Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Antwort auf Musterschreiben

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StefanE:
Hallo,

auch ich habe oben genannten Brief von eon auf meinen Widerspruch erhalten. Als Neuling in der Materie war (und bin) ich einigermaßen verunsichert und habe den Eindruck man müßte wohl mindestens 2 Semester Jura studieren, um damit fertig zu werden. Aber ich vermute Verunsicherung des Kunden ist genau die Strategie des Lieferanten.

Aus all den Antworten konnte ich mir nun nicht eine endgültige Einschätzung der Sachlage machen. Deshalb will ich mal mein Verständnis der Dinge hier darlegen und möche Euch fragen, ob das so richtig ist:

1. Meine Stromrechnung weist einen ET-Tarif aus, ich denke das bedeutet Grundtarif. Ich kann mich auch nicht erinnern jemals irgendeinen Spezialtarif abgeschlossen zu haben.

2. Im ersten genannten Urteil des BGH hat das Gericht klargestellt, daß §315 bei Sonderverträgen nicht zum tragen kommt. Dies wurde auch durch das zweite genannte Urteil speziell mit Verweis auf §4 bestätigt. §4 kommt aber nur für Sonderverträge zur Anwendung.

3. Die Gerichtsurteile gelten jedoch NICHT für Tarifkunden (mit Grundvertrag), d.h. der §315 gilt in meinem Fall weiterhin.
=> In diesem Fall aber wäre die obige Aussage von eislud falsch („Wenn Du Sondervertragskunde bist, dann muß Dich das alles nicht kümmern.“) und müßte genau andersrum lauten, denn der Einwand von eon wäre ja bei Sondervertragskunden berechtigt, oder?

4. Ich kann also getrost meinen Widerspruch aufrechterhalten, muß diesen wohl auch nicht neu aussprechen, denn er gilt so lange ich ihn nicht zurückziehe. Und ich kann getrost meine monatlichen Abschläge kürzen und ebenso die Jahresrechnung. Eon müßte mir nachweisen, daß ich einen Sondervertrag hätte, ansonsten ist mein Vorgehen berechtigt.

Ist mein Verständnis so richtig? Danke im Voraus!

Viele Grüße
Stefan

Cremer:
@StefanE

das sehen Sie so richtig

Christian Guhl:
@StefanE
Hier ist m.E.einiges durcheinander geraten :
1.Ob ET ein Grundtarif ist, kann man so ohne weiteres nicht sagen.Es gibt Versorger, die beliefern Kunden im Sondertarif, ohne das diese etwas unterschrieben haben.
2.Richtig, bei Sonderverträgen kommt § 307 zur Anwendung. § 4 AVBElt gilt  nur für Tarifkunden, nicht für Sondervertragskunden. Die gesamten AVB (jetzt GVV)
gelten nur für Kunden in der Grundversorgung.Bei Sondervertragskunden können diese Bedingungen als AGB mit in den Vertrag einbezogen werden.Der Kunde muss diese AGB aber vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen und unterschreiben.
3.Wenn die Gerichtsurteile nicht für Tarifkunden gelten, kommt auch der § 315 nicht zur Anwendung (siehe Nr.2).Eon hat Recht, dass Sondervertragskunden sich nicht auf § 315 berufen können (dafür auf § 307).
4.Den Widerspruch muss man bei jeder Jahresabrechnung erneuern.
Eon wird sich hüten, das Bestehen eines Sondervertrages nachzuweisen, da sie dabei eindeutig die schlechteren Karten haben.

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