Energiepreis-Protest > KEVAG

Ratenzahlung gekündigt wegen angeblichem Zahlungsverzug

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zeitwand:
Hallo, ich habe ein Problem:

ich habe mit der KEVAG eine Ratenzahlung vereinbart und diese auch eingehalten. Ich habe sogar wenn der Zahlungstermin zum 23. war breits am ertsen des Monats bezahlt.
Nun ist es aber passiert das meine reguläre Abschlagszahlung sich verzögert hat (wurde 10 Tage nach termin überwiesen).

Nun habe ich von der KEVAG eine Mahnung erhalten worin der zur Ratenzahlung vereinbarte Betrag als Gesamtforderung verlangt wird. Auf Nachfrage bei der KEVAG wurde mir mitgeteilt, dass zwar für beides, also Ratne- sowie Abschlagszahlung, die Beträge bei der KEVAG eingegangen sind, aber die Ratenzahlung nun aufgrund einer verspäteten Abschlagszahlung aufgehoben wird.

Kann mir jemand helfen und sagen ob die KEVAG das so machen darf? Denn die vereinbarte Ratenzahlung wurde eingehalten, lediglich der Abschlag wurde zwar gezahlt, aber zu spät.

Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte.

RR-E-ft:
@Zeitwand

Sie müssen doch selbst wissen, ob Sie eine Gesamtfälligkeitsklausel in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart hatten. War vereinbart, dass Gesamtfälligkeit eintritt, wenn man sich mit nur einem Betrag in Verzug befindet, dann ist es eben so. Man hätte es ja so nicht vereinbaren brauchen.

Man sollte den Vorgang durch einen Anwalt prüfen lassen.

Glühbirnchen:
uns ist jetzt das selbe passiert - es gibt keine Gesamtfälligkeitsklausel in der Ratenvereinbarung steht drin, dass:

Wichtig: sollte eine Zahlung nicht erfolgen, ist die Ratenzahlung hinfällig und die Restforderung von Ihnen sofort zu zahlen.

Die gute Dame am Telefon hat mir mitgeteilt, dass der Betrag auf die erste Forderung gebucht wird, egal ob es die Rate ist oder der Abschlag. Vom logischen her ist meine Jahres-Rückzahlung die erste offene Position.

Also es wird bei der Kevag einfach irgendwie gebucht, wie die lustig sind und eine Nachricht, dass da ne Rate offensteht bekommt man dann schon garnicht.

Kann man da überhaupt was machen. Nirgends sind AGB´s einsehbar oder zu einer Ratenzahlung irgendwelche AGB´s dazu geheftet. Da wird auch keine Bestätigung verlangt.

Kann ich dem ganzen widersprechen?

nomos:
@Glühbirnchen, wenn das so in der Ratenvereinbarung drin steht, dann ist das eine Gesamtfälligkeitsklausel. Die Frage ist, für welche Forderungen (für Alle!?) diese Ratenvereinbarung getroffen wurde.

Unabhängig davon deutet die beschriebene Buchungungspraxis auf die Handhabung wie bei einem Kontokorrent hin. Jetzt kann man wieder die Frage stellen, wo da eine Kontokorrentabrede getroffen wurde und ob oder wo das eine Grundlage hat (AGB, Vertrag ...) z.B. ff. hier:

Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Glühbirnchen
in der Ratenvereinbarung steht drin, dass:

Wichtig: sollte eine Zahlung nicht erfolgen, ist die Ratenzahlung hinfällig und die Restforderung von Ihnen sofort zu zahlen.
--- Ende Zitat ---

Wenn das so vereinbart wurde, handelt es sich um eine Gesamtfälligkeitsklausel. Diese könnte jedoch, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, unwirksam sein, da nicht auf ein Vertretenmüssen des Schuldners abgestellt wird, diesem nicht der Nachweis verbleibt, dass er die unterlassene Zahlung nicht zu vertreten hatte.

Für die Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen ist der Schuldner selbst verantwortlich. Waren Zahlungstermine konkret vertraglich vereinbart, konnte Verzug ohne Mahnung eintreten.

Bestehen mehrere offene Forderungen etwa aus laufendem Energiebezug weitere Abschläge und Rechnungsbeträge muss bei der Zahlung eines Ratenbetrages angegeben werden, dass es sich bei der zahlung um eine Ratenzahlung zur Ratenzahlungsvereinbarung handeln soll, § 366 Abs. 1 BGB.

Fehlt diese Verrechnungsbestimmung des Schuldners für eine Zahlung an den Gläubiger, kann dieser grundsätzlich gem. § 366 Abs. 2 BGB die Verrechnung vornehmen.

Mit einem Kontokorrent hat das schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun.

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