@Schwabe69
Fraglich ist, mit wem nach der Kündigung etwa ein sog. faktischer Vertrag zustande kam.
Da Sie zunächst als SVK versorgt wurden, scheidet ein faktischer Vertragsschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV wohl schon aus, da diese Bestimmung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBeltV nur für Tarifkunden gilt. Mit Ihrem Jahresverbrauch liegen Sie außerhalb des Rahmens für einen Allgemeinen Tarif.
Fraglich ist, wen die Allgemeine Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG trifft.
Bei der Stromversorgung handelt es sich um eine Leistung der Daseinsvorsorge, die regelmäßig die Gemeinden selbst erbringen gem. Art. 28 GG oder für die sie sich eines EVU bedienen.
Wird die Versorgungsaufgabe an ein EVU übertragen, wird zwischen der Gemeinde und diesem regelmäßig ein Konzessionsvertrag gem. § 13 EnWG geschlossen, vermöge dessen das EVU die öffentlichen Wege und Plätze im Gemeindegebiet zur Verlegung von Leitungen benutzen und Letzverbraucher im Gemeindegebiet versorgen darf.
Hierfür zahlt das EVU Konzessionsabgaben an die Gemeinde gem. KAV.
Dieses konzessionierte Unternehmen trifft regelmäßig auch die Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG. Dabei kann es sich also eigentlich nur um den Netzbetreiber handeln, nicht jedoch um die EnBW.
Mit dieser hatten Sie den Vertrag ja gerade gekündigt.
Durch die Entnahme von Elektrizität aus dem öffentlichen Versorgungsnetz Ihres Netzbetreibers kann also allenfalls ein Vertrag mit diesem zustande gekommen sein, zu besonderen Konditionen. Anders kann der Fall allenfalls liegen, wenn zwischen Netzbetreiber und EnBW besondere vertragliche Absprachen bestehen.
Jedoch kann die EnBW nach der Vertragsbeendigung mit dieser regelmäßig nicht verhindern, dass ein neuer Vertrag mit dem Netzbetreiber zustande kommt.
Die Anmeldefrist der Netznutzung von sechs Wochen zum Monatsersten ist nur eine Masche, mit der Netzbetreiber ihre Kunden daran hindern könnten, alsbald zu einem anderen Stromhändler zu ziehen.
Dann erwies sich aber schon die Kündigungsfrist des Sonderkündigungsrechts anläßlich der Preiserhöhung als zu kurz bemessen. Hätten Sie nicht gekündigt, hätten Sie nach dem Einwand der Unbilligkeit ggf. bisher weiter die alte Preisstellung. Aber darum geht es ja nicht.
Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung. Die Darstellung der selben würde den Rahmen hier jedoch sprengen, zumal der Fall besonders zu liegen scheint.
Sie sollten sich deshalb an einen Rechtsanwalt wenden, wenn Sie dies noch nicht getan haben.....
Auf der Seite finden Sie z. B. die Kontaktdaten eines Kollegen aus Heilbronn.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt