@berghaus
Du meintest bestimmt meinen Beitrag
hier.
Ich bin auch kein Jurist und weiß es deshalb auch nicht besser.
Ist man Sondervertragskunde gilt meines Erachtens für Rückforderungen die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.
Ist man Kunde in der Grundversorgung kann unter Umständen für Rückforderungen ebenfalls die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten.
Bei Zahlungsklagen des Versorgers ist der Verjährungsbeginn wohl abhängig davon, ob die Billigkeit vor Gericht nachgewiesen wird. Wenn ja, dann waren die Forderungen des Versorgers schon immer fällig und unterlagen schon immer der Verjährung. Der andere Fall, also nein, ist meines Erachtens noch nicht geklärt. Ob bei Rückforderungen das gleiche Verfahren anzuwenden ist, kann ich im Moment nicht beurteilen.
Wurden die Forderungen für den Abrechnungszeitraum 2004 erst Anfang 2005 erhoben, läuft auch die Verjährung, sofern sie überhaupt anwendbar ist, erst Anfang 2005. Diese Forderungen wären also dann erst mit Abschluß des 31.12.2008 verjährt.
Eine Aufrechnung von vermeintlichen Überzahlungen früherer Jahre mit den aktuellen Abschlagszahlungen ist meines Erachtens grundsätzlich nicht erlaubt. Es macht dabei keinen Unterschied ob man die Billigkeit rügt oder die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel. Sondervertragskunden können somit meines Erachtens auch nicht entsprechend aufrechnen.
Meines Erachtens ist es nicht notwendig, dass der Versorger die eigenwillige Abrechnung des Kunden ablehnt. Er hat doch seine Forderungen bereits in den Jahresrechnungen zum Ausdruck gebracht. Ich verstehe das bereits als Einrede gegen eine solche Aufrechnung.
Eine Aufrechnung muß man dem Versorger wohl erklären.
Was genau passieren kann, wenn man derartig aufrechnet, ist mir nicht ganz klar.
Wird vor Gericht, und wohl nur dort, klargestellt, dass die Aufrechnung nicht erlaubt war, könnte sich der Versorger auf die unerlaubte Aufrechnung berufen und das selbst wenn die Billigkeit vor Gericht nicht nachgewiesen wird bzw. die Preisanpassungsklausel vom Gericht für unwirksam erklärt wird.
Im schlimmsten Fall ist eine Aufrechnung für Forderungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit vor Gericht schon verjährt waren, dann wird man wohl die unerlaubten Aufrechnungen rückgängig machen müssen und gegebenenfalls Verzugszinsen entrichten müssen. Das aber nur solange, wie die durchgeführte Aufrechnung selbst noch nicht verjährt ist.
Ist eine Aufrechnung für Forderungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit vor Gericht nocht nicht verjährt waren, dann kommt meines Erachtens auch hier die fehlende Billigkeit bzw. die unwirksame Preisanpassungsklausel zum tragen. Die Aufrechnung muß also nicht rückgängig gemacht werden.
Das ist aber nur meine Meinung.
Gruss eislud