@Andreas Roth
Aus dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ergibt sich, dass der vereinbarte Anfangspreis eines Stromlieferungsvertrages keiner Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die dortigen Vertragspartner kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart , sich vielmehr auf einen konkreten Preis geeinigt hatten.
Der Fall betraf ein Sonderabkommen \"local plus\", bei dem bei Vertragsabschluss ein vom Allgemeinen Tarif abweichender, günstigerer Preis zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden war.
Ob § 315 BGB auf Preiserhöhungen und erhöhte Preise Anwendung findet, hatte der BGH dabei ausdrücklich offen gelassen (Rn. 16), weil eine solche einseitige Preiserhöhung nicht erfolgt war und weil es auf diese Frage im zu entscheidenen Fall nicht ankam.
Im Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 hatte der BGH dann festgestellt, dass immer dann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder sich ein solches aus der direkten Anwendung einer Rechtsverordnung (AVBGasV/ AVBEltV) ergibt, die gerichtliche Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB erfolgt.
Ergibt sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus einem Gesetz und wird nur die einzelne Preiserhöhung als unbillig gerügt und zur gerichtlichen Kontrolle gestellt, so soll diese gerichtliche Kontrolle wegen der der entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstandes durch den Kläger (§ 308 ZPO) auf die angegriffene Erhöhung beschränkt sein, wenn nur eine einzelne Erhöhung als unbillig angegriffen wurde.
Bei Stromtarifkunden in der Grundversorgung unterliegen Tariferhöhungen deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Man sollte die einseitig erhöhten Entgelte insgesamt als unbillig rügen.
Bei Kunden, die aufgrund günstigerer Preise (\"Wettbewerbsprodukte\"/ \"Sonderabkommen\"/ Sonderverträge) zu günstigeren Preisen als den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung beliefert werden (zB. E.ON Power...- Verträge) besteht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus der direkten Anwendung der AVBEltV, da diese nur die Versorgung zu Allgemeinen Tarifen regelte.
In Sonderabkommen/ Sonderverträgen stellt sich deshalb die Frage, ob mit den Allgemeinen Geschäftsbesingungen überhaupt eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und wo dies der Fall ist, ob die Preisanpassungsklausel dem Transparenzgebot entspricht, andernfalls unwirksam ist, so dass keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden können.
Die Frage, welche Anforderungen nach dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB an eine Preisanpassungsklausel zu stellen sind, ist vom BGH immer wieder entschieden worden. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung gerade nicht (BGH KZR 10/03 unter II.6).
Bei solchen Sonderabkommen ist also eine Preisänderung nach billigem Ermessen regelmäßig ausgeschlossen. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis ist für beide Seiten gleichermaßen bindend.
Die gerichtliche Billigkeitskontrolle findet also nicht auf alle Strompreise Anwendung, sondern nur auf die Entgelte, bei denen die Vertragspartner schon bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart hatten oder bei denen sich das Recht des Versorgers zur einseitigen Festsetzung der Entgelthöhe aus einem Gesetz/ einer Verordnung ergibt. Letzteres ist nur bei der Grund- und Ersatzversorgung gem. § 36, 38 EnWG der Fall, nicht aber bei Sonderverträgen gem. § 41 EnWG.
Ob auf den eigenen Vertrag § 315 BGB Anwendung findet oder nicht, sollte man ggf. durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Der Bund der Energieverbraucher bietet seinen Mitgliedern hierfür einen sog. \"Energieschutzbrief\" an.