Das
BGH, Urt. v. 10.11.2007 - III ZR 63/07 betrifft unter anderem die Frage der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. (Lesen !!!)
Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unterliegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.).
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über die Gewährung des Zugangs zum Internet, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.).
Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.).
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
Diesen Anforderungen wird die hier fragliche Klausel nicht gerecht. Abgesehen von dem unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit für den Kunden sind in ihr keine Voraussetzungen für die Preisanpassungsbefugnis der Beklagten aufgeführt. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut der AGB-Bestimmung möglich, dass die Beklagte die ihr insoweit eingeräumte Berechtigung dazu nutzt, nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden \"weiterzugeben\", sondern auch ihren Gewinn zu erhöhen.
Deutlicher geht es nicht mehr.Preisanpassungsklauseln sind nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird
und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden.
Diese Rechtsprechung kann auf Energielieferverträge übertragen werden.
Es ist zudem anerkannt, dass Preisanspassungsklauseln - um nicht einseitig benachteiligend zu wirken - ebenso die Verpflichtung des Verwenders zu Preissenkungen bei sinkenden Kosten enthalten sollen.
Vorhergehend OLG Frankfurt/ Main, Urt. v. 08.02.2007 - 1 U 184/06Das OLG Frankfurt/ Main als Vorinstanz hatte schon darauf hingewiesen, dass Änderungsvorbehalte überhaupt nur dann gerechtfertigt sind, wenn für diese überhaupt ein Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis besteht schon regelmäßig nicht, wenn dem Lieferant ein Recht zur ordnungsgemäßen Vertragskündigung eingeräumt ist, so dass er auf veränderte Verhältnisse (Kosten) mit einer Änderungskündigung reagieren kann, die dem Kunden zugleich die realistische Möglichkeit eines Lieferantenwechsels eröffnet.
Für eine solche ordnungsgemäße Kündigung muss also eine entsprechend lange, vom Lieferanten einzuhaltende Vertragskündigungsfrist vorgesehen sein, so dass der Kunde reagieren und ohne weiteren Aufwand wechseln kann. Entscheidend ist dabei aber auch, dass der Kunde nicht weiter gerade auf die Leistungen des bisherigen Lieferanten angewiesen ist, also ohne jeden zusätzlichen finanziellen Aufwand oder sonst zu überwindende Schwellen zu einem anderen Anbieter wechseln kann.
In vielen Stromsonderverträgen wird es deshalb schon an einem Bedürfnis des Lieferanten an nachträglichen Preisanpassungen fehlen, so dass Preisanpassungsklauseln in Allgmeinen Geschäftsbedingungen schon aus diesem Grunde unzulässig sein könnten.
Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen wird man deshalb grundsätzlich nur dann als zulässig erachten, wenn das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung für den Lieferanten ausgeschlossen, eine lange Vertragslaufzeit vereinbart wurde, oder der Lieferant sonst einem besonderen Kontrahierungszwang (Anschluss- und Benutzungszwang der Kunden) unterliegt.
Die Regelungen in den Grundversorgungsverordnungen sind demgegenüber völlig anders gestrickt, weil der Grundversorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung den Vertrag auch bei geänderten Kosten regelmäßig nicht kündigen darf.
Deshalb ist ein Grundversorger, anders als alle anderen Lieferanten, darauf angewiesen, Kostenaänderungen ohne Änderungskündigung an die eigenen Kunden weitergeben zu können.
§ 307 BGB gilt auch in Verträgen mit gewerblichen Abnehmern
Möglicherweise erweisen sich deshalb auch Indexklauseln (HEL- Bindung) innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, weil sie gerade nicht an die tatsächliche Kostenentwicklung anknüpfen und damit geeignet sind, den Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der gesamte Verbrauchspreis sich nach einer solchen Indexklausel ändert, obschon sich allenfalls die Bezugskosten des Versorgers durch eine entsprechende Indexierung im Vorlieferantenvertrag ändern können, nicht aber der Anteil des Verbrauchspreises, der auf Netzkosten, Allgemeine Verwaltungskosten, Steuern und Abgaben usw. entfällt.
Bei tendenziell steigenden Ölpreisen und infolge der Anreizregulierung tendenziell sinkenden Netzkosten, von denen die gesamte Energiewirtschaft nach dauerndem Bekunden ausgeht (etwa Dr. Bernotat für E.ON: \"Die Zeiten billiger Energie sind vorbei.\"), sind entsprechende Indexierungen der Endverbraucherpreise
von Anfang an darauf angelegt, den Gewinnanteil des Versorgungsunternehmens an den Endverbraucherpreisen zu erhöhen, was eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt.
Insbesondere Verbraucher haben auch keine realistische Möglichkeit, bei Vertragsabschluss die Wirkung solcher Indexklauseln vorauszusehen und die einzelnen Änderungen anhand der Klauseln aufgrund komlipizierter Rechenschritte nachzuvollziehen.
Darauf deutet die aktuelle Rechtsprechung des
LG Köln im Fall Rheinenergie hin.
Wie besonders kompliziert man einen Vertrag gestalten kann, um die Preise für \"
Lieschen Müller\" faktisch undurchschaubar zu gestalten,
sieht man etwa hier. Selbst mathematisch begabte Akademiker könnten Schwierigkeiten bekommen, weil schon nicht ersichtlich ist, auf welches Mittel abgestellt werden soll, da es an der Definition wie \"
arithmetisches Mittel\" fehlt. In der Stadt der Wissenschaft 2008 (ScienceCity) kennt man jedenfalls
viele verschiedene Mittelwerte. Die Klausel eignet sich also weder für für Realschüler noch für Abiturienten. Sie ist schlichtweg mittelmäßiger Unfug.
Als Verbraucher fasst man sich an den Kopf und fragt sich, was dieser Unfug eigentlich soll. Wer nicht unterschreibt, soll Gas nur zu den Grundversorgungspreisen bekommen, die indes für die hohen Abnahmemengen eines Heizgaskunden weder kalkuliert sind, noch von vergleichbaren Gasversorgern gefordert werden. So können sich wohl nur echte Monpolisten aufführen, die §§ 2 Abs. 1 EnWG weder gelesen noch verstanden, jedenfalls nicht zum Inhalt der eigenen Unternehmensphilosophie gemacht haben. Höchste Zeit, Mittel dagegen zu finden.