Bisher wurden die Zählungen immer von den Versorgern durchgeführt.
Nun werden seit einiger Zeit ständig die preise erhöht und gleichzeitig die Leistungen eingeschränkt.
Diesem Gedankengang folgt im übrigen auch das Gericht.

Umgekehrt wird aus meiner Sicht ein Schuh draus: Wenn das Unternehmen einen Tarifwechsel vornimmt, muß es sich auch um die Umsetzung kümmern.

Stromablesung: Gerichtsurteil Az. 5 S 186/06
Ich bin nicht verpflichtet, der RWE die Hausaufgaben zu machen.
Eine Schätzung, die nicht auf verläßlichen Füßen steht, kann auch nicht zulässig sein.
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Offline svenbianca

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #3 am: 27. November 2007, 17:14:32 »
Hier gehts aber um 2 verschiedene Fälle. In dem einen Fall geht es um eine Schätzung in den Jahresabrechnungen als Grundlage für die Jahresabrechnung, das andere ist ja ein Wunsch Ihrerseits, dass Sie um eine genaue Ablesung zur Tarifänderung bitten. Ein VErsorger kann doch nicht am 31.12.07 alle Zähler ablesen, wie soll das denn gehen. Der Gesetzgeber hat daher genau festgelegt wie der VErbrauch dann zu ermitteln ist. Zusätzlich dazu haben Sie ja die Möglichkeit selbst abzulesen - müssen Sie aber nicht.

Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #4 am: 27. November 2007, 17:57:27 »
Für das Gesetz interessiere ich mich. Wo steht das und von wann ist es?
Ein Gesetz also, das ihnen den Griff in unsere Tasche öfter möglich macht und gleichzeitig teilt man uns von Regierungsseite etwas von liberalen Märkten zum Schutz der Verbraucher mit?
Wärend fragwürdige Ministererlaubnisse a la Müller für ein Monopol seines zukünftigen bzw. jetzigen Arbeitgebers sorgen...

Mit ständigen Erhöhungen würden sie sich dann nicht nur die Taschen voll machen, sondern auch noch Arbeitskräfte einsparen,?- also doch Taschen noch voller....

Es gab Zeiten, da wurde regelmäßig Strom abgelesen. Und ich habe keinen Vertrag unterschrieben, der zum Schutz des Energieriesengeldbeutels eine Änderung dieses Zustandes zuläßt.
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Offline svenbianca

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #5 am: 27. November 2007, 21:15:08 »
Also ich glaube die Diskussion bringt nicht mehr viel. Was für Geld aus der Tasche ziehen? Der Versorger muss unter ganz genau festgelegten Kriterien die Stände zum 31.12.06 ermitteln oder den Stand des Kunden (wenn er ihn denn angibt) berücksichtigen. Lassen Sie sich von IHrem VErsorger die GVV und die Ergänzenden BEdingungen geben in denen die Ablesung geregelt ist. Dort steht in der Regel immer. Der Versogrer kann selbst ablesen oder eine Ablesung durch den Kunden verlangen. Warum auch nicht, alle Wettbewerber lesen auch nicht ab.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #6 am: 28. November 2007, 18:23:23 »
Zitat
Original von svenbianca
Also ich glaube die Diskussion bringt nicht mehr viel. Was für Geld aus der Tasche ziehen? Der Versorger muss unter ganz genau festgelegten Kriterien die Stände zum 31.12.06 ermitteln oder den Stand des Kunden (wenn er ihn denn angibt) berücksichtigen. Lassen Sie sich von IHrem VErsorger die GVV und die Ergänzenden BEdingungen geben in denen die Ablesung geregelt ist. Dort steht in der Regel immer. Der Versogrer kann selbst ablesen oder eine Ablesung durch den Kunden verlangen. Warum auch nicht, alle Wettbewerber lesen auch nicht ab.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Aus Ihrer Sicht vielleicht nicht.

Aus meiner ist diese Aussage schlicht und ergreifend unrichtig.
Ich habe dazu ein Aktenzeichen eines Urteiles im ersten Beitrag beigefügt, der Versorger hat kein Recht, die Ablesungspflichten auf den Kunden abzuwälzen.
Müsste ein Landgerichtsurteil aus NRW sein.
Es stand aber deutlich in der Zeitung Ruhrnachrichten vor ca. 4 Tagen in dem Zusammenhang, das Kunden NICHT ablesen müssen.

Was andere Wettbewerber tun ist mir schnuppe. Ich habe nirgends dafür eine Vergütung erhalten oder eine Verpflichtung dazu unterschrieben. Wie schon erwähnt, waren bisher immer Zählerablesungen durch die EVU erfolgt.
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Offline eislud

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #7 am: 28. November 2007, 19:42:56 »
Sofern die GasGVV gilt...
Zitat
GasGVV § 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

GasGVV § 12 Abrechnung
(1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
Gruss eislud

Offline userD0009

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #8 am: 28. November 2007, 19:48:11 »
@Tomkol

Um welchen Vertragstyp handelt es sich bei Ihrem Stromlieferungsvertrag? Grundversorgungsvertrag oder Sondervertrag?

Das von Ihnen angegebene Aktenzeichen ist in den jur. Datenbanken nicht veröffentlicht.
Ich kann daher auch keine Auskunft darüber geben, was genau und vorallem um welchen Sachverhalt es in dem Urteil ging.

Man sollte vorsichtig sein, sich auf ein Urteil zu beziehen, dessen Sachverhalt und Entscheidungsgründe man nicht kennt. Und ich meine nicht irgendeine Drittwiedergabe in den Medien, sondern das Original. Populistische Schlagzeilen werden gerne verwendet, aber die juristische (Vor)Bildung der puplizierenden Journalisten sollte auch vorhanden sein.

Sollten Sie in der Grundversorgung versorgt werden, dann haben Sie eine Ablesepflicht aus § 11 Abs. 2 StromGVV. Das ist die aktuelle Gesetzeslage.

Und außerdem ist der Energieversorger berechtigt, bei Preisänderungen innerhalb des Abrechnungszeitraums den Verbrauch zeitanteilig zu berechnen, § 12 Abs. 2 StromGVV.

Eine zeitanteilige Abrechnung ist nur dann nicht zulässig, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ein geringerer Verbrauch vorlag, § 12 Abs. 3 StromGVV.

Und zum Abschluss: Es hilft keinem Forenteilnehmer in barscher Artikulation hier seine Fragen und Diskussionen zu führen.


@eislud
Es geht um Strom. Inhaltlich sind StromGVV und GasGVV in den §§ 11, 12 aber identisch. Passt daher ;)

Grüße
belkin

Offline eislud

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #9 am: 28. November 2007, 20:03:03 »
@belkin
Danke für die Korrektur. Vor lauter Strom und Gas sieht man manchmal gar nichts mehr.  :D :D

Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #10 am: 28. November 2007, 20:50:35 »
Ich habe eine veröffentlichung aus der Tageszeitung nach bestem Wissen wiedergegeben.

Das Aktenzeichen stand aufgeführt, also müsste es auch unter LG oder was sonst wieder zufinden sein, oder es wird noch nachgetragen.

Nach diesem Bericht hat ein Kunde gewonnen, der zur Stromablesung genötigt wurde und somit habe ich nur Fakten wiedergegeben.

Barsch bin ich nicht geworden.

Ober ist die Passage mit Schnuppe angesprochen?
Wie darf ich mich denn da ausdrücken, wenn das Argument kommt, das Mitbewerberkunden auch ablesen?
Diese Aussage ist vollkommen irrelevant.
Ist man hier im Verbrauchergeschützten bereich oder im Versorgergeschützten?


Gruß Tom
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Offline userD0009

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #11 am: 28. November 2007, 22:13:44 »
Zitat
Original von Tomkol
Barsch bin ich nicht geworden.

Ober ist die Passage mit Schnuppe angesprochen?
Wie darf ich mich denn da ausdrücken, wenn das Argument kommt, das Mitbewerberkunden auch ablesen?

Meine Aussage war auf folgende Passage gerichtet:

Zitat
Original von Tomkol
Aus Ihrer Sicht vielleicht nicht.

Aus meiner ist diese Aussage schlicht und ergreifend unrichtig.

Die Aussage von @svenbianca war soweit schon richtig. Vgl. Sie dazu meine Ausführungen.

Um ein Ergebnis zu erreichen, ist es erforderlich, dass Sie herausfinden ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind und dementsprechend die StromGVV auf Ihren Vertrag anwendbar ist.

Sollten Sie Sondervertragskunde sein, dann sind die Pflichten im Vertrag zu regeln.

Grüße
belkin

Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #12 am: 29. November 2007, 11:53:36 »
svenbianca
Zitat
Dort steht in der Regel immer. Der Versogrer kann selbst ablesen oder eine Ablesung durch den Kunden verlangen. Warum auch nicht, alle Wettbewerber lesen auch nicht ab.

Erstmal unabhängig von meinem Vertrag.
Aus dem Schriftwechels mit dem RWe geht hervor, das ich für die Ablesung der RWE sogar bezahle:


\"Erläuterung zur Stromlieferung:
In den Nettopreisen enthaltene Entgelte für:

Unter Messung und Netzabrechnung:

Komponente II für Ablesung bzw. Auslesung an der Messstelle und Datenbereitstellung für die Abrechnung.

\" 28,26 Euro

Gruß Tom
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Offline Cremer

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #13 am: 29. November 2007, 13:08:58 »
@Tomkol,

was haben Sie denn für einen Vertrag?

Es gibt die Abrechnung eines Mess- und Schaltpreises/Tarifes; z:B: Bei Wärmepumpenstrom.

Bzw. Kosten für eine Datenbereitstellung, da trägt der kunde sogar den Datenanschluss (So-Anschluß der Telekom).
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
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Offline svenbianca

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #14 am: 29. November 2007, 13:47:31 »
Man zahlt nicht für die Ablesung, sondern für den ganzen Ablauf der Dateneinholung. Die Karte die versendet wird, die VErarbeitung wenn Sie zurück kommt. Die Rechnungserstellung für die Netzdurchleitung. Wie bereits mehrfach geschrieben, kann der VErsorger eine Selbstablesung verlangen, ich sehe den Sinn dieser Diskussion noch gar nicht.

 

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