Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH

Sonderabkommen und Kündigungsrecht

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Long-Rider:
Hier zur Diskussion:
Schreiben der ESG zu meinem Vertragsverhätnis und dessen Zustandekommen:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr XXXXXX-----Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludendes Handel erfolgen. Dadurch ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich. Durch unser Bestätigungsschreiben, mit dem wir Ihnen die Lieferbedingungen und Konditionen mitgeteilt haben, ist der Versorgungsvertrag nach AVBGasV mit Ihnen zustande gekommen. - Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. - Freundliche Grüße - Erdgas Südwest GmbH - -i.A. XXXXX
--- Ende Zitat ---

Ich hab Gas entnommen bevor ich die Lieferbedingungen und Konditionen kannte. Einen exakten Gaspreis konnte man mir vorher nur ungefähr nennen.

Meine Frage.: Welche Klausel in der AVBGasV oder AGB (damals Badenwerk) rechtfertigt die jetzige Kündigung des Sonderabkommens?

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Long-Rider
Meine Frage.: Welche Klausel in der AVBGasV oder AGB (damals Badenwerk) rechtfertigt die jetzige Kündigung des Sonderabkommens?
--- Ende Zitat ---
Keine.

Dein Vertrag besteht genauso ungekündigt fort wie meiner.

Die ESG kommt da nicht ohne unsere Zustimmung raus.

Gruss,
ESG-Rebell.

Long-Rider:
@ESG-Rebell

Also einfach dieser Kündigung widersprechen! Mit welcher Begründung oder Hinweis?

Gruß
Long-Rider

userD0009:
Ich bin mir noch nicht ganz sicher, wie man durch schlüssiges Handeln einen Sondervertrag abschließen konnte.

Folgende Überlegungen dazu:

Die von der ESG beschriebene Situation entspricht doch derjenigen im heutigen § 2 Abs. 2 GasGVV bzw. im § 2 Abs. 2 AVBGasV.

Damit müsste es sich doch um einen Tarifvertrag handeln.

Nun schreibt die ESG weiter, dass man mit dem Begrüßungsschreiben die Konditionen des Vertrages mitgeteilt hätte.

Ein Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.

Situation 1:
Ist das Angebot zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrages das erstmalige Entnehmen von Gas aus der Leitung? Und die Annahme zum Vertragsschluss durch den Gasversorger stellt das Begrüßungsschreiben dar?
Dann hätten wir die Situation eines Tarifkunden.

Situation 2:
Angebot zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrages stellt das Begrüßungsschreiben des Gasversorger dar, welches durch schlüssiges Verhalten des Kunden, indem er weiterhin Gas bezieht, angenommen wird.
Hier bestünde die Möglichkeit, dass der in einem Begrüßungsschreiben genannte Preis vereinbart wurde.


Vielen Dank für die Hilfe.

Grüße
belkin

Long-Rider:
Hier der Wortlaut der Badenwerk AG im Schreiben vom 25.8.1994:


--- Zitat --- Änderung des Versorgungsvertrages

Sehr geehrter.......
wir bestätigen Ihnen die Änderung Ihres Versorgungsvertrages.
Grundlage für die Versorgung und Abrechnung sind:
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
- Allgemeiner Tarif bzw. Sonderakommen
- Vereinbarung zur Stromversorgung nach AVBEltV (TA-Bericht)
Bei Versorgung mit Gas und/oder Fernseh- und Rundfunksignalen gelten analog die AVBGasV und/oder die Bestimmungen für die Versorgung mit Fernseh- und Rundfunksignalen aus dem Breitbandnetz (BFR).
--- Ende Zitat ---

weiter unten heist es dann:

--- Zitat ---Zähler-Nr.:xxxxx
Berechnung ab: 13.06.1994
Tarif:  Sonderabkommen
Abrechnung:  Haushaltsbedarf
bis 50000kWh Verbrauch   0,039 DM pro kWh
weitere kWh Verbrauch    0,032 DM pro kWh
Bereitstellungsentgelt
26 kW Leistung   520,00 DM pro Jahr
usw.....

Die endgültige Preisgestaltung wird aufgrund des Jahresverbrauchs bei der Jahresverbrauchsabrechnung vorgenommen.
--- Ende Zitat ---

Irgendwann war es dann die EnBW und die spricht dann von Sondertarif SG1 Plus.
Dann wurde die ESG gegründet und Die schreibt hier in den Vertragsdaten: Sondertarife Erdgas.

Also bin ich Sonderkunde !

Ich habe noch keinen Passus in den Schreiben gefunden, die ein Kündigungsrecht behandeln!

Gruß
Long-Rider

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