Ich brauche schnell einen Rat. Ich bin seit 2005 im Gaspreisprotest und habe die letzen beiden Rechnungen gekürzt, die Abschlagszahlungen auch gekürzt und dazu die Formblätter der Energieverbraucher benutzt. Von der EnBW bekam ich nur Briefe, dass sie das registrieren. Druck kam keiner. So weit, so gut. Jetzt, nach meinem letzten Einspruch bekam ich einen Brief, in dem mir die EnBW folgendes mitteilt. Ich bin mit diesem Brief überfordert und tippe ihn deshalb hier ganz ab:
Guten Tag Frau Stroebele,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. August 2007, bei dem Sie sich auf Ihre Jahresrechnung vom 26. Juni 2007 beziehen. Gerne gehen wir ausführlich auf Ihre Fragen ein und beantworten diese abschließend. Zur Frage der Überprüfung der Billigkeit von Preisanpassungen auf Basis von §315 BGB haben wir uns schon in der Vergangenheit ausführlich ausgetauscht. Grund: Die Rechtslage war lange Zeit ungeklärt, da es uneinheitliche Urteile gegeben hatte. Das ist jetzt seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juni 2007 (AZ.:VIII ZR 36/06) anders.
Was sagt das BGH-Urteil vom 13. Juni 2007 aus?
Verbraucher und Energieversorger genießen aufgrund der höchstrichterlichen Klärung nunmehr Rechtssicherheit. Mit dem Urteil hat der BGH bestätigt, dass wir als Energieversorger berechtigt sind, gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weiterzugeben. Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB.
Was bedeutet das im Allgemeinen?
Das Urteil klärt zunächst, dass Erdgasversorger im Wettbewerb mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Kohle oder Fernwärme stehen. Genau wie andere Energieversorger stehen auch wir im Wettbewerb. Bei unseren Erdgaspreisen handelt es sich somit um Preise, die im freien Wettbewerb zustande kommen. Wenn die Rohstoffkosten auf dem Weltmarkt steigen, dann sind wir gezwungen, die Erdgaspreise zu erhöhen. Fallen die Beschaffungskosten, dann senken wir die Gaspreise, wie zuletzt zum 1. April 2007.
Was heißt das für die Offenlegung von Preisen?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 insbesondere auch deutlich gemacht, dass eine gerichtlieche Überprüfung des gesamten Energiepreises unter Offenlegung der Preiskalkulation grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der BGH erkennt in dem Urteil die Notwendigkeit von Preisanpassungen im Rahmen von Energielieferungsverträgen ausdrücklich an.
Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?
Denn die Gas-Grundversorgungs-Verordnung (GasGVV) räumt den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Recht ein, Preise zu ändern. Diese Änderungen werden mit öffentlicher Bekanntgabe nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 GAsGVV (früher §4 Abs 2 AVBGasV) wirksam. Dabei dürfen wir nach dem Grundsatzurteil des BGH gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weitergeben.
Diese Preise sind dann billig im Sinne des §315 BGB. Genau das haben wir getan. Dies bestätigt auch ein Gutachten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC (PricewaterhouseCoopers), das Sie sich unter
http://www.enbw.com herunterladen können. Auf Wunsch schicken wir es Ihnen gerne zu.
Wie geht es jetzt für Sie weiter?
Aus den oben genannten Gründen fordern wir Sie hiermit auf, alle in Ihrer Jahresrechnung geltend gemachten Beträge in vollem Umfang bis zum 3. Dezember 2007 zu bezahlen.
Wir bitten Sie daher, den noch offenen Betrag in Höhe von 475,65 Euro und den von uns vorgesehenen Abschlagsbetrag in Höhe von 135 Euro termingerecht auf unser Konto (Kontoangabe) zu überweisen.
Bitte beachten Sie, dass trotz Ihres Widerspruchs - die neuen Preise im Rahmen einer Preismaßnahme wirksam werden.
So. Was mache ich jetzt? Kann mir jemand einen Rat geben, oder gibt es ein Formular, dass sich auf so was bezieht. Auf was bezieht sich der nächste Widerspruch? Bitte um schnelle Hilfe, ich habe nur noch bis 3. Dezember Zeit.
Liebe Grüße,
Stefanie