Vorausgesetzt, Sie sind Kunde in der Grundversorgung und haben Einrede nach § 315 BGB erhoben, sollten Sie bei Minderverbrauch auf jeden Fall (zusätzlich) entsprechend die Abschlagszahlungen kürzen. Mitunter muss auf Null gekürzt werden, wenn sich sonst zwangsläufig eine Überzahlung ergeben würde. Andernfalls kommt es nach Abrechnung mit Ihren freiwilligen Vorbehaltszahlungen zu einer Überzahlung, die der Versorger nicht wieder herausgeben wird (da er nach seinen aktuellen Preisen abrechnet). So bliebe Ihnen nur der Weg einer Rückforderungsklage...
Auf jeden Fall dem Versorger schriftlich die Umstände mitteilen!