Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH

Sonderabkommen unterzeichnet !!!

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ESG-Rebell:
belkin hat die wichtigsten Probleme mit der Unterzeichnung des Vertrags bereits erläutert.

Sein Beispiel mit den 5 und 3 Cent/kWh zeigt ebenfalls nochmal deutlich, wie
problematisch die Annahme des BGH zur nachträglichen Vereinbarung eines unbilligen Preises ist.

Der Versuch, einen einmal - mutmaßlich - vereinbarten Preis als Preissockel individuell für jeden Kunden
und alle Ewigkeit festzuzurren, kann nicht Bestand haben. Siehe dazu auch meinen Beitrag vom 30.07.07.

Ein Kunde, der die Preise vom 1. Mai 2007 durch Unterschrift des Sondervertrags ausdrücklich
anerkannt hat, wird es allerdings schwer haben, Preise als unbillig zu rügen, die unter diesem
Preisniveau liegen. Vielleicht kann er einen Irrtum einwenden. Richtig ist natürlich auch der
Hinweis von \'taxman\' hinsichtlich des Drängens der ESG und der fehlenden bzw. falschen Informationen.
Vielleicht kann der Kunde hier die \'Brechstange\' ansetzen. Dies muss aber ein Anwalt beantworten.

Den \"Hinweis\" der ESG, dass eine Unterzeichnung des Sondervertrags den bisherigen Unbilligkeitseinwand
nicht berühre, sollte man in jedem Fall als rechtsverbindliche Zusage der ESG an den Kunden
interpretieren und spätere Einwände der ESG mit Bezug darauf zurückweisen.
Siehe auch hier:  EnBW AG - Dein Freund und Versorger

Gruss,
ESG-Rebell

userD0009:
Meine oben erläuterten Überlegungen zur strikten Trennung der unterschiedlichen Verträge werden auch in der Rechtsprechung so gesehen.

Das Brandenburgische OLG hatte mit Urteil v. 19.09.2006 , Az. 6 U 132/05 entschieden, dass bei einem nach wirksamer Kündigung beendetem Fernwärmelieferungsvertrag neu abgeschlossenem faktischen Vertrag (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV) das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Leistung (Anschlusswerte und Preise) unter Umständen einseitig festlegen kann und dass diese einseitigen Festsetzungen gem. § 315 Abs. 3 BGB dann der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.

Sie dazu Seite 9 unter 4.).

Danke an Herrn Fricke für diese Inspiration. So erzeugt Forumsaktivität Synergieeffekte.

Für mich ergibt sich daraus der Schluss, dass man auch bei Gaslieferungsverträgen nach einer Kündigung des Sondervertrages und sich anschließender Grundversorgung, den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB erheben und einen x-beliebigen Preis unter Vorbehalt zahlen kann.

Grüße
belkin

taxman:

--- Zitat ---Original von belkinDanke an Herrn Fricke für diese Inspiration. So erzeugt Forumsaktivität Synergieeffekte.
--- Ende Zitat ---

Mein Dank ist dir geschuldet!

Danke für die Argumente zum Einfangen von weiteren Widerständlern!

taxman

userD0009:
@taxman

Leider ist damit der \"Preissockel\" nicht ganz ausgeräumt, denn dazu sagt das Brandenburgische OLG leider nichts.

Aus vielerlei Gründen ist der Preissockel m.E. jedoch rechtlich nicht haltbar.

Dann besteht auch für die Kunden, welche zurück in die Grundversorgung wechseln und Unbilligkeitseinwand erheben, die Chance auf günstigere Gaspreise.
Wenn sie im Sondervertrag bleiben, ist diese Chance natürlich von vornherein vertan.

Grüße
belkin

RR-E-ft:
@belkin

Der VIII. Zivilsenat des BGH meint in seinen Urteilen vom 28.03.2007 und vom 13.06.2007, bei Abschluss eines konkludenten Vertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBV vereinbare man den zuvor öffentlich bekannt gebenen Tarifpreis, so dass dieser vereinbarte Anfangspreis keiner Billigkeitskontrolle unterliege.



Mich überzeugt diese Rechtsprechung, die im Widerspruch zu Entscheidungen des Kartellsenats steht, nicht.

Bei Fernwärme gibt es hingegen regelmäßig weder veröffentlichte Tarife noch eine Regelung wie § 4 AVBV/ § 5 Abs. 2 GVV.

@taxman

Spielregeln beachten. Bild 15 von 20 sagt alles.  ;)


--- Zitat ---\"... ob ihr wirklich richtig steht, seht ihr wenn das Licht angeht!\"
--- Ende Zitat ---

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