Original von RR-E-ft
Die meisten Versorger verwenden die Software SAP- ISU. Und dort kann man die Abschlagshöhe manuell festlegen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt, so dass nur die geringeren Abschläge abgebucht werden. Vollkommen problemlos. Eine Vielzahl von Versorgern zieht die gekürzten Beträge völlig unproblematisch weiter ein.
Entega behauptet, sie könne in ihrer Software nicht einstellen, dass
nur die fälligen Abschläge abgebucht werden, die Nachforderung aus den alten Strom- und Gasrechnungen jedoch weiter bei ihr als offene (und fällige) Posten verbucht bleiben.
Ihr Programm würde automatisch immer auf die ältesten fälligen Forderungen verbuchen.
Deshalb weigert sie sich, die EE umzusetzen und die Abschläge fristgerecht abzubuchen.
(mein Einwand, dass die Nachforderungen aus den Rechnungen wegen Widerspruchs gem. § 315 BGB gar nicht fällig seien, lässt entega völlig kalt ...)
Sie bucht die Nachforderung zusammen mit den mittlerweile aufgelaufenen Abschlägen ab, so dass ich nur den gesamten Betrag rückbuchen lassen kann, wobei davon ja nur ein Teil (der geringere Teil) streitig ist.
Natürlich will ich meine Abschläge bezahlen, sehe jedoch nicht ein, dass Entega die EE nicht durchführt und mir dadurch Mehrarbeit bereitet.
Wie ist es rechtlich zu sehen, wenn Entega nach wie vor nicht abbucht und ich nichts überweise, da ich ja immer wieder auf die EE verweise?
a) Die EE besteht -wenn auch eingeschränkt- weiter, deshalb bestehen auch alle Vertragsvorteile weiter (Rabatte, die nur bei bestehender EE gewährt werden), selbst wenn Entega nicht einzieht und ich selbst überweise?
b) Ich bin mit meinen monatlichen Abschlägen im Verzug
trotz bestehender EE und Entega kann mir einen Mahnbescheid schicken ? (dem ich sowieso sofort widersprechen würde)
c) Ich habe Entega bei Vertragsabschluss eine
unbegrenzte EE erteilt (im Vertrag ist \"Einzugsermächtigung ja\" angekreuzt). Kann ich also die unbegrenzte EE, die somit möglicherweise nur wegen dieses einen Kreuzchens Vertragsbestandteil ist,
einseitig begrenzen? Wenn nicht, wäre meine einseitige Begrenzung vermutlich einem kompletten Widerruf der EE gleichzusetzen ...
d) Brauche ich die Zustimmung der Entega, um meine EE wirksam zu beschränken ? Es wäre ja -falls die EE Vertragsbestandteil sein sollte- eine Vertragsänderung?
Andererseits ändert Entega ja auch den Vertrag in diesem Fall, wenn sie meine EE nun komplett ablehnt
![Huch ???](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/huh.gif)
?
e) ist die EE überhaupt Vertragsbestandteil? Denn auf dem Vertrag ist nur das Kreuzchen, nicht meine Bankverbindung!
Einzugsermächtigung wurde nicht zeitgleich mit dem ersten Vertrag erteilt, sondern auf Empfehlung der Entega (habe sogar das Schreiben aus 1983 noch!) einen Monat nach Abschluss des Vertrages.
Seitdem bin ich 2 mal umgezogen.
Für die 2. Wohnung gibt es einen schriftlichen Vertrag per 30.03.1987, dort ist angekreuzt: Einzugsermächtigung \"ja\".
Für die aktuelle Wohnung gibt es nichts Schriftliches. Die EE lief einfach weiter.
Sorry, bin mittlerweile etwas verwirrt in dieser Sache,
um nicht zu sagen, ganz konfus.
Viele Grüße
Regina