Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Einzugsermächtigung wirksam beschränken

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Cremer:
@Regina,

wir hatten das Thema schon vor 2 Jahren bei den SW KH gehabt.

Auch dort behauptete man, dass die Einzugsermächtigung nur in der von den Stadtwerken genannten und geforderten Höhe verbucht werden kann.

Eine Beschränkung wurde abgelehnt, weil angeblich das Softwareprogramm, die SW KH befanden sich in der Umstellung auf das SAP-IS-U, nicht kann.

Das es trotzdem konnte, haben wir in meiner Familie \"schwarz auf weiß\" erlebt.

Meine Mutter hatte ebenfalls seinerzeit die Einzugermächtigung beschränkt und die SW KH buchten den beschränkten Betrag ab.

Aufgrund von Rückzahlungen aus den vergangenen 6 Jahren in Höhe von ca. 1100 € wegen zuviel geforderter Grundgebühr, hatte man offentsichtlich \"übersehen\", dass meine Mutter die Einzugsermächtigung begrenzt hatte und die SW KH akzeptierten die Bechränkung

bjo:
Hallo,
RWE hat im ersten Schreiben nach Einspruch mitgeteilt das es von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr machen kann!
das ist reine Schikane denn,
Jeder RWE Kunde kann monatlich über Hotline oder Servicepunkt seine Abschläge die eingezogen werden sollen ändern!
Wenn das geht, funktioniert das auch bei §315 Kunden!

Ich erledige das ganze per Terminüberweisung. Bei der Postbank
bis zu 6 Monate im vorraus. Das ganze jeder Zeit wieder löschbar!

Regina***:
Dankeschön, jetzt sehe ich insgesamt schon etwas klarer.

Jetzt warte ich also erst mal ab, ob und welche Beträge entega abbucht. Entega hatte mir ja \"angedroht\" *grins* \"mein Einverständnis voraussetzend\" 14 Tage nach der von mir veranlassten Rückbuchung erneut abzubuchen - dieses Einverständnis habe ich sofort per Fax auf die monatlichen Abschläge beschränkt.

Natürlich könnte ich die Beträge auch per Terminüberweisung einstellen, je nachdem wie die Sache weiter geht, mache ich das vielleicht auch nach der nächsten Jahresrechnung. Die Summe, die voraussichtlich für die kommende Jahresrechnung anfallen wird (natürlich nach Neuberechnung gem. meines Widerspruchs) habe ich bereits eingeplant, so dass ich auch wenn die entega weiterhin meine Abschläge nicht abbucht, das Geld bezahlen kann.

Jetzt besteht bei mir nur noch die Frage,
ob ein Kreuzchen auf dem Vertrag beim Punkt \"Einzugsermächtigung\" (das ich als reine Information verstand, dass eine EE besteht) beinhaltet, dass die EE Vertragsbestandteil wird, der nur mit Einverständnis beider Parteien geändert werden darf und ob diese EE als \"in unbeschränkter Höhe gegeben\" eingestuft werden muss.

Klar scheint mir jedoch, dass die EE nur für die fälligen Beträge gilt, wobei entega ja behauptet, dass die Nachforderung aus ihren Gas- und Stromrechnungen trotz meines Einspruchs gem. § 315 BGB fällig sind.

Viele Grüße
Regina

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