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Autor Thema: Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat Kartellrechts- Novelle zugestimmt- gegen Verbraucherrechte  (Gelesen 8082 mal)

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Offline nomos

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@k2a, richtig, die Versorgungsunternehmen müssen nur noch in Kontrollverfahren der Kartellbehörden die Rechtfertigung ihrer Preise beweisen. In Zivilprozessen mit Verbrauchern müssen sie das nicht! Man wollte offensichtlich einer Prozeßflut vorbeugen. Wird hier das Recht beschränkt, nur weil Verbraucher massenhaft gesetzeswidrig übervorteilt werden und Energiekonzerne oder die Justiz vor Klagen der Betroffenen geschützt werden sollen? Ob das Gesetz Bestand hat?

Der Verbraucher ist hier wieder auf funktionierende Behörden angewiesen. Solange die Kartellbehörden im Bund und den Ländern sachlich und personell nicht ausreichend ausgestattet werden, ist zu befürchten, dass von den gewählten Volksvertretern wieder einmal ein Papiertiger losgelassen wurde. Wie lange sich das Volk noch mit Scheingesetzen ruhig stellen lässt, ist die Frage. Jeder sollte seine Abgeordneten damit konfrontieren.

... und zunächst mal prüfen, ob überhaupt Preisänderungen vertraglich zulässig waren (§307  BGB), dann ist die Billigkeitsprüfung hinfällig.

Offline RR-E-ft

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Stromkonzerne in Erklärungsnot

Zitat
Heute bestimmt das teuerste Kraftwerk, das zur Deckung des Strombedarfs eingeschaltet werden muss, den Preis für den gesamten an der Börse gehandelten Strom. Dieses Grenzkostenmodell möchte die Branche gern beibehalten. \"Wenn das Kartellamt dagegen bei seinen Verfahren künftig den Durchschnittspreis bei der Stromproduktion zugrunde legen würde, dann würde das derzeitige liberalisierte Marktmodell ausgehebelt.\"

Wird auf die Durchschnittskosten der Stromproduktion abgestellt, ergibt sich ein anderer Strompreis. Denn nur ein Bruchteil des gehandelten Stroms stammt aus teueren Gaskraftwerken, der überweigende Teil aus abgeschriebenen Kohle- und Atomkraftwerken, in denen der Strom zu sehr geringen Kosten produziert wird.

Die Grenzkosten des letzten teuren Gaskraftwerkes führt zu einem Börsenpreis bei ca. 6 Cent/ kWh, während die Stromerzeugungskosten oft unter 2 Cent/ kWh liegen. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Stromerezeugungskosten verbleibt den Konzernen als Gewinn. Völlig verständlich, dass diese daran festhalten wollen.

Offline RR-E-ft

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Offline nomos

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Zitat
Original von RR-E-ft
So ist der Vorgang in die Chronik eingegangen.
    In die Chronik ja, aber eine lehrenswerte Rechtsgeschichte wurde mit diesem Gesetz wohl nicht geschrieben.

Offline Sclerocactus

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Da hilft nur noch § 302a STGB.
Der Unterschied zwischen 2 und 6 cent sollte für einen Leistungswucher ausreichen.
Habe die Vier großen bei der Staatsanwaltschaft Landshut angeklagt.

Offline RR-E-ft

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@Sclerocactus

Bei der Staatsanwaltschaft kann man niemanden anklagen, allenfalls anzeigen und beschuldigen. Fraglich, ob die Anzeige entsprechende Substanz hat und die Staatsanwaltschaft Landshut dafür überhaupt zuständig ist.

Bevor hier weiter dazu getextet wird, sollte man die Reaktion der Staatsanwaltschaft Landshut hierauf abwarten.

 

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