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Autor Thema: Anfrage Preiserhöhung März 2007  (Gelesen 13721 mal)

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Offline Golyard

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« am: 16. November 2007, 07:26:44 »
Hallo,

ich habe am Montag meine Abbrechnung für Strom erhalten. Da mich die Stromanbieter mal wieder runterstufen wollen habe ich diese telefonisch kontaktiert.

In diesem Gespräch stellte sich heraus, dass die Stadtwerke im März 2007 eine Preiserhöhung in Höhe von 0,0038 € pro KW/h durchgeführt haben. Dies scheint wenig, jedoch bei knapp 2500 KW/h knapp 8,- € zu Gunsten für mich als Kunden.

Eine Mitteilung von den Stadtwerken habe ich nicht erhalten. Dies war - so die Dame am Telefon - auch nicht angedacht.

Nun zu meiner Frage:

Ich lese fast überall das die Preise durch die Stadtwerke (im JUNI 2007) nicht erhöht worden sind, aber nichts vom März 2007. Ist dies korrekt?

Grüße
Golyard!

Offline Golyard

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #1 am: 21. November 2007, 10:54:10 »
Hallo nochmal,

irgendwie dachte ich das ich hier einen Rat bekomme. ????

Hat dies irgendwer gehört oder gibt es irgendwo eine Aussagkräftige Info?

Gruß
Golyard

Offline Cremer

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #2 am: 21. November 2007, 11:09:06 »
@Golyard,

Nur mal langsam, so schnell geht das hier auch nicht X(

Sie schreiben \"Stromanbieter\" , schließe daraus für Strom?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Golyard

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #3 am: 21. November 2007, 11:43:06 »
Hallo,

naja ich dachte halt das interessiert keinen.

Ja ich meine den Strompreis. Ist hierzu was bekannt?

Da ich derzeit an den Widerruf bzgl. der Abrechnung arbeite und den Widerruf zur Preisanpassung muss ich leider so trängeln. Ich habe nur eine kurze Frist um hier, wenn auch mit geringer Erfolgschance, den Stromanbieter auf die Finger zu klopfen.

Daher wäre ich halt über eine Rückantwort froh gewesen.

Gruß Golyard

Offline Golyard

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #4 am: 17. Januar 2008, 10:43:25 »
Hallo,

ich hatte die Stadtwerke auf die Abbrechung angeschrieben und erhalte am 9. Januar 2008 eine Rückantwort. In dieser stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders dar als ich vermutet hatte.

„Gemäß 4 der Vertragsbedingungen kann die Stadtwerke die Preise erhöhen. Die Kunden müssen rechtzeitig in geeigneter Weise informiert werden.

Preisänderung 1. Januar 2007 war in verschiedenen Tageszeitungen wie z.B. Thüringer Allgemeine vom 25. November 2006. Preisänderung 1. März 2007 auch TA am 29. Januar 2007. Natürlich kann ich auch im Internet auf der Homepage schauen.“

Und nun der Hammer für mich:

Zitat:
„Bei einer Preisänderung sind wir, falls wir vom Kunden keine Zählerstände (innerhalb von 14 Tagen nach Preisänderung) gemeldet bekommen haben, gemäß §12 GVV berechtigt, die Zählerstände maschinell zu schätzen bzw. abzugrenzen.“

Ich finde es unverschämt, dass ich hier von den Stadtwerken genötigt werde eine kostenpflichtige Zeitung zu kaufen, damit ich überhaupt Kenntnis erhalten kann ab wann mein Vertragspartner die Preise erhöhen will.

Und wenn ich nicht Geld investiere erhalte ich keine Nachricht hier rüber und mein Verbrauch wird geschätzt.

Dies ist doch nach meiner Auffassung weder zulässig noch Rechtens?

Offline Wasserwaage

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #5 am: 17. Januar 2008, 13:06:17 »
@ golyard

um das ganze richtig auseinander zu halten und ihre frage beantworten zu können, müsste man 1. wissen, ob sie grundversorgter oder sondervertragskunde sind und 2. wissen, wann ihr versorger die vertragsanpassung nach §115 EnWG vollzogen hat.


aber um sie gleich zu beruhigen. im zweifelsfall ist die vorgehensweise sowohl zulässig als auch rechtens gewesen
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Gridpem

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #6 am: 18. Januar 2008, 12:23:13 »
Zitat
Original von Wasserwaage
um das ganze richtig auseinander zu halten und ihre frage beantworten zu können, müsste man 1. wissen, ob sie grundversorgter oder sondervertragskunde sind und 2. wissen, wann ihr versorger die vertragsanpassung nach §115 EnWG vollzogen hat.
 

dem ist nicht ganz so.

nach GVV ist eine Preisaänderung dem Kunden 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die GVV ist 2007 in Kraft getreten.
und bei einem Sondervertrag geht meines Wissens gar nichts ohne Mitteilung an den Kunden.

Gruß aus Meck-Pomm

Offline Wasserwaage

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #7 am: 18. Januar 2008, 12:48:36 »
dem ist nicht ganz so. >>> doch dem ist so.

1. die StromGVV ist bereits 2006 veröffentlicht worden. Lt. §115 EnWG hatten die Versorger aber einen Übergangszeitraum um die Verträge anzupassen. Je nachdem wann diese Anpassung erfolgt ist greift die schriftliche Mitteilung oder auch nicht. Denn nach AVBEltV genügte die öffentliche Bekanntgabe. Die 6 Wochen können Sie für diesen Zeitpunkt vergessen, wenn es sich um genehmigte Tarife nach § 12 BTOEltV handelte, denn hier galt die 6 Wochenfrist bis zum 01.07.2007 nicht.

2. Auch bei den Sonderverträgen gab es einen Übergangszeitraum zur Vertragsanpassung. Ansonsten gilt, dass der Versorger den Kunden nur über die Möglichkeiten informieren muss, wie er Informationen über Preisanpassungen kommt. Es gibt für diesen Part keine verpflichtung der schriftlichen Mitteilung an den Kunden.

Ist 1. halt ein blöder Zeitraum zu dem das ganze passiert ist. 2. wird man aus den Schilderungen von Golyard auch nicht ganz schlau.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline RR-E-ft

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #8 am: 18. Januar 2008, 16:14:36 »
@Wasserwaage

Entweder es handelte sich um einen Tarifkundenvertrag alter Prägung, dann kam es bis zum 30.06.2007 tatsächlich nur auf die behördliche Genehmigung gem. § 12 BTOElt und die öffentliche Bekanntgabe gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV an.

Handelt es sich hingegen um einen Sondervertrag außerhalb der Allgemeinen Versorgung/ Grundversorgung, dann kommt es darauf an, ob in dem Vertrag überhaupt ein Preisänderungsrecht wirksam vereinbart war und ob ein solches ggf. der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand hält.

Aus der StromGVV ergibt sich deshalb für Sonderverträge und auch für Verträge gem. § 41 EnWG nichts dazu, ob überhaupt ein wirksames Preisneufestsetzungsrecht besteht.

Offline Golyard

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #9 am: 18. Januar 2008, 17:53:25 »
Hallo,

1.
stellt mir nicht so schwere Fragen bitte. Was ist ein grundversorgter oder sondervertragskunde?

Ich nehme einmal an, dass Grundversorgter = Private Nutzer sind und Sondervertragskunden = so was ähnliches wie Geschäftskunden. (??)

Ich bin privat Kunde bei den Stadtwerken Erfurt. Das Vertragsverhältnis läuft seit Februar / März 2006.

2.
Laut den Schreiben der Stadtwerke wurde folgendes durchgeführt:

Zitat:
\"Gemäß Punkt 4 der Vertragsbedingungen des swe.pp.fam-Stromliefervertrages ist die SWE Energie GmbH berechtigt, die Preise abzuändern und die Kunden rechtzeitig und in geeigneter Weise über Preisänderungen zu informieren.

Die Veröffentlichungen der Preisänderung zum 1. Januar 2007 erfolgten in verschiedenen Erfurter Tageszeitungen, wie z. B. in der \"Thüringer Allgemeine (TA)\" am 25.11.2006, die Preisänderung zum 1. März 2007 wurde am 29.01.2007 in der \"TA\" veröffentlicht und zum 1. Januar 2008 am 16.11.2007. Selbstvderständlich sind unsere Strompreise auch im Internet unter unserer Homepage http://www.stadtwerke-erfurt.de jederzeit aktuell hinterlegt\"
Zitat Ende.

Daraufhin habe ich jetzt erneut ein Schreiben an die SWE verfasst.

Nach meiner Rechtsauffassung kann ich doch nicht gezwungen werden eine kostenpflichtige Zeitung zu abonnieren um über Änderungen der Preise informiert zu werden, oder? Das wäre doch Verfassungwidrig. Ich muss eine Zeitung abonnieren die montlich ca. 20€ kostet, damit ich weiß das mein Vertragpartner die Preise erhöht.

Wenn Ihr Fragen habt, dann beantworte ich sie gerne, jedoch bitte ich euch diese etwas einfacher zu strukturieren.  ;)

Auch wunderschöne §§  sind nett doch so richtig blickt ein \"Ottonormalverbraucher\" aus Gesetzestexten nicht durch. Daher auch hier die bitte - so weit möglich - ein wenig zu vereinfachen.

Vielen Dank für eure Hilfe

Golyard

Offline RR-E-ft

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #10 am: 18. Januar 2008, 18:03:45 »
@Golyard

swe.pp.fam-Stromliefervertrag ist ein Sondervertrag (Sonderabkommen), so dass es auf die Frage ankommt, ob eine Preisanpassungsklausel innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselwerk)  überhaupt dem Transparenzgebot des § 307 BGB entspricht.

Am einfachsten ist es, als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher einen Energieschutzbrief zu erwerben und eine Prüfung der Jahresrechnung von einem spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.

Einfacher geht es nicht.

Offline Golyard

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #11 am: 18. Januar 2008, 20:07:47 »
Okay ich Danke erst mal für Ihren Ratschlag.

Ich werde schauen, wie die Stadtwerke auf mein Schreiben reagieren und danach entscheiden, ob ich einen Rechtsanwalt konsultiere.


Ich werde euch - wenn interessant - weiter auf den laufenden behalten?

Grüße

Golyard

Offline RR-E-ft

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #12 am: 18. Januar 2008, 22:30:47 »
@Golyard

Da wird sich der Anwalt aber freuen, wenn Sie schon selbst soviel Papier vollgeschrieben haben und er dann erst konsultiert wird.

Der Arzt freut sich ja auch, wenn ein Patient mit akutem Bauchweh zu ihm kommt, sagt, es läge wohl am Blinddarm und er habe mit der Nagelschere auch schon einmal angefangen, der Sache auf den Grund zu gehen.... Der Arzt solle doch nun bitte weiter sehen. :rolleyes:

Offline Gridpem

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #13 am: 20. Januar 2008, 20:18:12 »
Zitat
Original von Wasserwaage
1. die StromGVV ist bereits 2006 veröffentlicht worden. Lt. §115 EnWG hatten die Versorger aber einen Übergangszeitraum um die Verträge anzupassen. Je nachdem wann diese Anpassung erfolgt ist greift die schriftliche Mitteilung oder auch nicht. Denn nach AVBEltV genügte die öffentliche Bekanntgabe. Die 6 Wochen können Sie für diesen Zeitpunkt vergessen, wenn es sich um genehmigte Tarife nach § 12 BTOEltV handelte, denn hier galt die 6 Wochenfrist bis zum 01.07.2007 nicht.

dem ist nicht ganz so, denn

in § 5 (2) der GVV steht geschrieben

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum
Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der
beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten
Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu
versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

und die gilt ab Inkrafttreten.

Wenn der Kunde keine briefliche Mitteilung über eine Änderung erhielt, ist diese nicht wirksam.

Offline Wasserwaage

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Anfrage Preiserhöhung März 2007
« Antwort #14 am: 21. Januar 2008, 08:14:11 »
@ gridpem

so glauben sie mir doch mal und versuchen nicht meine aussagen zu widerlegen, wenn sie die StromgVV nicht ganz gelesen haben. Immer bis zum Ende lesen, denn da kommen meist Übergangsvorschriften, bzw. Übergangsregelungen.

siehe §23 (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der
Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen
Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der
Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

 

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