@sternenmeer
Man braucht doch schon gar nichts unternehmen.
Wer was will, muss tätig werden. Das wäre wohl der Versorger.
Wenn der Versorger eine solche Aussage zum eigenen Vertrag schriftlich tätigt, dann ist doch klar, dass auf unwirksame Klauseln keine Preiserhöhungen gestützt werden können (vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden).
Deshalb sollte man einfach die alten Preise weiterzahlen, jedoch nicht auf den Leichtsinn verfallen, seinen vorsorglichen Unbilligkeitseinwand gegen die Gesamtpreise aufzugeben.
Man kann einen Verbraucherverband auffordern, dem Versorger doch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzuverlangen.
Eine solche wird das Unternehmen im Zweifel abgegeben, um keine Unterlassungsklage im Verbandklageverfahren zu riskieren.
Dann haben alle Kunden des Unternehmens etwas davon.
Man sollte nicht vergessen, dass es nicht darauf ankommt, unveränderte Abschläge zu zahlen, sondern es bei Zugrundelegung der alten Preise und des prognostizierten Verbrauches hinsichtlich der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung nicht zu Überzahlungen kommen zu lassen.
Das Beharren auf unveränderte Abschlagshöhe kann deshalb untunlich sein. Aber auch insoweit gibt es hier schon genügend Beiträge, die darauf hinweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt