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Autor Thema: Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?  (Gelesen 8269 mal)

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Offline Free Energy

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« am: 25. November 2007, 22:59:05 »
Hallo liebe Mitstreiter:

hier nochmal ein Frage an die Rechtsexperten unter euch:

In der Rubrik \"Fragen und Antworten zum § 315 BGB auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher findet sich folgender interessanter Beitrag:

Zitat
Angenommen, bei der Jahresabrechnung ergibt sich ein Saldo zu Ihren Gunsten.

Wenn der Versorger Ihnen das von Ihnen errechnete Guthaben nicht zurückerstattet, dann haben Sie drei Möglichkeiten. Sie können vor Gericht auf Rückzahlung des Betrags klagen – ein langwieriger, ggf. teurer und riskanter Weg, selbst wenn Sie sich im Recht befinden. Sie können bei künftigen Zahlungen an den Versorger den Ihnen zustehenden Betrag zum Abzug bringen. Dabei handelt es sich um eine Verrechnung, nicht um eine Aufrechnung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für unbestrittene Forderungen zulässig ist. Sie können drittens auf den offenen Betrag verzichten.

Habe ich da irgendetwas verpasst ? Bis jetzt habe ich immer angenommen, dass Guthaben, welches entstanden ist, weil ich meine Rechnungen kürze, wegen der entsprechenden Vorschriften der GasGVV nicht aufgerechnet werden darf. Wieso soll dann plötzlich eine Verrechnung möglich sein ? Bedeutet dass auch, dass ich z. Bsp. Guthaben, welches sich ergeben hat, weil ich die Preise kürze und weil ein Minderverbrauch wegen milder Witterung vorliegt, nun doch noch zurückerhalte, indem ich es einfach verrechne ?

Mit freundlichen Grüßen
Free Energy

Offline BerndA

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #1 am: 29. November 2007, 11:49:42 »
Hallo Mitstreiter und Rechtsexperten,

schade, dass niemand auf diese Frage antwortet.  Weis denn niemand genau, warum jetzt eine Verrechnung von Guthaben möglich sein soll, eine Aufrechnung aber nicht ?

Bei den Minderverbräuchen durch den letzten milden Winter müsste diese Frage doch Einige interessieren. Schließlich hatten viele wohl auch aus Unwissenheit nicht ausreichend zusätzlich gekürzt. Wenn da eine Verrechnung möglich wäre, wäre das Problem doch gelöst.


Wissen Sie vielleicht eine Antwort Herr Fricke ?

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Offline Cremer

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #2 am: 29. November 2007, 13:01:18 »
@berndA,

schon mal in Wikipedia geschaut? Interessante Beschreibung in beiden Fällen

Nach § 387 BGB besteht eine solche Möglichkeit.

Ich sage mir:
Es wird schwerlich ein Versorger gerichtlich darauf pochen, das nicht aufgerechnet werden darf.

Die GasGVV ist eine Verordnung, der § 387 BGB ein Gesetz.

Ober sticht unter.

Gesetz vor Verordnung :D
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline eislud

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #3 am: 29. November 2007, 13:33:03 »
@Cremer
Zitat
Gesetz vor Verordnung
Ich sehe das anders.
Das BGB enthält in den §§ 387 und folgende die grundsätzlichen Regularien für eine Aufrechnung, wenn keine anderen Regularien vorhanden sind. Würde der Gesetzgeber für einen speziellen Fall beispielsweise in einer Verordnung andere Regularien festlegen, dann würden für eben diesen speziellen Fall diese anstatt der BGB Regularien gelten.

@Free Energy
Der Artikel könnte sich auf den § 13 Absatz (3) der GVV beziehen. Hier ist geregelt, dass bei einer Überzahlung der überzahlte Betrag spätestens mit den nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen ist.  Das ist aber nur eine Vermutung.

Zitat
GasGVV § 13 Abschlagszahlungen
...
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Gruss eislud

Offline greatHunter

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #4 am: 30. November 2007, 19:37:24 »
interessante Fragestellung, @Energie

Es sind drei Möglichkeiten die in Betracht zu ziehen sind:
-Pech gehabt
-Die letzte Zahlung im Abrechnungsjahr kürzen und das EVU darüber informieren (man ist ja immerhin netter Geschäftspartner)
-ein Guthaben mit der ersten Abschlagszahlung im neuen Jahr ver-rechnen.

Letzteres erscheint zunächst einfacher und wird doch auch von meinen EVU so praktiziert.
In der Praxis bedeutet das, daß der erste Abschlag nie die Größenordnung der Abschläge für das neue Verrechnungsjahr hat, sondern halt gemindert oder erhöht wird, je nachem, ob ein Guthaben oder eine Nachzahlung vorliegt.

Dabei kann höchstens folgendes passieren: Ich reagiere bei einem Guthaben mit einer Senkung der 1. Abschlagszahlung buche dabei eine Geldsumme aus dem alten Verrechnungsjahr aus, das EVU tut das aber nicht und wird im neuen Verrechnungsjahr eine zusätzlich geminderte Abschlagssumme ausweisen.

Konsequenz: Ich werde dann für das abgelaufene Jahr eine geringere EndSumme ausweisen als das EVU.

Nimmt man dann aber diese beiden Jahre in der Summe zusammen, so muß in der Abrechnung vom EVU und in der Gegenabrechnung von mir wieder die gleiche Summe stehen ...  :)

Beispiel:
Das EVU verlangt zum 31.12.2007 1000 Euro. Ich habe 800.- gezahlt und hätte nach dem vom BdE empfohlenen Preis nur 780.- zahlen müssen.

Dann kürze ich also den ersten Abschlag für 2008 zusätzlich um 20 Euro. Das EVU hat aber den aus seiner Sicht immer noch zu geringen Geldeingang für 2007 registriert und macht halt die Umbuchung der 20 Euro nicht mit. Es wird dann 2009 sagen, daß in 2008 20 Euro zusätzlich fehlen, die allerdings in 2007 gezahlt wurden ...

Fazit:
Wenn das dann nen paar mal passiert, dann hat das EVU den Computer und ich  alle 12 Monate ein Problem bei der genauen Abrechnung, oder? Ist es das wert?
Für mich kommen durchaus alle drei o. a. Möglichkeiten in Betracht. Habe es halt noch nicht entschieden.
Hören Sie als Mann Ihrer Frau 3-4 mal die Woche aufmerksam zu. - Lassen Sie als Frau Ihren Mann 3-4 mal die Woche in Ruhe. (Tiki Küstenmacher)

Offline eislud

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #5 am: 01. Dezember 2007, 18:48:50 »
@Free Energy
Noch etwas zum Aufrechnungsverbot und zur Abgrenzung von Verrechnung und Aufrechnung.

Zitat
GVV § 17 Zahlung, Verzug
...
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Der Unterschied zwischen Verrechnung (§ 13) und Aufrechnung (§ 17) erscheint vielleicht nun auch klarer. Die Verrechnung bezieht sich wohl auf eine gerade erstellte Jahresabschlußrechnung, in der unstrittig ein Guthaben vorliegt. Im Gegensatz dazu wird unter der Aufrechnung wohl alles andere verstanden.

Stellt sich also mit der aktuellen Jahresabschlußrechnung heraus, dass ich eine Guthaben beim Versorger habe, dann kann ich das mit den nächsten Abschlägen verrechnen.

Meines Erachtens ist es aber zumindest ziemlich fragwürdig, ob das auch für ein Guthaben gilt, dass ich nur nach meiner eigenen Berechnung der Jahresabschlußrechnung, also nach der Kürzung, habe. Dieses Guthaben wird ja vom Versorger bestritten.    

(Die §§ 13 und 17 der GVVs gelten im Grundversorgungsbereich.)

Gruss eislud

Offline BerndA

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #6 am: 06. Dezember 2007, 12:34:26 »
Hallo eislud,

mir ist leider noch nicht ganz klar, warum man überhaupt zwischen dem § 13 GasGVV und dem § 17 GasGVV unterscheidet.

Eigentlich reicht doch die Bestimmung des § 13 schon aus. Für welche Fälle ist den dann der § 17 GasGVV eigentlich gedacht ?

Gruß

B. Ahlers

Offline eislud

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #7 am: 06. Dezember 2007, 16:23:55 »
@BerndA
Die Verrechnung bezieht sich wohl auf eine gerade erstellte Jahresabschlußrechnung, in der unstrittig ein Guthaben vorliegt.

Im Gegensatz dazu wird unter der Aufrechnung wohl alles andere verstanden.

So auch zum Beispiel eine Kürzung der laufenden Abschläge, weil man in der vergangenen Jahresabrechnung nach seiner eigenen Rechnung zu viel gezahlt hätte. Hier handelt es sich dann aber nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, weshalb eine Kürzung nach § 17 nicht erlaubt wäre.    

Ein weiteres Beispiel für eine nicht erlaubte Aufrechnung wäre auch wohl eine Nachkalkulation der letzten drei Jahresrechnungen nach den eigenen Preisen und eine entsprechende Kürzung bzw. Aussetzung der aktuellen Abschläge.

Bei der Verrechnung geht es also ausschließlich um den einen Fall, dass gerade eine Jahresendabrechnung erstellt wurde und laut dieser ein Guthaben vorliegt. Alles andere fällt nicht unter den § 13.

Nur meine Meinung.

Gruss eislud

Offline berghaus

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #8 am: 08. Januar 2008, 03:07:22 »
@ eislud
Ich habe Deinen Beitrag am 06.01.08 in –Widerstand und Protest-, VZ NRW bereitet Musterklage vor- unter guckst du hier etwas über die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2004 gelesen.

Soweit ich bisher im Forum gelesen habe, dürfen Tarifkunden vermeintliche Überzahlungen früherer Jahre nicht aufrechnen.
Sonderkunden mit einem schönen, scheinbar unkündbaren Vertrag mit unzulässigen Preiserhöhungsklauseln dürfen aber offensichtlich nach § 387 BGB (Rück)forderungen aufrechnen.

In § 390 BGB steht allerdings, dass man „eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht“ nicht aufrechnen kann.
Das verstehe ich als Nichtjurist so, dass man ein vermeintliches Guthaben von 2005 oder 2006 dann im Jahr 2007 nicht aufrechnen kann (konnte), wenn der Versorger z.B. geschrieben hat, dass er die eigenwillige Abrechnung des Kunden oder die  Kürzung der Abschläge nicht akzeptiert.

Soweit ich weiß, muss man die Aufrechnung auch ausdrücklich erklären, indem man z.B. eine selbst ausgerechnete Rückforderung  für das  Jahr 2005 im Jahr 2006 oder 2007 mit den Forderungen  des Versorgers auf(ge)rechnet (hat).
2008 ist es für Überzahlungen in 2004 wegen der Verjährung dafür wohl zu spät.
Aber die Rechnung und damit die Forderung für 2004 kam ja erst im Jahr 2005, und damit könnte man eine Rückforderung für das Jahr 2004 noch im Jahr 2008 versuchen aufzurechnen??.
Was aber  ist, wenn dann der Versorger dieser Aufrechnung mehr oder weniger ausdrücklich widerspricht?
Ist es spitzfindig zu sagen, im Augenblick der Aufrechnung hat der Versorger die Rückforderung ja noch nicht bestritten (eingeredet).?
Nach wie vor: Fragen über Fragen -und zu erwarten ist die Antwort von RR-E-ft: Nicht verzagen, Anwalt fragen.Jeder Fall liegt anders.
 Berghaus 08.01.08

Offline eislud

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #9 am: 08. Januar 2008, 14:02:17 »
@berghaus
Du meintest bestimmt meinen Beitrag hier.

Ich bin auch kein Jurist und weiß es deshalb auch nicht besser.

Ist man Sondervertragskunde gilt meines Erachtens für Rückforderungen die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.

Ist man Kunde in der Grundversorgung kann unter Umständen für Rückforderungen ebenfalls die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten.
Bei Zahlungsklagen des Versorgers ist der Verjährungsbeginn wohl abhängig davon, ob die Billigkeit vor Gericht nachgewiesen wird. Wenn ja, dann waren die Forderungen des Versorgers schon immer fällig und unterlagen schon immer der Verjährung. Der andere Fall, also nein, ist meines Erachtens noch nicht geklärt. Ob bei Rückforderungen das gleiche Verfahren anzuwenden ist, kann ich im Moment nicht beurteilen.    

Wurden die Forderungen für den Abrechnungszeitraum 2004 erst Anfang 2005 erhoben, läuft auch die Verjährung, sofern sie überhaupt anwendbar ist, erst Anfang 2005. Diese Forderungen wären also dann erst mit Abschluß des 31.12.2008 verjährt.    


Eine Aufrechnung von vermeintlichen Überzahlungen früherer Jahre mit den aktuellen Abschlagszahlungen ist meines Erachtens grundsätzlich nicht erlaubt. Es macht dabei keinen Unterschied ob man die Billigkeit rügt oder die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel. Sondervertragskunden können somit meines Erachtens auch nicht entsprechend aufrechnen.

Meines Erachtens ist es nicht notwendig, dass der Versorger die eigenwillige Abrechnung des Kunden ablehnt. Er hat doch seine Forderungen bereits in den Jahresrechnungen zum Ausdruck gebracht. Ich verstehe das bereits als Einrede gegen eine solche Aufrechnung.

Eine Aufrechnung muß man dem Versorger wohl erklären.


Was genau passieren kann, wenn man derartig aufrechnet, ist mir nicht ganz klar.

Wird vor Gericht, und wohl nur dort, klargestellt, dass die Aufrechnung nicht erlaubt war, könnte sich der Versorger auf die unerlaubte Aufrechnung berufen und das selbst wenn die Billigkeit vor Gericht nicht nachgewiesen wird bzw. die Preisanpassungsklausel vom Gericht für unwirksam erklärt wird.

Im schlimmsten Fall ist eine Aufrechnung für Forderungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit vor Gericht schon verjährt waren, dann wird man wohl die unerlaubten Aufrechnungen rückgängig machen müssen und gegebenenfalls Verzugszinsen entrichten müssen. Das aber nur solange, wie die durchgeführte Aufrechnung selbst noch nicht verjährt ist.

Ist eine Aufrechnung für Forderungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit vor Gericht nocht nicht verjährt waren, dann kommt meines Erachtens auch hier die fehlende Billigkeit bzw. die unwirksame Preisanpassungsklausel zum tragen. Die Aufrechnung muß also nicht rückgängig gemacht werden.

Das ist aber nur meine Meinung.

Gruss eislud

Offline ludwika

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Guthaben aufrechnen oder verrechnen ?
« Antwort #10 am: 28. Januar 2008, 21:02:57 »
Zitat
Original von greatHunter
interessante Fragestellung, @Energie

Es sind drei Möglichkeiten die in Betracht zu ziehen sind:
-Pech gehabt
-Die letzte Zahlung im Abrechnungsjahr kürzen und das EVU darüber informieren (man ist ja immerhin netter Geschäftspartner)
-ein Guthaben mit der ersten Abschlagszahlung im neuen Jahr ver-rechnen.

Letzteres erscheint zunächst einfacher und wird doch auch von meinen EVU so praktiziert.
In der Praxis bedeutet das, daß der erste Abschlag nie die Größenordnung der Abschläge für das neue Verrechnungsjahr hat, sondern halt gemindert oder erhöht wird, je nachem, ob ein Guthaben oder eine Nachzahlung vorliegt.

Dabei kann höchstens folgendes passieren: Ich reagiere bei einem Guthaben mit einer Senkung der 1. Abschlagszahlung buche dabei eine Geldsumme aus dem alten Verrechnungsjahr aus, das EVU tut das aber nicht und wird im neuen Verrechnungsjahr eine zusätzlich geminderte Abschlagssumme ausweisen.

Konsequenz: Ich werde dann für das abgelaufene Jahr eine geringere EndSumme ausweisen als das EVU.

Nimmt man dann aber diese beiden Jahre in der Summe zusammen, so muß in der Abrechnung vom EVU und in der Gegenabrechnung von mir wieder die gleiche Summe stehen ...  :)

Beispiel:
Das EVU verlangt zum 31.12.2007 1000 Euro. Ich habe 800.- gezahlt und hätte nach dem vom BdE empfohlenen Preis nur 780.- zahlen müssen.

Dann kürze ich also den ersten Abschlag für 2008 zusätzlich um 20 Euro. Das EVU hat aber den aus seiner Sicht immer noch zu geringen Geldeingang für 2007 registriert und macht halt die Umbuchung der 20 Euro nicht mit. Es wird dann 2009 sagen, daß in 2008 20 Euro zusätzlich fehlen, die allerdings in 2007 gezahlt wurden ...

Fazit:
Wenn das dann nen paar mal passiert, dann hat das EVU den Computer und ich  alle 12 Monate ein Problem bei der genauen Abrechnung, oder? Ist es das wert?
Für mich kommen durchaus alle drei o. a. Möglichkeiten in Betracht. Habe es halt noch nicht entschieden.

Ich habe gerade ein ganz ähnliches Problem und habe den Unterschied zwischen Verrechnung und Aufrechnung noch nicht so ganz verstanden.

Habe bereits der Jahresabrechnung 2006 widersprochen, die bereits ein Guthaben aufwies, was nach meiner Berechnung demnach höher ausfallen musste. Weder dieses von mir berechnete noch das von meinem Versorger errechnete Guthaben ist je ausgezahlt worden, weshalb ich meinem Versorger im November ein Schreiben zukommen ließ, indem ich ihm mitteilte, dass ich aufgrund der unterbliebenen Erstattung die letzten beiden Monatsabschläge aussetze bzw. kürze (also Gesamtsumme der Kürzung = von mir errechnetes Guthaben).
Nun ist die Jahresabrechnung 2007 gekommen, auf der das vom Versorger errechnete Guthaben mit zu den von mir geleisteten Abschlagszahlungen hinzugerechnet worden ist.

Meine Frage ist jetzt wie ich damit umgehen soll? Ist das überhaupt rechtmäßig? Meine Kürzung hat natürlich zur Folge, dass die Gesamtsumme meiner Abschlagszahlungen gemindert ist, und diese Differenz fordert der Versorger mit der Abrechnung nun wieder ein. Hat mir also im Endeffekt gar nichts gebracht. Soll ich fordern, dass die Kürzung als vollständige Abschlagszahlungen verbucht werden? Oder ist das dann eine unrechtmäßige Aufrechnung? Wenn ich die Summe jetzt wieder mit den kommenden Abschlagszahlungen verrechne, habe ich nächstes Jahr ja wieder das gleiche Spiel...

Habt ihr eine Idee?
Danke im voraus für eure Antworten!

Gruß, ludwika

 

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