Energiepreis-Protest > Stadtwerke Ludwigslust-Grabow
Kündigung Erdgas-Sondervertrag
eislud:
@egbert_l
Ich habe keine nennenswerte juristische Ausbildung - das nur Vorweg.
Hat man einen Vertrag SVPH 1 bis 4 abgeschlossen, ist man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Sondervertragskunde.
Völlig richtig ist meines Erachtens, dass sich eine ordentliche Kündigung schon nicht aus der heutigen Ziffer 8. der Ergänzenden Bedingungen ergeben kann. Das zumindest laut den SVPH-Vertragsformularen Ziffer 8. (beispielsweise hier).
Du hast aber sicherlich andere Ergänzende Bedingungen, weil zu Zeiten Deines Vertragsabschlußes die GasGVV noch unbekannt war und man sich nicht schon damals darauf beziehen konnte.
Aus der AVBGasV § 32 bzw. entsprechender Ergänzender Bedingungen mit Bezug auf die AVBGasV könnte sich ein Recht auf eine ordentliche Kündigung ergeben. Dazu wäre aber dann auch eine eigenhändige Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten notwendig. Dazu auch vielleicht noch mal hier nachlesen.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung könnte sich noch aus den AGB ergeben, sofern sie Vertragsbestandteil geworden sind. Die AGB liegen mir aber nicht vor. Also gegebenenfalls noch mal dort nachschauen.
Liegt ein Sondervertrag vor, können nicht einseitig irgendwelche Bedingungen geändert werden (Schreiben vom Mai 2007). Die Einbeziehung der GasGVV in die Ergänzenden Bedingungen Deines Sondervertrag ist somit schon nicht erfolgt. Siehe dazu auch beispielsweise hier.
Die Preisanpassungsklauseln zumindest aus den heutigen SVPH-Vertragsformularen Ziffer 3. (beispielsweise hier) dürfte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Ein Recht zur Preiserhöhung würde hier also schon nicht bestehen.
Ich würde nach den vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht besteht bzw. zumindest die Form nicht gewahrt ist und die Begründung völlig falsch ist. Außerdem dürfte ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht bestehen.
Ich würde also der Kündigung mangels eines Rechtes zur ordentlichen Kündigung und wegen Formfehler widersprechen. Vorsorglich würde ich zusätzlich auch die Billigkeit der Grundversorgungspreise rügen. Ich würde nicht im Detail aufführen, warum kein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht und auch nicht erklären wo der Formfehler liegt. Da soll man sich selbst mal den Kopf zerbrechen.
Wie ein solches Schreiben aussehen könnte, siehe beispielsweise hier und folgender Beitrag.
Gruss eislud
Kampfzwerg:
=) das war der Lacher des Abends:
den Beitrag von Herrn Fricke mit dem Bezug auf eine individuelle Handhabung von 50 Lagen zugeschickten Papiers war mir irgendwie entgangen. :D
@Egbert_I
der Versorger hat offensichtlich Humor. Die Begründung für die Kündigung ist entweder sehr humoristisch oder aber völlig verzweifelt ;)
Er teilt Dir ja selbst mit Sondervertragskunde zu sein!
Das ist sehr schön, denn:
1. weder alt AVBGasV, noch neu GasGVV gelten für Sondervertragskunden, also kann sich aus diesen auch kein Kündigungsrecht für SV-Kunden ergeben! Aus den SB ergibt sich dieses ebenfalls nicht.
Wenn die AGB nicht wirksam (Kenntnis und Zustimmung vor Vertragsschluss) vereinbart wurden, dann gilt:
Es gibt kein Kündigungsrecht! Weder ein ordentliches noch ein außerordentliches, da eben schlicht keines wirksam vereinbart wurde.
2. ich stimme @Eislud zu, wenn er sagt
Ich würde nach den vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht besteht bzw. zumindest die Form nicht gewahrt ist und die Begründung völlig falsch ist. Außerdem dürfte ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht bestehen.
3. hier lesen:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen
--- Zitat ---Erstaunlich ist dabei, dass wir nicht in den allgemeinen Tarif zurückgestuft werden, sondern erneut einen Sondervertrag angeboten bekommen.
--- Ende Zitat ---
Das wäre auch ebenfalls unzulässig!
Sollte dem Versorger die Stellungnahme des Bundeskartellamtes tatsächlich bekannt sein? ;)
eislud:
@Kampfzwerg
Gratulation zur gerade erfolgten Beförderung zum Routinier. :]
Ich hab mich auch kaputgelacht, als ich es heute gefunden hatte, obwohl ich es schon kannte. Bei guten Sprüchen lacht man sich halt jedesmal kaput.
Zu Deinem Punkt 1. noch eine kleine Anmerkung:
Das ist soweit richtig.
Allerdings wurden einzelne §§ der GasGVV und zuvor auch vermutlich einzelne §§ der AVBGasV in die Ergänzenden Bedingungen übernommen, also quasi abgeschrieben. Aus den älteren Ergänzenden Bedingungen von @egbert_l könnte sich also ein Kündigungsrecht ergeben, wenn der § 32 der AVBGasV dort übernommen wurde. Zur wirksamen Kündigung wäre aber wohl auch dann eine eigenhändige Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten notwendig.
@egbert_l, erleuchte uns.
Gruss eislud
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