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Autor Thema: Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher  (Gelesen 5222 mal)

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Offline e-Stromer

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« am: 06. November 2007, 00:58:12 »
Ich habe folgende Grundsatz-Fragen für einen solchen Fall, dass durch einen Versorger
(nach ausgesprochener Sperrandrohung) eine einstweilige Verfügung zur Stromsperre ohne mündliche Verhandlung
bei Gericht erwirkt werden möchte, falls der Verbraucher bereits Hausverbot erteilt hätte:

Reicht es zur Verhinderung, dass ein Verbraucher bei seinem zuständigen Amtsgericht (AG) Schutzschrift einlegt?
Oder sollte er eine Schutzschrift zusätzlich noch beim AG am Sitz des Versorgers einlegen?

Wo bspw. ‚könnte’ ein Versorger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen,
wenn ein Verbraucher die Energie an einem anderen Ort abnimmt
als an dem Sitz des Versorgers (sein Gerichtsstand)?

Gibt es für einen Versorger - zur Umgehung einer
am Amtsgericht des Ortes der Verbrauchsstelle
eingelegten Schutzschrift - möglicherweise ein Schlupfloch ?

Danke

Gruß e-Stromer

Offline RR-E-ft

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #1 am: 06. November 2007, 01:09:46 »
@e-Stromer

Der Versorger wird den Kunden regelmäßig bei dem für den Wohnsitz des Kunden/ Ort der Abnahmestelle zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Neben dem Amtsgericht kommt wegen §§ 102, 108 EnWG auch das Landgericht für einen solchen Antrag in Betracht. Man sollte sich von Anfang an einen Anwalt nehmen, schon damit man einen hat, wenn es zur Gerichtsverhandlung  kommt. Die Schutzschrift soll geradewegs dazu führen, dass beim Gericht über den Antrag des Versorgungsunternehmens erst mündlich verhandelt wird. Und zu einer solchen  Verhandlung will man sicher nicht ohne Anwalt gehen. Das wäre völlig untunlich.


Und deshalb:

Gleich zum Anwalt und nicht erst allein rumwerkeln !

Wer allein rumwerkeln wollte, wende sich mit seinen Fragen bitte ausschließlich an die \"Hobbythek\". ;)

Offline e-Stromer

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #2 am: 08. November 2007, 04:51:40 »
hallo :-)

sgh RR-E-ft,

noch in derselben Nacht eine antwort von Ihnen zu erhalten - da fehlen mir die Worte :-)
und dazu - wie immer - Ihre kurze, klare aussage, die sogar ich diesmal verstanden hab :-)

In jedem fall ist ein anwalt wichtig!

... wenn allerdings jena anwalt ständig arbeitsüberlastet ist ... hm

wär jean scheen, wenn sich jena anwalt mit mehr annern zusammen auswerkeln könnte  -
nach dem motto: pützeln mit annern hobbymäßig?

DANKE
Gruß e-Stromer

PS.: sorry - heute in klein-ansatzweise-fränkisch ;-)

Offline Vollgas

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #3 am: 11. November 2007, 18:25:26 »
Hallo,

zur Einlegung von Schutzschrift ergeben sich noch folgende Grundsatzfragen:

1.) Bestünde am Landgericht (LG) etwa auch für die Einlegung von Schutzschrift
Anwaltszwang?

Oder könnte ein übermütiger Ottonormalbürger seine Schutzschrift auch
am LG juristisch wirksam selbst einlegen?

2.) Erfährt ein Versorger sofort von der Einlegung der Schutzschrift - oder erst,
wenn er seinen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Gericht stellt?

Herzlichen Gruß,
Vollgas

Offline terminator3

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #4 am: 17. November 2007, 12:17:53 »
@e-stromer: Ich würde in jedem Falle dem Vu erst einmal eine Frist setzen, das dieser die Sperrung wieder zurücknimmt. Sollte nach Fristablauf dieser nicht reagieren sofort einen Anwalt einschalten und eine einstweilige Verfügung erwirken.

Offline e-Stromer

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #5 am: 21. November 2007, 05:43:17 »
hallo, Terminator, danke :-)

Es geht nicht darum - auch nicht um mich ;-) --- noch nicht  :]

doch ich finde Deinen Vorschlag nicht unwichtig:
... erst einmal direkt beim Versorger zu versuchen ...

doch... es gibt Versorger, die eine Sperrandrohung nicht zurücknehmen.

Ich stellte mein posting deshalb in die Rubrik \'Grundsatzfragen\',
weil solche Fragen - inkl. der Antworten - m.E. wahrscheinlich
FÜR VIELE von uns relevant sein könn(t)en oder werden könnten.

Gruß
e-Stromer

Offline eislud

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #6 am: 21. November 2007, 12:19:51 »
@Vollgas
zu 2.
Eine Schutzschrift wird nur bei Gericht hinterlegt. Der Versorger erfährt davon zuerst mal nichts, insbesondere erfährt er nichts vom Inhalt der Schutzschrift.
Mit dem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung des Versorgers sollte das Gericht anhand der Schutzschrift prüfen, ob es eine Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen kann. Sind die Argumente in der Schutzschrift in den Augen des Gerichtes nicht stichhaltig, kann das Gericht trotz Schutzschrift eine Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Mit ein Grund, warum immer wider darauf hingewiesen wird, dass eine Schutzschrift eben nicht ohne anwaltliche Unterstützung hinterlegt werden soll.
Eine Schutzschrift sorgt also nicht zwangsläufig im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung für eine mündliche Verhandlung.

Gruss eislud

Offline Christian Guhl

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #7 am: 21. November 2007, 13:34:43 »
@e-stromer
Habe beste Erfahrungen mit der 8.Beschlußabtl.des Bundeskartellamtes gemacht. Einfach eine mail hinschicken und den Vorgang schildern.

Offline Thomas S.

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #8 am: 22. November 2007, 09:56:31 »
Tja... Wohin denn nur?

Habe keine Adresse / Anschrift / Email zur \"8. Beschlußabteilung\" gefunden...

Offline Vollgas

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Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
« Antwort #9 am: 28. November 2007, 13:36:18 »
@Christian Guhl

Ich konnte keine Adresse oder einen Link zur \"8. Beschlußabteilung\" des
Bundeskartellamtes finden.

Es wären hier Kontaktinformationen sehr hilfreich.

Danke und Gruß,
Vollgas

 

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