@k2a, richtig, die Versorgungsunternehmen müssen nur noch in Kontrollverfahren der Kartellbehörden die Rechtfertigung ihrer Preise beweisen. In Zivilprozessen mit Verbrauchern müssen sie das nicht! Man wollte offensichtlich einer Prozeßflut vorbeugen. Wird hier das Recht beschränkt, nur weil Verbraucher massenhaft gesetzeswidrig übervorteilt werden und Energiekonzerne oder die Justiz vor Klagen der Betroffenen geschützt werden sollen? Ob das Gesetz Bestand hat?
Der Verbraucher ist hier wieder auf funktionierende Behörden angewiesen. Solange die Kartellbehörden im Bund und den Ländern sachlich und personell nicht ausreichend ausgestattet werden, ist zu befürchten, dass von den gewählten Volksvertretern wieder einmal ein Papiertiger losgelassen wurde. Wie lange sich das Volk noch mit Scheingesetzen ruhig stellen lässt, ist die Frage. Jeder sollte seine Abgeordneten damit konfrontieren.
... und zunächst mal prüfen, ob überhaupt Preisänderungen vertraglich zulässig waren (§307 BGB), dann ist die Billigkeitsprüfung hinfällig.