Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Einzugsermächtigung wirksam beschränken  (Gelesen 10328 mal)

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Offline Regina***

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Einzugsermächtigung wirksam beschränken
« am: 31. Oktober 2007, 12:46:29 »
Hallo,

habe jetzt gehört, dass es rechtlich gar nicht möglich sei,
eine Einzugsermächtigung wirksam zu beschränken,
dass ich also nicht meinem Energieversorger sagen kann:
Du darfst nur die jeweils fälligen monatlichen Abschläge abbuchen,
aber nicht die Nachforderungen aus den Rechnungen,
die gemäß meines Wiederspruchs nach § 315 BGB gar nicht fällig sind.

Also nach dem Motto:
Entweder ganz oder gar nicht!

Gibt es dazu irgendwelche Literatur / Rechtsgrundlagen / Urteile?

Danke und viele Grüße
Regina

Offline kamaraba

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Einzugsermächtigung wirksam beschränken
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2007, 13:28:43 »
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline userD0009

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Einzugsermächtigung wirksam beschränken
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2007, 13:39:50 »
Hallo Regina,

im Einzugsermächtigungsverfahren räumt der Schuldner dem Gläubiger die Ermächtigung ein, die zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank einzuziehen (vlg. Palandt, 65. Aufl., § 676f BGB Rn. 29).

Die Einzugsermächtigung wird daher durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Zahlungspflichtigen erteilt.

Wie nun diese Erklärung aussieht, sprich für welche Beträge der Schuldner nun den Gläubiger ermächtigt das Geld vom Schuldnerkonto einzuziehen, liegt allein im Gestaltungsbereich des Schuldners.

Sie können also dem Energieversorger mitteilen, dass nur die monatlichen Abschläge von Ihrem Konto eingezogen werden dürfen.
Werden dann weitere Beträge abgebucht, so können Sie durch einen Widerspruch bei Ihrer Bank diese Beträge einfach wieder zurückbuchen lassen.

Andererseits steht es dem Versorger natürlich frei, die von Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zu nutzen oder nicht. Allerdings wie bereits erwähnt, nicht über den von Ihnen ermächtigten Rahmen hinaus.

Grüße
belkin

Offline nomos

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Einzugsermächtigung wirksam beschränken
« Antwort #3 am: 31. Oktober 2007, 15:29:56 »
Zitat
Original von Regina***
Gibt es dazu irgendwelche Literatur / Rechtsgrundlagen / Urteile?
Regina
    In den AGB der eigenene Bank nachlesen (hier ein Beispiel - siehe 7 (3))

    .. und auch hier gibts Informationen[/list]

    Offline userD0009

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #4 am: 31. Oktober 2007, 15:44:32 »
    @ nomos

    Die von Ihnen angegebenen Fundstellen betreffen allerdings das Verhältnis zwischen Kunde(Schuldner) und seiner Bank. Behandelt wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Abbuchung im Verhältnis Kunde - Bank rechtsverbindlich wird. Und der BGH vertritt in diesem Verhältnis die Ansicht, dass eine Genehmigung seitens des Kunden erforderlich ist.
    Diese Genehmigung kann durch AGB der Bank dahingehend delegiert werden, dass die Abbuchung als genehmigt gilt, wenn der Bankkunde nicht innerhalb einer Zeitspanne (meistens wohl 6 Wochen) nachdem er Kenntnis von der Abbuchung erhält(meist durch Kontoauszug/Quartalsabschluss), dieser Abbuchung gegenüber seiner Bank widerspricht.

    Das Verhältnis Kunde(Schuldner) - Energieversorger(Gläubiger) wird dadurch nicht berührt.
    Hier gilt das vorhin erwähnte.

    Offline nomos

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #5 am: 31. Oktober 2007, 18:54:39 »
    @belkin, Was ist die Praxis? Die wirksame Beschränkung nützt wenig, wenn der Versorger die beschränkte Einzugsermächtigung nicht akzeptiert. Eine spannende Frage dazu an die Rechtsexperten:
    Muss er eine beschränkte Einzugsermächtigung akzeptieren, wenn die Einzugsermächtigung in den AGB als Zahlung vereinbart ist?

    Der Versorger kann ja mit dem Kunden vereinbaren, in welcher Form die Bezahlung erfolgen kann. Eine individuell eingeschränkte Einzugsermächtigung wird nach meiner Erfahrung und meiner Kenntnis von den Versorgern abgelehnt. Der Versorger muss diese auch nicht annehmen, dazu ist er nicht verpflichtet,  wenn es dazu keine Vereinbarung gibt (z.B. AGB). Eine gesetzliche Verpflichtung zum Bankeinzug gibt es nicht.

    Offensichtlich hat man sich organisatorisch mit dem Rechnungswesen noch nicht auf die Widersprüche mit Kürzungen eingerichtet. Die Verbuchung von Einzelüberweisungen ist sicher für beide Seiten  aufwändiger.

    Manche AGB sehen ja die Zahlung per Einzug ausdrücklich vor. Ich gehe nicht davon aus, dass damit jede andere Erfüllung der Schuld ausgeschlossen ist. Eine Geldschuld wird sicher trotzdem durch eine Banküberweisung erfüllt. Ansonsten kann der Kunde ja mal versuchen in diesem Fall auf die Einhaltung der AGB zu bestehen und die Einzelüberweisung ablehnen ;).

    Offline RR-E-ft

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #6 am: 31. Oktober 2007, 19:16:54 »
    @nomos

    Die Frage ist so alt wie dieses Forum. Die Antwort nicht minder. ;)

    Wer eine Einzugsermächtigung beschränkt, der entzieht die Einzugsermächtigung nicht. Somit liegt weiterhin eine Einzugsermächtigung vor. Daran kommt der Lieferant nicht vorbei. Wenn er von der Einzugsermächtigung hiernach keinen Gebrauch mehr machen will, liegt das nicht daran, dass keine Einzugsermächtigung besteht. Die Vertragsbedingung - Erteilung einer Einzugsermächtigung - ist weiterhin erfüllt, wenn die Einzugsermächtigung nur beschränkt wird.

    Siehste hier. (Stand Januar 2005)

    Die meisten Versorger verwenden die Software SAP- ISU. Und dort kann man die Abschlagshöhe manuell festlegen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt, so dass nur die geringeren Abschläge abgebucht werden. Vollkommen problemlos. Eine Vielzahl von Versorgern zieht die gekürzten Beträge völlig unproblematisch weiter ein.

    Offline nomos

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #7 am: 31. Oktober 2007, 21:05:30 »
    @RR-E-ft, schon klar, aber muss ich als Verbraucher bei Widerspruch und Kürzung eine Einzelüberweisung vornehmen, wenn Einzugsermächtigung vereinbart ist oder kann ich auf die entsprechende Einziehung bestehen?

    Dass der Lieferant von der beschränkten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch machen will ist nicht die Frage; ob er das nach der getroffenen Vereinbarung darf und Einzelüberweisungen fordern kann,  darauf fehlt mir die Antwort. Auch für den Verbraucher ist das ja ein Mehraufwand. Die Frage ergab sich hier so, aber gibt wichtigeres!  ;)

    Offline Regina***

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #8 am: 31. Oktober 2007, 21:27:40 »
    Zitat
    Original von RR-E-ft
    Die meisten Versorger verwenden die Software SAP- ISU. Und dort kann man die Abschlagshöhe manuell festlegen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt, so dass nur die geringeren Abschläge abgebucht werden. Vollkommen problemlos. Eine Vielzahl von Versorgern zieht die gekürzten Beträge völlig unproblematisch weiter ein.

    Entega behauptet, sie könne in ihrer Software nicht einstellen, dass nur die fälligen Abschläge abgebucht werden, die Nachforderung aus den alten Strom- und Gasrechnungen jedoch weiter bei ihr als offene (und fällige) Posten verbucht bleiben.
    Ihr Programm würde automatisch immer auf die ältesten fälligen Forderungen verbuchen.
    Deshalb weigert sie sich, die EE umzusetzen und die Abschläge fristgerecht abzubuchen.

    (mein Einwand, dass die Nachforderungen aus den Rechnungen wegen Widerspruchs gem. § 315 BGB gar nicht fällig seien, lässt entega völlig kalt ...)

    Sie bucht die Nachforderung zusammen mit den mittlerweile aufgelaufenen Abschlägen ab, so dass ich nur den gesamten Betrag rückbuchen lassen kann, wobei davon ja nur ein Teil (der geringere Teil) streitig ist.

    Natürlich will ich meine Abschläge bezahlen, sehe jedoch nicht ein, dass Entega die EE nicht durchführt und mir dadurch Mehrarbeit bereitet.

    Wie ist es rechtlich zu sehen, wenn Entega nach wie vor nicht abbucht und ich nichts überweise, da ich ja immer wieder auf die EE verweise?

    a) Die EE besteht -wenn auch eingeschränkt- weiter, deshalb bestehen auch alle Vertragsvorteile weiter (Rabatte, die nur bei bestehender EE gewährt werden), selbst wenn Entega nicht einzieht und ich selbst überweise?

    b) Ich bin mit meinen monatlichen Abschlägen im Verzug trotz bestehender EE und Entega kann mir einen Mahnbescheid schicken ? (dem ich sowieso sofort widersprechen würde)

    c) Ich habe Entega bei Vertragsabschluss eine unbegrenzte EE erteilt (im Vertrag ist \"Einzugsermächtigung ja\" angekreuzt). Kann ich also die unbegrenzte EE, die somit möglicherweise nur wegen dieses einen Kreuzchens Vertragsbestandteil ist, einseitig begrenzen? Wenn nicht, wäre meine einseitige Begrenzung vermutlich einem kompletten Widerruf der EE gleichzusetzen ... ???

    d) Brauche ich die Zustimmung der Entega, um meine EE wirksam zu beschränken ? Es wäre ja -falls die EE Vertragsbestandteil sein sollte- eine Vertragsänderung?
    Andererseits ändert Entega ja auch den Vertrag in diesem Fall, wenn sie meine EE nun komplett ablehnt ????

    e) ist die EE überhaupt Vertragsbestandteil? Denn auf dem Vertrag ist nur das Kreuzchen, nicht meine Bankverbindung!

    Einzugsermächtigung wurde nicht zeitgleich mit dem ersten Vertrag erteilt, sondern auf Empfehlung der Entega (habe sogar das Schreiben aus 1983 noch!) einen Monat nach Abschluss des Vertrages.
    Seitdem bin ich 2 mal umgezogen.
    Für die 2. Wohnung gibt es einen schriftlichen Vertrag per 30.03.1987, dort ist angekreuzt: Einzugsermächtigung \"ja\".
    Für die aktuelle Wohnung gibt es nichts Schriftliches. Die EE lief einfach weiter.

    Sorry, bin mittlerweile etwas verwirrt in dieser Sache,
    um nicht zu sagen, ganz konfus.

    Viele Grüße
    Regina

    Offline RR-E-ft

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #9 am: 31. Oktober 2007, 21:53:57 »
    @Regina***

    Der Versorger ist dafür verantwortlich, Zahlungen der Kunden richtig abzubuchen und zu verbuchen.

    Dem Kunden darf es vollkommen egal sein, ob das manuell verbucht wird oder der Versorger sich einer Software- Lösung bedient. Soll es mit Software gemacht werden, muss der Versorger eine entsprechende Software vorhalten, die dazu geeignet ist, alle Geschäftsvorfälle und -prozesse rechtlich einwandfrei abzubilden.

    Mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitet auch Entega mit SAP- ISU. Jedenfalls redet man auf Konferenzen angeblich gebildet darüber.


    Siehste hier.:P


    Zitat
    Gemeinsam mit CBS-Geschäftsführer Wolfgang Hartl, referiert Stefan Assmann, Leiter Zentrale Projektsteuerung bei ENTEGA Service GmbH, am 24. April 2007 über das Thema \"Prozesseffizienz mit SAP IS-U\".

    Wenn die entsprechenden Mitarbeiter nicht hinreichend im Umganng mit solcher Software geschult sein sollten, um die entsprechenden Flags zutreffend zu setzen, so dürfen sie sich sicher telefonisch etwa an die Mitarbeiter der Debitorenbuchhaltung der Erfurter E.ON Thüringer Energie AG wenden, die ggf. gern erklären, wie es richtig gemacht wird. Bei E.ON gibt es wirkliche Spezialisten, die sich damit bestens auskennen. Aber eigentlich ist es sehr unwahrscheinlich, dass bei der Entega Service GmbH  Unfähige am Werke sind, die noch anderen Versorgern auf Konferenzen große Vorträge über die Industrialisierung von Geschäftsprozessen halten wollen. Völlig ausgeschlossen ist es natürlich auch wieder nicht.

    Sie können ja Herrn Stefan Assmann persönlich anrufen und fragen, was da bei Entega ggf. schief läuft oder wofür er wohl sein Geld bekommt.

    Fazit:

    Für unzureichende Softwarelösungen oder im Umgang mit der vorhandenen EDV schlecht qualifiziertes Personal trägt allein der Versorger die Verantwortung. Schließlich kann sich auch niemand mehr gegenüber dem Bundeskartellamt damit herausreden, Sperrandrohungen seien aus Vershen automatisch von der EDV ausgedruckt und versandt worden.

    Die EDV führt nur die Programme aus, die Mitarbeiter programmiert und gesteuert haben. Wenn man nicht dazu in der Lage ist, mit der EDV umzugehen, muss man eben wieder auf manuellen Betrieb umstellen, wenn das sicherer ist, also auch manuell von erteilten (beschränkten) Einzugsermächtigungen Gebrauch machen.

    So lange die erteilte Einzugsermächtigung (wenn auch beschränkt) besteht, hat der Lieferant den geschlossenen Vertrag uneingeschränkt zu erfüllen.

    Wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, darf man auch davon ausgehen, dass von einer solchen Gebrauch gemacht wird. Es ist aber auch nicht schwer, einen Dauerauftrag für die laufenden Abschlagszahlungen einzurichten. Tunlichst den Verwendungszweck bei allen laufenden Zahlungen angeben, so dass nicht anderweitig verrechnet werden darf.

    Offline Cremer

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #10 am: 01. November 2007, 23:42:48 »
    @Regina,

    wir hatten das Thema schon vor 2 Jahren bei den SW KH gehabt.

    Auch dort behauptete man, dass die Einzugsermächtigung nur in der von den Stadtwerken genannten und geforderten Höhe verbucht werden kann.

    Eine Beschränkung wurde abgelehnt, weil angeblich das Softwareprogramm, die SW KH befanden sich in der Umstellung auf das SAP-IS-U, nicht kann.

    Das es trotzdem konnte, haben wir in meiner Familie \"schwarz auf weiß\" erlebt.

    Meine Mutter hatte ebenfalls seinerzeit die Einzugermächtigung beschränkt und die SW KH buchten den beschränkten Betrag ab.

    Aufgrund von Rückzahlungen aus den vergangenen 6 Jahren in Höhe von ca. 1100 € wegen zuviel geforderter Grundgebühr, hatte man offentsichtlich \"übersehen\", dass meine Mutter die Einzugsermächtigung begrenzt hatte und die SW KH akzeptierten die Bechränkung
    MFG
    Gerd Cremer
    BIFEP e.V.

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    Offline bjo

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #11 am: 01. November 2007, 23:55:28 »
    Hallo,
    RWE hat im ersten Schreiben nach Einspruch mitgeteilt das es von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr machen kann!
    das ist reine Schikane denn,
    Jeder RWE Kunde kann monatlich über Hotline oder Servicepunkt seine Abschläge die eingezogen werden sollen ändern!
    Wenn das geht, funktioniert das auch bei §315 Kunden!

    Ich erledige das ganze per Terminüberweisung. Bei der Postbank
    bis zu 6 Monate im vorraus. Das ganze jeder Zeit wieder löschbar!

    Offline Regina***

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    Einzugsermächtigung wirksam beschränken
    « Antwort #12 am: 02. November 2007, 10:08:01 »
    Dankeschön, jetzt sehe ich insgesamt schon etwas klarer.

    Jetzt warte ich also erst mal ab, ob und welche Beträge entega abbucht. Entega hatte mir ja \"angedroht\" *grins* \"mein Einverständnis voraussetzend\" 14 Tage nach der von mir veranlassten Rückbuchung erneut abzubuchen - dieses Einverständnis habe ich sofort per Fax auf die monatlichen Abschläge beschränkt.

    Natürlich könnte ich die Beträge auch per Terminüberweisung einstellen, je nachdem wie die Sache weiter geht, mache ich das vielleicht auch nach der nächsten Jahresrechnung. Die Summe, die voraussichtlich für die kommende Jahresrechnung anfallen wird (natürlich nach Neuberechnung gem. meines Widerspruchs) habe ich bereits eingeplant, so dass ich auch wenn die entega weiterhin meine Abschläge nicht abbucht, das Geld bezahlen kann.

    Jetzt besteht bei mir nur noch die Frage,
    ob ein Kreuzchen auf dem Vertrag beim Punkt \"Einzugsermächtigung\" (das ich als reine Information verstand, dass eine EE besteht) beinhaltet, dass die EE Vertragsbestandteil wird, der nur mit Einverständnis beider Parteien geändert werden darf und ob diese EE als \"in unbeschränkter Höhe gegeben\" eingestuft werden muss.

    Klar scheint mir jedoch, dass die EE nur für die fälligen Beträge gilt, wobei entega ja behauptet, dass die Nachforderung aus ihren Gas- und Stromrechnungen trotz meines Einspruchs gem. § 315 BGB fällig sind.

    Viele Grüße
    Regina

     

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