Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Sonderabkommen unterzeichnet !!!
taxman:
Hallo Herr Fricke,
danke für die \"Klarstellung\"! Hat ja doch ein paar Tage und einige \"Lock\"beiträge gedauert!
Die Regeln müssen Sie mir dann nur noch rechtzeitig sagen! ;)
taxman
userD0009:
@RR-E-ft
Mich auch nicht (s.o.).
Was ist denn Ihre Meinung betreffs der Unterscheidung und strickt getrennten Betrachtung der unterschiedlichen Verträge?
Nach Ihrer Aussage gibt es bei Fernwärmelieferungsverträgen regelmäßig keine Regelung wie § 5 Abs. 2 GasGVV. Und da das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Leistung (Anschlusswerte und Preise) unter Umständen einseitig festlegen kann, ohne einen § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechenden Paragraphen in der AVBV, lässt sich daher in einem \"erst recht Schluss\" nicht sagen, dass bei Gas-Grundversorgungsverträgen eine Unbilligkeitskontrolle möglich sein muss; auch nach einem Wechsel von Sondervertrag in die Grundversorgung?
Um Ihr Beispiel mit der Sendung mit Herrn Schanze lässt sich Vieles deuten... :)
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Ein Fernwärmelieferungsvertrag kann ebenso wie ein Tarifvertrag/ Grundversorgungsvertrag Strom/ Gas konkludent abgeschlossen werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05), ein Sondervertrag Strom/ Gas hingegen nicht.
Ich teile die Auffassung nicht, dass in einem Tarifvertrag/ Grundversorgungsvertrag Strom/ Gas der Anfangspreis nicht einseitig bestimmt sei und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliege.
Russophone doppelte Verneinung.
Der VIII. Zivilsenat des BGH beantwortet diese Frage anders als der Kartellsenat. Ich schließe mich der überzeugenden Argumentation des Kartellsenats an, weil mich schon die Untersuchungsergebnisse von Prof. Schwintowski überzeugt haben, auf denen die Rechtsprechung des Kartellsenats beruht, mit denen sich der VIII. Zivilsenat nicht einmal im Ansatz auseindergesetzt hat.
userD0009:
@RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ist denn Ihre Meinung zu der in diesem Thread behandelten Problematik des Wechsels Sondervertrag in die Grundversorgung und ob dann noch ein Unbilligkeitseinwand gegen den Gesamtpreis möglich ist?
Sie verneinen einen Preissockel bei Kunden, die schon immer in der Grundversorgung sind, trifft dies konsequenterweise auch auf Wechsler zu?
Gerne auch ohne Russophone doppelte Verneinung. ;)
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Ich bin mit Prof. Schwintowski (Humboldt Universität zu Berlin) und dem Kartellsenat des BGH der Aufassung, dass immer dann, wenn ein Vertragsteil zukünftig die Höhe des Preises einseitig neu festlegen darf - so wie es aus § 4 AVBV und § 5 Abs. 2 GVV hervorgeht - auch schon der Preis bei Vertragsabschluss selbst einseitig festgelegt ist und deshalb der Billigkeitskontrolle unterliegt. Es gibt also in solchen Fällen gar keinen vereinbarten Anfangspreis.
Von einem vereinbarten (ausgehandelten) Preis kann nur dann die Rede sein, wenn beide Vertragsteile sich an einen solchen (augehandeleten) Preis gleichermaßen binden wollen. Daran fehlt es, wenn ein Vertragsteil das Recht hat, den Preis zukünftig (nach Vertragsabschluss) einseitig neu festzulegen.
Dies bestrifft die Tarifkunden- und Grundversorgung.
Der VIII. Zivilsenat des BGH unterscheidet hingegen scharf zwischen einem (angeblich) vereinbarten Anfangspreis, der keiner Billigkeitskontrolle unterliege, und Änderungen dieses Preises, die einer Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegen sollen (vgl. auch Ambrosius, ZNER 2007, 95 [97] re.Sp. unten).
Diese Unterscheidung widerspricht den Grundsätzen zu § 315 BGB, die sich schon aus den Motiven und Protokollen zur Entstehung des BGB ergeben.
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