Energiepreis-Protest > Stadtwerke Witten

Zahlungsaufforderung mit Verweis auf Entscheidung des Amtsgerichts Witten

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rdc:
Hallo zusammen,

zum Jahresende versuchen die Stadtwerke Witten wohl noch einmal Geld einzutreiben und verschicken eine Zahlungsaufforderung an ihre §315-Kunden in der sie einmal mehr auf das Urteil des BGH (Az. VIII ZR 36/06) aber auch auf eine angebliche Entscheidung des Amtsgerichts Witten hinweisen. Der genaue Wortlaut ist wie folgt:


--- Zitat ---Nunmehr hat der BGH über die Anwendbarkeit des § 315 BGB sowohl auf Ausgangspreise, die bei Vertragsabschluss verabredet werden als auch auf die Erhöhung von Ausgangspreisen entschieden (Az. VIII ZR 36/06). Danach ist eine direkte bzw. analoge Anwendung des § 315 BGB auf die Ausgangspreise ausgeschlossen, da jeder Gasversorger im Wettbewerb zu unterschiedlichen Wärmeträgern steht; mithin keine sogenannte \"Monopolstellung\" vorliegt. Nach der Entscheidung des BGH ist lediglich eine Überprüfung der Preiserhöhung möglich. In den Fällen, in denen nun die Billigkeitskontrolle möglich ist, reicht zum Nachweis der Billigkeit einer Preiserhöhung die Darlegung, dass diese im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten beruht.

Dass wir weniger als die Steigerung der Gasbezugskosten weitergegeben haben, wurde uns durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt.

Zwischenzeitlich haben wir darüber hinaus beim Amtsgericht Witten zum Thema Billigkeitskontrolle ein Urteil erwirkt, welches nunmehr unsere Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des BGH bestätigt hat. Nach Darlegung unserer Preissteigerung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Stadtwerke Witten GmbH ihr Leistungsbestimmungsrecht nicht willkürlich ausgeübt haben und eine unbillige Preisbestimmung nicht feststellbar war. Das Gericht verkannte in diesem Zusammenhang nicht, dass die Energiepreise als solche in den Vergangen Jahren in einem erheblichen Umfang angestiegen sind; dabei handelt es sich allerdings um einen Umstand, auf den die Stadtwerke Witten keinen Einfluss haben.
--- Ende Zitat ---

Weiterhin schreiben sie, dass das o.g. Urteil des Amtsgerichts in ihrem Kundencenter eingesehen werden könnte (das werde ich dann mal machen) und setzen eine sehr kurze Zahlungsfrist für den strittigen Betrag plus Mahngebühren von nur 7 Werktagen.


Was ist denn von diesem Schreiben und insbesondere von diesem Urteil zu halten? Welche Reaktionen meinerseits sind erforderlich?


Grüße

rdc

Cremer:
@rdc,

Reaktionen?

am besten keine

rdc:
Heisst das jetzt, dass das Ganze nur wieder eine Einschüchterungstaktik zum Jahresende ist (um vielleicht auch erneuten Widersprüchen vorzubeugen), der Brief aber eigentlich substanzlos ist?

Für eine etwas genauere Antwort wäre ich sehr dankbar!

Grüße

rdc

Cremer:
@rdc,


ich halte es für eine weitere Einschüchterung.

Die SW Witten hätten ja gleich da Urteil zitieren können bzw. den Verweis (Aktenzeichen) mitteilen können.

\"Einsehen\", na ich weiß nicht :D

Da ist üblicherweise bei \"Einsehen\" selbst fotographieren oder Kopieren nicht gestattet.

Schauen Sie sich das mal an.

So ähnlich ist mir ein Fall bei der Entega bekannt.

taxman:
Man könnte ja um eine Kopie des Urteiles bitten um es einem Kunden schlicht leichter zu machen das ganze nachzuvollziehen.

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