Energiepreis-Protest > Mainova
Androhung der Versorgungssperre
Gasbläser:
Die Mainnova hat mir eine Versorgungssperre angedroht. Ich habe im Januar 07 auf Basis des 315 und der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche meine Gasrechnungen der letzten drei Jahre nachkalkuliert und eine Überzahlung von ca. 800 Euro errechnet. Dieses habe ich mittels Aussetzung meiner Abschlagsszahlungen 01/07 - 08/07 einbehalten. Mitte des Jahres 2007 erhielt ich meine Jahresabrechnung, die stark verminderten Verbrauch auswies. Auf Basis dieser Informationen und einer weiteren Nachkalkulation habe ich den Einbehalt um zwei Monate verlängert. Im November 07 startete ich dann mit der Leistung verringerter Abschlagszahlung, worauf mir die Mainova jetzt eine Androhung der Versorgungsperre sendete.
Ich habe darauf per Einschreiben mit Hausverbot und Grundstücksverbot geantwortet und die Rücknahme der Androhung bis zum 24.11 07 gefordert, unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom Januar 2007. Desweiteren habe ich dem Amtsgericht eine Schutzschrift eingereicht.
Bis heute (27.11.07) habe ich noch keine Antwort erhalten. Dies einfach zur Info an die Gemeinde.
eislud:
@Gasbläser
Ist man Kunde in der Grundversorgung hat man mit Zahlung einer Jahresrechnung den Preis laut Jahresrechnung akzeptiert und kann diese Preise nicht mehr beanstanden. So die BGH Entscheidung vom 13.06.2007.
Auch wenn hier vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, ist es aber der Stand der Dinge.
Bist Du also Kunde in der Grundversorgung, dann könnte Mainnova meines Erachtens zu Recht eine Versorgungssperre androhen und diese auch gegebenenfalls durchführen.
Ist man Sondervertragskunde kann man regelmäßig auf den laut Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist (Transparenzgebot § 307 BGB).
Bist Du also Sondervertragskunde ist eine Androhung einer Versorgungssperre nicht gerechtfertigt.
Wird die Androhung einer Versorgungssperre nicht zurückgenommen sollte man mit Hilfe eines Anwaltes eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger erwirken.
Ist das Gas mal abgestellt, dauert es unter Umständen Tage oder Wochen, bis es wieder angestellt wird. Schließlich kann fast jeder Gasanschluß auf der Straße abgeklemmt werden, solange über die Gasleitung nicht mehrere Haushalte versorgt werden. Da hilft dann auch keine Schutzschrift.
Zur Schutzschrift und deren Wirkung, siehe vielleicht noch hier.
Das ist aber nur meine persönliche Meinung und ich bin kein Anwalt.
Gruss eislud
Gasbläser:
Wegen Grundversorgung:
Da hat man mich ja schon als Normsonderkundenvertragspartner eingestuft ... demnach sollte die Androhung der Sperre nicht rechtens sein.
Gilt die Androhung schon als Schaden, d.h. übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der einstweiligen Verfügung?
Regina***:
Meine Rechtsschutzversicherung hat erst einmal eine Erstberatung übernommen. Dein Anwalt klärt das direkt mit der RS, was sie übernimmt.
Wie sieht diese Androhung aus?
Ist ein fester Termin für die Versorgungseinstellung genannt?
Wenn nicht, ist es vermutlich nur \"Säbelgerassel\" und ein Einschüchterungsversuch seitens des Energieversorgers.
Da könnte eine Erstberatung vorerst reichen, damit Du weißt, was Du tun musst bzw. tun kannst .
Wenn ein fester Termin für die Versorgungseinstellung angegeben ist, würde ich raten, das Schreiben in Kopie UMGEHEND ans Bundeskartellamt weiterzuleiten (http://www.bundeskartellamt.de).
Eine Versorgungseinstellung darf das Unternehmen nicht durchführen!
Entega z.B. ist wegen einer solchen Androhung mit Terminsetzung bereits vom Bundeskartellamt gerügt worden.
VG
Regina
eislud:
@Gasbläser
Die Androhung gilt meines Erachtens als Änderung in der rechtlichen Situation, deshalb sollte Rechtschutz bestehen. Vielleicht noch hier nachsehen.
Ein Normsonderkundenvertrag könnte auch ein Grundversorgungsvertrag sein. Dazu vielleicht noch mal hier und im angegebenen Link nachlesen.
Wenn man sich in einem Vertrag in irgendeiner Weise auf das Preisblatt der Grundversorgung bezieht, dürfte es sich meines Erachtens um einen Grundversorgungsvertrag handeln. Es ist dabei unerheblich, ob der Name des Vertrages \"Sondervertrag\" oder \"Sonderabkommen\" oder \"Normsonderkundenvertrag\" lautet.
Häufig wird dann ein bestimmter Rabatt auf das Preisblatt in der Grundversorgung gewährt.
Also noch mal genau nachsehen, wie denn im Vertrag die Preisbildung festgelegt ist.
Gruss eislud
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