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Autor Thema: Monopolkommission legt Zustandsbericht Strom/ Gas 2007 vor  (Gelesen 2344 mal)

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Offline RR-E-ft

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Monopolkommission legt Zustandsbericht Strom/ Gas 2007 vor
« am: 06. November 2007, 13:46:29 »
Sondergutachten 49 der Monopolkommission

Unbedingt Lesen, insbesondere Seiten 140 ff.

Offline nomos

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Monopolkommission legt Zustandsbericht Strom/ Gas 2007 vor
« Antwort #1 am: 06. November 2007, 15:15:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Unbedingt Lesen, insbesondere Seiten 140 ff.
    Interessant wird es dann auf Seite 142:

    415. Auffällig ist, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in den beiden Urteilen zu § 315 BGB aufgestellt hat, nicht mit der Marktabgrenzung übereinstimmen, die das Bundeskartellamt bei der Anwendung der GWB-Bestimmungen im Energiesektor nach wie vor zugrunde legt und die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bestätigt wurden. Der Markt für Strom-Kleinkunden ist demzufolge in räumlicher Hinsicht lokal auf das jeweilige Netzgebiet begrenzt, worunter das zur Versorgung des betreffenden Haushalts oder Gewerbebetriebs benötigte Niederspannungsnetz zu verstehen ist. Die angestammten Grundversorger verfügen insoweit regelmäßig über Marktanteile von deutlich mehr als 90 % und sind nach der traditionellen Marktabgrenzung als „Quasi-Monopolisten“ einzustufen. Die Aufgabe der Monopolpreisrechtsprechung bezüglich der ursprünglich vereinbarten Preise innerhalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB steht hierzu in Widerspruch.

    416. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs weichen ferner von der sachlichen Marktabgrenzung ab, die bislang im Wärmesektor anwendet wird. Das Bundeskartellamt grenzt bisher den Gasmarkt als eigenständigen Markt im Wärmesektor ab. Es rechtfertigt diese Marktabgrenzung mit dem Lock-in-Effekt, der durch den Kauf einer vergleichsweise teuren Gastherme bzw. eines Gasheizkessels hervorgerufen wird. Falls sich ein aktueller Gaskunde z.B. für den Wechsel zu einer Ölheizung entscheidet, wären die getätigten Investitionen unwiederbringlich verloren. Aufgrund der hohen Wechselkosten, die mit einem hohen Anteil an versunkenen Kosten verbunden wären, wurden andere substitutive Energieträger nicht zu dem relevanten Markt gezählt. Demgegenüber ist nun der Hinweis auf konkurrierende Heizenergieträger und den von ihnen ausgehenden Wettbewerbsdruck wenig überzeugend. Denn in diesem Punkt haben sich durch die Öffnung der Strom- und Gasmärkte keinerlei Veränderungen ergeben. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 315 BGB Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Marktabgrenzung im Kartellrecht haben werden.
Lesenswert dazu siehe hier: und hier

 

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