Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH

Sonderabkommen und Kündigungsrecht

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userD0009:
@Long-Rider

Nach den Schreiben sind Sie wohl Sondervertragskunde.

Wenn es kein vereinbartes Kündigungsrecht gibt, dann bleibt nur der sehr enge Rahmen des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 314 BGB.

Sie sollten der Kündigung widersprechen mit dem Hinweis, dass kein Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Vgl. Sie hier und den anschließenden Post von RR-E-ft. Auf Ihren Sachverhalt entsprechend anpassen.

Grüße
belkin

eislud:
Zumindest in Zeiten, in denen man noch nicht die Wahl des Versorgers hatte, zog man wohl regelmäßig in die Wohnung/Haus ein und führte anschließend mit dem Versorger ein Telefonat oder schrieb ihm einen Brief, dass man nun neuer Kunde ist. Dabei teilte man ihm dann auch den Zählerstand mit.
Unter Umständen handelt es sich hier schon gar nicht um ein Angebot, sondern um die Bitte ein Angebot zu erstellen.
 
Regelmäßig bestätigte der Versorger dann einen Vertrag in einem Begrüßungsschreiben mit irgendwelchen Vertragsbedingungen. Das wäre dann die Annahme, oder vielleicht auch erst das Angebot.
Gegebenenfalls würde man also mit dem weiteren Bezug von Energie das Angebot annehmen.  

Weniger häufig könnte es wohl auch umgekehrt ablaufen, weil der Vorbesitzer dem Versorger schon etwas mitgeteilt hat.

Das scheint mir aber gar nicht unbedingt von Bedeutung.

Ein Vertrag muß doch nicht schriftlich abgeschlossen werden. Das gilt meines Erachtens auch für einen Sondervertrag, und das selbst dann, wenn laut AGB des Versorgers ein Sondervertrag schriftlich abgeschlossen werden muß.

Wieso sollte der Versorger also nicht die Möglichkeit haben, mir das Zustandekommen eines Sondervertrages mit seinem Begrüßungsschreiben mitzuteilen. Insbesondere dann, wenn ich telefonisch sogar genau um diesen Tarif gebeten habe. Und wieso sollten die Vertragsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden sein, wenn der Versorger sie mir doch mit der Vertragsannahme bzw. dem Vertragsangebot mitgeteilt hat. Vielleicht hat er sogar noch mitgeteilt, dass ich dem Vertrag mit einer Frist von x Tagen widersprechen kann.  

Wenn ich nun nicht widerspreche und weiterhin Energie beziehe, dann sollte ich den Vertrag mit den entsprechenden Vertragsbedingungen akzeptiert haben. Zumindest wäre das doch (mal unter Ausschluß von rechtlichen Regelwerken, die ich ja nicht alle kenne) nach vernünftigem Menschenverstand das überhaupt Vernünftigste und auch Einzigste was man hier hereininterpretieren könnte. Die Parteien haben doch über den Vertragsabschluß eindeutige Willenserklärungen geleistet.

Ich sehe das also nicht etwa so, dass die Vertragsbedingungen aus einem Begrüßungsschreiben nicht Vertragsbestandteil geworden sind.

Gehörte zu den zugesendeten Vertragsbedingungen auch die AVBGasV, so ergibt sich aus § 32 auch ein Kündigungsrecht. Allerdings wissen wir ja auch, dass diese Verordnung nicht für Sonderverträge gilt. Sie wird also in einem Sondervertrag behandelt wie AGB und unterliegt den §§ 305 und folgende. Ob sie diesen §§ standhält ist wohl wieder eine andere Frage, die Möglichkeit besteht aber zumindest.  

Unter Umständen hat der Versorger nun aber ein Beweisproblem, dass er mir die Vertragsbedingungen überhaupt zugesendet hat. Ein Verweis auf Vertragsbedingungen im Begrüßungsbedingungen reicht wohl nicht aus.
   
Gruss eislud

Long-Rider:

--- Zitat ---@eislud
Gehörte zu den zugesendeten Vertragsbedingungen auch die AVBGasV, so ergibt sich aus § 32 auch ein Kündigungsrecht. Allerdings wissen wir ja auch, dass diese Verordnung nicht für Sonderverträge gilt. Sie wird also in einem Sondervertrag behandelt wie AGB und unterliegt den §§ 305 und folgende.
--- Ende Zitat ---
aus dem Schreiben der ESG:

--- Zitat --- Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV). Diese Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten und durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW] ersetzt worden.
Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen.
--- Ende Zitat ---
Kann ein Sondervertrag als  Vertragsgrundlage die AVBGasV haben?
Das behauptet jedenfalls die ESG.

Gruß
Long-Rider

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Long-Rider
Kann ein Sondervertrag als  Vertragsgrundlage die AVBGasV haben?
--- Ende Zitat ---
Ja, das geht.
Da die AVBGasV selbst aber nicht für Sonderverträge gelten,
werden die Klauseln durch diese \"Einbeziehung\" zu Klauseln der ESG.
Jedes Unternehmen kann grundsätzlich beliebige Klauseln aus beliebigen
Vorlagen und Verordnungen \"abschreiben\" und in seine AGBs übernehmen.
Die Verantwortung und das Risiko der Verwendung liegen dann aber
natürlich komplett bei dem Unternehmen.
 
Der springende Punkt ist nur:
Durch dieses \"Abschreiben\" gelten für die Klauseln genau die gleichen
Randbedingungen wie für alle anderen AGB-Klauseln auch; insbesondere
also hinsichtlich einer wirksamen Einbeziehung (z.B. Bekanntgabe VOR
Vertragsabschluss §305) und transparenter Gestaltung von Preisanpassungen (§307).
 
Ebenso ist es nach Vertragsabschluss egal, ob und wie lange die AVBGasV
noch gelten. Die \"Kopie\" der Klauseln in den AGB DEINES Vertrags bleibt
erhalten, auch wenn das \"Original gelöscht\", die AVBGasV also außer Kraft
gesetzt werden.

Gruss,
ESG-Rebell.

Cremer:
@ESG-Rebell,

grunsätzlich ist die Frage, ob die AVBGasV wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden

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