Muss aufgrund der ab 01.01.2008 geltenden neuen Strom-Preise der Süwag mein bereits seit November 2006 bestehender Widerspruch gem. § 315 BGB erneut ausgesprochen werden?
Für den Fall, dass ein bereits bestehender Widerspruch gem. § 315 BGB vollinhaltlich bestehen bleibt, ist es dann gleichwohl zweckmäßig, gegenüber der Süwag nochmals ausdrücklich auf den bestehenden Widerspruch hinzuweisen, um die Sache quasi \"am Kochen\" zu halten?