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Autor Thema: Brauche mal Eure Meinung - §315 bei Strompreisen  (Gelesen 3740 mal)

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Offline Fleischmann

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Brauche mal Eure Meinung - §315 bei Strompreisen
« am: 25. November 2007, 20:03:59 »
Moin,

ich habe vor kurzem von meinem Stromanbieter einen Brief bekommen, das er seine Strompreise erhöhen möchte.

Daraufhin habe ichh folgende Mail gesendet

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
in ihrem Brief vom 16.11.07 kündigen sie an, das sie zum 1.1.08 die Energiepreise anheben müssen. Als Begründung geben sie Mehrbelastungen in der Förderung, sowie Beschaffungskosten.
 
Das ist alles aus ihrer Sicht gut und schön, ich möchte sie daran erinnern das auch sie bei einer Erhöhung der Energiepreise sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und deren Unverbindlichheit zu halten haben.
 
Ich denke ich brauche über den Inhalt dieses Paragrafen ihnen nicht zu sagen, erwarte aber eine sinnvolle und nachvollziehbare Offenlegung ihrer Kalakulationsgrundlagen. Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, sehe ich die Erhöhung ihrer Preise als nicht gerechtfertig an.
 
Ich erwarte 1.12.07 eine Antwort von ihnen. Sollte diese bis dahin nicht eintreffen, werde ich dem entsprechenden Einspruch verfassen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen


So ein paar Tage später kam dan ein Brief (auszugweise):

\"An dieser Stelle möchten wir uns den Hinweis erlauben, das in unserem Fall der von ihnen angeführte §315 BGB nicht einschlägig ist. Der von ihnen für den Bezug unseres Stromes zu zahlender Preis ist nicht einseitig, von uns festgesetzt, wie es der§ 315 BGB vorausgesetzt. Vielmehr ist der Strompreis zwischen uns frei vereinbart worden.  usw.


Da es sich beim dem Stromprodukt X um ein Angebot und keinen Tarif handelt, sind wir zur Offenlegung unserer Kalkulation auch nicht verpflichtet. In diesem Fall haben wir unser Angebot zu veränderten Konditionen erneuert und es steht ihnen selbstverständlich frei, dieses anzunehmen usw.

Jetzt aber der Hammer auf Seite 2

Wir weisen Sie darauf hin, das wir eine Kürzung von Abschlags- und/oder Rechnungsbeträgen nicht akzeptieren werden. Gleiches gilt für Zahlungen unter Vorbehalt. Wir gehen davon aus, zu den Fälligkeitsterminen über die jeweiligen Beträge verfügen zu können.\"

Ich glaube ich stehe echt im Wald, und ich möchte den einen freundlichen Brief zurücksenden.  Aber weiß jemand wie das rechtlich aussieht ???
Eigentlich sehe ich das überhaupt nicht ein. Was meint ihr dazu ???

Danke für Eure Antworten

Thorsten

Offline RR-E-ft

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Brauche mal Eure Meinung - §315 bei Strompreisen
« Antwort #1 am: 25. November 2007, 20:27:45 »
@Fleischmann

Wenn man einen Sondervertrag hat, dann findet § 315 BGB tatsächlich keine Anwendung.

Wenn es überhaupt eine Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages geben sollte, so ist diese nur zulässig und wirksam, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 Rn. 21 m.w.N.).

Gibt es eine solche Klausel nicht oder ist diese unwirksam, sind Preiserhöhungen unzulässig, da es schon keinen Rechtsgrund für diese gibt (so auch OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007- 5 U 42/06).

Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gilt für beide Vertragspartner weiter und ist bindend.

Darauf, ob das von jemanden eingesehen wird, kommt es nicht an.

Offline Fleischmann

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Brauche mal Eure Meinung - §315 bei Strompreisen
« Antwort #2 am: 25. November 2007, 20:37:22 »
Moin,

also ist wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ist das soweit alles rechtens.
Obwohl ich mir nicht darüber in klaren bin das ich einen Sondervertrag geschlossen habe.

Gut ich werde das nochmal durchsehen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Thorsten

Offline RR-E-ft

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Brauche mal Eure Meinung - §315 bei Strompreisen
« Antwort #3 am: 25. November 2007, 20:44:55 »
@Fleischmann

Wie weit Sie das jetzt alles richtig verstanden haben, lässt sich nicht beurteilen. Einseitige Preiserhöhungen sind in der Regel unzulässig, weil es schon keine  wirksame Preisänderungsklausel im Vertrag gibt.

 

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