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Autor Thema: Sondervereinbarung SWG.easyGas  (Gelesen 6158 mal)

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Offline hitex

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Sondervereinbarung SWG.easyGas
« am: 18. November 2007, 10:49:15 »
Hallo,
die Stadtwerke Gütersloh bietet ab sofort einen neuen Tarif an. Gibt es hier jemanden der dazu mal Stellung beziehen könnte?

Sondervereinbarung SWG.easyGas
Haushaltskunden (mit automatischer Preisanpassung)
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / GasGVV
Soweit diese Sondervereinbarung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 1) nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die
Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdrucknetz (GasGVV) in der Fassung vom 07.11.2006 (BGBI. I 2006, 50) entsprechend. Wird die GasGVV durch eine neue Rechtsverordnung ersetzt, sind die SWG berechtigt, den Vertrag
nach Ziffer 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen.
2. Lieferung, Abnahme und Preise
Der Kunde beauftragt die SWG mit der Lieferung des Erdgases gemäß der DVGW Arbeitsblätter G 260 und G 685, 2. Gasfamilie der Gruppe H an die Abnahmestelle der oben genannten Vertragskontonummer (VKNR). Der Kunde
verpflichtet sich mit diesem Vertrag zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an Erdgas und zur Zahlung des Entgelts gemäß Ziffer 3.
3. Gaspreise
Das Entgelt für die Gaslieferung wird errechnet aus einem Arbeitspreis für jede abgenommene Kilowattstunde (kWh) und dem Grundpreis. Der Basisarbeitspreis für die im Rechnungsjahr gelieferten Gasmengen beträgt netto 4,1250 ct/kWh. Der Grundpreis beträgt 12,00 € netto pro Monat. Bei einem Jahresverbrauch über 44.516 kWh wird anstelle des
Grund- und Arbeitspreises ein Durchschnittspreis für jede abgenommene kWh berechnet, wie er sich, bezogen auf
einen Jahresverbrauch von 44.516 kWh, aus dem Jahresgrundpreis und dem Arbeitspreis ergibt (aktuell 01.10.07 :
4,448 ct/kWh).
4. Preisanpassung
Der Arbeitspreis laut Ziffer 3 ist gebunden an die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl. Bei einer Änderung des
Heizöl-Preises gegenüber dem Basispreis für leichtes Heizöl ändert sich der Arbeitspreis vierteljährlich wie folgt:
APneu [ct/kWh] = APBasis [ct/kWh] + 0,07633 x (HEL – 47,36) [ct/kWh]
Dabei gilt:
APneu = jeweils gültiger Arbeitspreis in ct/kWh (Nettopreis, ohne Mehrwertsteuer)
APBasis = Ausgangswert für den Basisarbeitspreis (Stand 01.10.07 : 4,1250 ct/kWh)
HEL = Referenzwert für leichtes Heizöl in €/hl (Nettopreis, ohne MwSt.)
Äquivalenzfaktor = 0,07633
Heizöl-Basispreis = 47,36 €/hl (Stand : 01.10.2007)
4.1. Der Preis - HEL - für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen Veröffentlichungen des
Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter der Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche
Produkte (Erzeugerpreise) zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt und
Mannheim/Ludwigshafen (Marktort „Rheinschiene“), bei Lieferung in Tankkraftwagen, 40 - 50 hl pro Auftrag,
einschließlich Verbrauchssteuer.
Diese werden im Internet veröffentlicht unter: http://www.ec.destatis.de/csp/shop
(oder alternativ auf der Homepage der SWG: http://www. stadtwerke-gt.de)
- Seite 1 / 2 -
Bitte unterschrieben zurücksenden
4.2. Werden die in dieser Sondervereinbarung verwendeten Notierungen oder Indizes nicht mehr in einer
vergleichbaren Art und Weise veröffentlicht, so sind den wirtschaftlichen Grundgedanken der Preisanpassung möglichst
nahe kommende andere Vereinbarungen zu treffen
4.3. Eine Anpassung der Arbeitspreise laut Ziffer 3 aufgrund einer Änderung der Heizölpreise erfolgt jeweils zum 01.01.,
01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, ohne dass es einer besonderen Mitteilung der SWG bedarf. Dabei ist die
Basis zur Bildung des neuen Arbeitspreises:
- zum 1. Januar das arithmetische Mittel der Notierungen für leichtes Heizöl für den Zeitraum 01. Juni bis 30. November
des vorangegangenen Kalenderjahres,
- zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl für den Zeitraum 01. September des
vorangegangenen Kalenderjahres bis 28. bzw. 29. Februar des laufenden Kalenderjahres,
- zum 1. Juli das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl für den Zeitraum 01. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres bis 31. Mai des laufenden Kalenderjahres,
- zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl für den Zeitraum 01. März bis 31. August des
laufenden Kalenderjahres.
4.4. Alle Berechnungen bei der Ermittlung der Folgewerte gemäß Ziffer 4.3 werden bezüglich auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Lautet die dritte Dezimalstelle auf fünf oder darüber, so wird aufgerundet, bei kleinerer Endzahl abgerundet.
Der Arbeitspreis wird auf vier Dezimalstellen auf- bzw. abgerundet. Lautet die fünfte Dezimalstelle auf fünf oder darüber,
so wird aufgerundet, bei kleiner Endzahl abgerundet.
5. Erdgassteuer, Nachlass, Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer
Die Steuer auf Erdgas (Erdgassteuer) wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. Der
Erdgassteuersatz beträgt z. Zt. netto 0,55 ct/kWh. Soweit die bezogenen Erdgasmengen steuerbegünstigt im Sinne von
Ziffer 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 1) verwendet werden, wird zum teilweisen Ausgleich der
Doppelbelastung durch die Erdgassteuer und die Steuer auf leichtes Heizöl (HEL), ein Nachlass in Höhe von 0,2812
ct/kWh eingeräumt. Dieser Nachlass ist im Arbeitspreis laut Ziffer 3 in voller Höhe berücksichtigt. Die SWG kann diesen
Nachlass entsprechend dem Umfang ändern oder anpassen, wenn sich die Belastungen des Kunden mit
Energiesteuern auf Erdgas oder Heizöl durch die gesetzlichen Neuregelungen ändern sollten, und zwar mit Wirkung ab
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen. Der Arbeitspreis laut Ziffer 3 enthält eine Konzessionsabgabe in Höhe von
netto 0,03 ct/kWh, die an die Stadt Gütersloh abgeführt wird. Sollte sich durch Änderung der
Konzessionsabgabenverordnung die Höhe der Abgabe ändern, würden die Arbeitspreise nach Ziffer 3 mit Wirkung ab
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen entsprechend angepasst. Die Gaspreise nach Ziffer 3 enthalten keine
Umsatzsteuer. Diese wird mit dem aktuell gültigen Satz (zurzeit 19 %) zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Laufzeit der Sondervereinbarung
Diese Sondervereinbarung tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft und läuft fest bis zum 31. Dezember 2008. Wird nicht
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres von einem Vertragspartner in
Schriftform gekündigt, so verlängert sich diese Sondervereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr. Diese
Sondervereinbarung ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen hergestellt; jeder Vertrags-schließende erhält eine
Ausfertigung.
7. Anlagen
Wesentliche Bestandteile dieser Sondervereinbarung sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 1) und
Informationen zur Änderung der Erdgas-Arbeitspreise (Anlage 2).
8. Änderungen
Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abänderung dieses
Schriftformerfordernisses.

 

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