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Autor Thema: Zeit zwischen Kündigung und Anbieterwechsel Strom  (Gelesen 5474 mal)

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Offline schwabe69

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Zeit zwischen Kündigung und Anbieterwechsel Strom
« am: 08. März 2005, 10:45:06 »
Hallo Forum,

ich habe bei meinem Stromanbieter vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht unsere Stromkosten pro Jahr belaufen sich auf ca. 18.000.- Euro, die gewollte Preiserhöähung war für mich der Anlass andere Tarive zu prüfen. Die Kündigung wurde von der ENBW auf den 01.11.2004 akzeptiert aber die SVS konnte mich erst zum 01.02.2005 übernehmen weil die ENBW es nicht früher erlaubte - nun hat mir die ENBW die Abschlußrechnung zugesendet, voller Erstaunen muss ich feststellen, dass uns die ENBW für 2 Monate als \"Privatkunde\" und somit auch mit  Privatkundenkonditionen behandelt hat !
Wie kann ich dagegen vorgehen ?

PS mein neuer Stromversorger (SVS Schwenningen) ist auch der für uns zuständige Netzbetreiber und Kunde der ENBW.

an wen kann ich mich wenden ?

Ich bitte Euch um Hilfestellung oder eine kurze Empfehlung

Offline Cremer

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Zeit zwischen Kündigung und Anbieterwechsel Strom
« Antwort #1 am: 08. März 2005, 14:09:41 »
@schwabe69

Sie haben nicht widersprochen gemäß Musterbrief?
Dann schlage ich vor, dies auf alle Faälle nachzuholen.
Die Rechnung würde ich auf die ursprünglichen Preise kürzen.
EnBW auffordern, warum  wegen einer aus der Sicht EnBW \"Nicht früheren Erlaubnis\" die Umstellung nicht zum 1.11.04 möglich war. Solbstverständlich müßte der Sondertarif weiterlaufen, bis die Umstellung erfolgt ist.

Schauen Sie bitte auch unter \"Fragen und Antworten2 bei www.gaspreise-runter.de

Herr Fricke, vielleicht können Sie dazu noch was sagen bezgl. Sonderkündigungsrecht und Zeitpunkt der Umstellung
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Zeit zwischen Kündigung und Anbieterwechsel Strom
« Antwort #2 am: 08. März 2005, 14:27:29 »
@Schwabe69

Fraglich ist, mit wem nach der Kündigung etwa ein sog.  faktischer Vertrag zustande kam.

Da Sie zunächst als SVK versorgt wurden, scheidet ein faktischer Vertragsschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV wohl schon aus, da diese Bestimmung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBeltV nur für Tarifkunden gilt. Mit Ihrem Jahresverbrauch liegen Sie außerhalb des Rahmens für einen Allgemeinen Tarif.

Fraglich ist, wen die Allgemeine Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG trifft.

Bei der Stromversorgung handelt es sich um eine Leistung der Daseinsvorsorge, die regelmäßig die Gemeinden selbst erbringen gem. Art. 28 GG oder für die sie sich eines EVU bedienen.

Wird die Versorgungsaufgabe an ein EVU übertragen, wird zwischen der Gemeinde und diesem regelmäßig ein Konzessionsvertrag gem. § 13 EnWG geschlossen, vermöge dessen das EVU die öffentlichen Wege und Plätze im Gemeindegebiet zur Verlegung von Leitungen benutzen und Letzverbraucher im Gemeindegebiet versorgen darf.

Hierfür zahlt das EVU Konzessionsabgaben an die Gemeinde gem. KAV.

Dieses konzessionierte Unternehmen trifft regelmäßig auch die Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG. Dabei kann es sich also eigentlich nur um den Netzbetreiber handeln, nicht jedoch um die EnBW.
Mit dieser hatten Sie den Vertrag ja gerade gekündigt.

Durch die Entnahme von Elektrizität aus dem öffentlichen Versorgungsnetz Ihres Netzbetreibers kann also allenfalls ein Vertrag mit diesem zustande gekommen sein, zu besonderen Konditionen. Anders kann der Fall allenfalls liegen, wenn zwischen Netzbetreiber und EnBW besondere vertragliche Absprachen bestehen.

Jedoch kann die EnBW nach der Vertragsbeendigung mit dieser regelmäßig nicht verhindern, dass ein neuer Vertrag mit dem Netzbetreiber zustande kommt.

Die Anmeldefrist der Netznutzung von sechs Wochen zum Monatsersten ist nur eine Masche, mit der Netzbetreiber ihre Kunden daran hindern könnten, alsbald zu einem anderen Stromhändler zu ziehen.

Dann erwies sich aber schon die Kündigungsfrist des Sonderkündigungsrechts anläßlich der Preiserhöhung als zu kurz bemessen. Hätten Sie nicht gekündigt, hätten Sie nach dem Einwand der Unbilligkeit ggf.  bisher weiter die alte Preisstellung. Aber darum geht es ja nicht.

Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung. Die Darstellung der selben würde den Rahmen hier jedoch sprengen, zumal der Fall besonders zu liegen scheint.

Sie sollten sich deshalb an einen Rechtsanwalt wenden, wenn Sie dies noch nicht getan haben.....

Auf der Seite finden Sie z. B.  die Kontaktdaten eines Kollegen aus Heilbronn.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline schwabe69

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Zeit zwischen Kündigung und Anbieterwechsel Strom
« Antwort #3 am: 10. März 2005, 10:13:12 »
Guten Morgen,

ja einen Rechtsanwalt - das wäre schon besser, können Sie mir die Rufnummer oder die Homepare Ihres Kollegen nennen ? ich habe jetzt 30 Minuten die Seite durchsucht ....... :?:

vielen Dank vorab und ich werde das Vorum auf dem Laufenden halten - aber man darf sich nicht alles gefallen lassen auch nicht wenn der anderer grösser und stärker scheint !


 :evil:

Offline RR-E-ft

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Zeit zwischen Kündigung und Anbieterwechsel Strom
« Antwort #4 am: 10. März 2005, 11:30:53 »
@schwabe69

Sie finden den Eintrag auf der Liste der Initiativen: Heilbronn.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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