Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
Berechnung der Abschlagsbeträge
eislud:
@Christian Guhl
Das würde dann bedeuten, dass man, bei gleichem Verbrauch wie im Vorjahr, mit der Jahresabrechnung nichts mehr zahlen müßte. Oder anders ausgedrückt, man würde dem Versorger in jedem der ersten 11 Monate ein kleines Darlehen gewähren, dafür, dass man im letzten Monat nichts mehr zahlen muß.
--- Zitat ---GasGVV § 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen ....
--- Ende Zitat ---
Die GasGVV spricht insofern auch von anteilig, also dem anteiligen Verbrauch, für den Zeitraum, für den die Abschlagszahlung gilt (also 1 Monat, oder wie bei @Majue 2 Monate). Es gibt normalerweise 11 monatliche Abschlagszahlungen, für die insgesamt 11 von den 12 Monatsverbräuchen eben anteilig zu entrichten sind.
Gruss eislud
userD0010:
Dass die GasGVV wieder die deutliche Handschrift der Energieversorger trägt, dürfte unstreitig sein, insbesondere auch bei den dehnbaren Formulierungen, auch zu den Abschlagzahlungen.
Der Energieverbrauch meines Haushaltes geht nachweislich von Jahr zu Jahr zurüc, dagegen steigt Jahr für Jahr der Energiepreis überproportional.
Dem bin ich durch den Unbilligkeitseinwand entgegengetreten und zahle den jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage der Preise Sept. 2004 zuzügl. einer zuerkannten Preiserhöhung von 2 % p.A.
Natürlich nehme ich dann den zuletzt ermittelten Jahresverbrauch als Grundlage für die Kalkulation meiner Abschlagzahlungen für den künftigen Verbrauchszeitraum plus der Nebenkosten, dividiere dies durch 11, um daraus meine Abschlagzahlungen zu errechnen, die ich natürlich meinem Energielieferanten plausibel schriftlich darlege.
Da die Verordnungen und Bedingungen hier eine Auslegung für jede der beiden Parteien ermöglicht, frage ich nach den eventuellen Risiken, denen ich mich gegenüber meinem Versorger hier aussetzen könnte, insbesondere, da mein Versorger zu den Abschlagzahlungen auf die \"einschlägigen GESETZLICHEN Vorgaben der für mich geltenden Verordnungen\" verweist.
Will mich der Versorger mit dem Hinweis auf GESETZLICHE Vorgaben nur beeindrucken, meint aber in Wirklichkeit nur die Allgemeinen Bedingungen, die er durch seine Lobbyarbeit im Ministerium absegnen ließ ?
Cremer:
@h.terbeck,
die 2% Aufschlag brauchen Sie nicht zu zahlen, wie bereits ausführlich hier im Forum im Jahr 2005 behandelt.
Den Clip \"Energieriesen vom NDR 3 schon gesehen? Köstlich !
Da fällt der Gesetzestext der Energieriesen den Politikern auf den Tisch !!
Christian Guhl:
@h.terbeck
Risiken setzen Sie sich durch die eigene Festlegung der Abschläge nicht aus.
Erstens kommt bei einer einseitigen Festsetzung durch den Versorger der § 315 zur Anwendung.Zweitens ist der Verstoß gegen die GVV nicht strafbewehrt.
Das machen sich die Versorger zunutze und setzen völlig unbeeindruckt von
§ 13 GVV die Abschläge willkürlich fest. Einer Beschwerde deswegen beim Niedersächsischen Umweltamt (Energieaufsicht) folgte das, was alle erwartet hatten - nämlich nichts !Nicht einmal der Eingang der Beschwerde wurde bestätigt !
eislud:
@h.terbeck
Du warst oder bist immer noch Sondervertragskunde. Guckst Du hier.
Deshalb mußtest Du nicht die Billigkeit rügen, sondern die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel bestreiten. Du mußtest auch nicht die Preise von Sept. 2004, weder mit 2% noch mit 5% Aufschlag, zahlen. Du mußtest den Anfangspreis aus deinem Sondervertrag von 1990 zahlen, sonst nichts.
Gruss eislud
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