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Autor Thema: Wie lange kann sich ein solches Thema hinziehen?  (Gelesen 6116 mal)

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Offline sonoio

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Wie lange kann sich ein solches Thema hinziehen?
« am: 08. März 2005, 19:45:04 »
Hallo Gemeinde

Hat jemand eine Ahnung wielange sich das Thema des Widerspruchs eigentlich hinziehen kann?

Verjähren die Ansprüche des Versorgers bei Unterzahlung (,die ja aus seiner Sicht vorliegt,) irgendwann?

Grüsse
sonoio

Offline Cremer

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Wie lange kann sich ein solches Thema hinziehen?
« Antwort #1 am: 09. März 2005, 08:20:27 »
@ sonoio

Das Verfahren kann sich hinziehen. Ich rechne persönlich mit gerichtlichen Auseinandersetzungen erst im kommenden Jahr, da erst die neue Endabrechnung eine Nachzahlung ausweisen wird. Die jetzige im Januar hatte eine Erstattung ergeben. Trotz meiner Mahnung hat der Versorger die Differenz (Preiserhöhung gas zum 1.10.04 von 2,49%) von 0,49% entspr. etwa 2,12 € für gas nicht zusätzlich erstattet. Werde ich bei kommender Jahresrechnung an der Nachzahlung abziehen
MFG
Gerd Cremer
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Offline up

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Wie lange kann sich ein solches Thema hinziehen?
« Antwort #2 am: 09. März 2005, 15:18:57 »
@ cremer

Der Fall liegt bei mir ebenso (€ 2,08, die der Versorger nicht mehr rausrückte), aber in einem anderen thread (Reaktion der Gasag) hatte RA Fricke gemeint, dass Verrechnen nicht geht, sondern eine Rückerstattungsklage nötig sei. Wie also?

Grüße up

Offline Cremer

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Wie lange kann sich ein solches Thema hinziehen?
« Antwort #3 am: 09. März 2005, 16:19:06 »
Hallo up,

ich werde dies mit der nächsten Jahresrechnung verrrechnen, die kommt im Januar 2005, basta.

Da ich sowieso dann mit einer Klage rechne, ist es egal. Es komtm alles in einem Topf !!
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Wie lange kann sich ein solches Thema hinziehen?
« Antwort #4 am: 09. März 2005, 18:12:46 »
@ sonoio


Also es sist so:

Grundsätzlich verjähren Ansprüche regelmäßig in drei Jahren.

Wenn man jedoch Unbilligkeit einwendet führt dies zur Nichtfälligkeit.
Ohne Fälligkeit kann jedoch auch nicht der Lauf einer erjährungsfrist in Gang gesetz werden. Also verjähren die Ansprüche grundsätzlich nicht.

Sie können aber verweirkt werden iSv. § 242 BGB. Grundsätzlich gilt: keine Verwirkung innerhalb der Verjährungsfrist, da der Gläubiger diese voll ausschöpfen kann.

Für Verwirkung bedearf es eines Zeit- und eines Umstandsmoments, aus dem das Vertrauen des Schuldners begründet wird, er werde durch den Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen. Das ist immer vom Einzelfall zu beurteilen. Eine schematische Darstellung verbietet sich dabei, so die Rechtsprechung.

Ansonsten würde es hier den Rahmen sprengen. Deshalb ggf. googeln.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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