Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg
Versäumt, einer Gaspreissenkung zu widersprechen. Was nun?
Eternity313:
Hallo Zusammen!
Ich habe die Tage ein Schreiben zur Gaspreiserhöhung zum 01.01.2008 meines Versorgers Rhenag zugeschickt bekommen.
Bislang hatte ich seit 2005 allen Erhöhungen widersprochen und die Jahresabrechnungen entsprechend gekürzt.
Jetzt wollte ich mich nun hier zum aktuellen Stand des Gaspreis-Kampfes informieren und bin zufällig auf einen Tipp gestoßen, auch Gaspreissenkungen zu widersprechen.
Solch eine kam mir Anfang 2007 ins Haus geflattert, der ich aber zu dem Zeitpunkt nicht widersprach, weil ich mir nicht bewusst war, dass es nötig ist.
Ich habe zwar in meiner Jahresabrechnung in Juli 2007 nur entsprechend dem von mir bewilligten Preis Stand 2005 gezahlt, aber ich bin mir jetzt unsicher, ob ich durch den fehlenden Widerspruch gegen die Preissenkung „raus“ bin.
Gegen die neuerliche Erhöhung wollte ich jetzt Einspruch einlegen, aber habe ich den Preis zur Senkung durch mein Nicht-Widersprechen jetzt bereits akzeptiert?
Nützt ein Einspruch gegen die neuerliche Erhöhung jetzt noch?
Kann ich eventuell nachträglich rechtlich wirksam gegen die Senkung Einspruch einlegen?
Wer weiß Rat?
eislud:
@Eternity313
Du schreibst hier, dass Du Sondervertragskunde bist.
Sofern Du nicht mittlerweile etwas anderes unterschrieben hast, sind die Antworten auf Deine drei Fragen: Egal, egal, egal :]
Guckst Du beispielsweise hier.
Gruss eislud
Eternity313:
@eislud:
Also, Sondervertragskunde bin ich, wenn ich das vor ein paar Monaten so geschrieben habe ;)
Soll/kann ich denn jetzt der aktuellen Preiserhöhung widersprechen, und den Widerspruch gegen die Preissenkung nachträglich da einfach mit reinpacken?
In meiner Jahresabrechnung Juli 2007 (die kam nach der Preissenkung) hatte ich wie folgt geschrieben:
\"Wie in unseren vorangegangenen Schreiben dargestellt halten wir die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise zum 01.10.2006 (wie auch den Erhöhungen zum 01.01.2006 und zum 01.10.2005) für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufen uns auf deren Unverbindlichkeit.
Aus vorgenannten Gründen haben wir die von Ihnen erstellte Jahresverbrauchsabrechnung entsprechend überarbeitet und eine angepasste Verrechnung bzw. Abschläge ermittelt.
...
Wir rügen auch die alten Preise als unbillig und behalten uns vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.\"
Eternity313
Zottel:
@ Eternity313
Mich wundert eigentlich dass Dir dein Versorger nicht bereits erklärt hat, dass er den §315 in deinem Sondervertrag nicht anerkennt.
Das ging mir nämlich so, aber das schöne ist ja dass man dann auf den §307 umschwenken kann.
Dann ist der EV erst mal gekniffen, denn dann muss er beweisen dass in den AGBs überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisbestimmung (ich schreibe extra nicht Erhöhung) gegeben ist.
Der BGH hat im November 2007 seeehr genau ausgeführt was in den AGBs erwartet wird. Hier zu finden
Demnach dürften viiiiele Sonderverträge kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen beiinhalten. Daraus folgt, dass nur der Preis gilt, welcher damals per Unterschrift zwischen beiden Parteien besiegelt wurde. :D
eislud:
@Eternity313
Natürlich kannst Du den Preiserhöhungen, auch nachträglich, widersprechen. Man kann ziemlich viel machen. Es ist nur nicht nötig - eben egal.
Guckst Du vielleicht nochmal hier.
Wenn man zum Widerspruch ein eigenes Schreiben an den Versorger verfassen möchte, dann kann man das tun.
Wenn man lieber von Experten profitieren möchte, dann sollte man sich bei den Verbraucherzentralen oder auch beim Bund der Energieverbraucher eines Musterschreibens bedienen, dass dann alle Aspekte eines Widerspruch würdigt.
Wie es @Zottel schon richtig schreibt, geht es in einem Sondervertrag nicht um die Billigkeit, sondern um die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel.
Solltest vielleicht auch noch mal beispielsweise hier Sondervertrag seit dem Jahr 2000 aufmerksam lesen.
Gruss eislud
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