Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Einzugsermächtigung wirksam beschränken
Regina***:
Hallo,
habe jetzt gehört, dass es rechtlich gar nicht möglich sei,
eine Einzugsermächtigung wirksam zu beschränken,
dass ich also nicht meinem Energieversorger sagen kann:
Du darfst nur die jeweils fälligen monatlichen Abschläge abbuchen,
aber nicht die Nachforderungen aus den Rechnungen,
die gemäß meines Wiederspruchs nach § 315 BGB gar nicht fällig sind.
Also nach dem Motto:
Entweder ganz oder gar nicht!
Gibt es dazu irgendwelche Literatur / Rechtsgrundlagen / Urteile?
Danke und viele Grüße
Regina
kamaraba:
siehe hier: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
userD0009:
Hallo Regina,
im Einzugsermächtigungsverfahren räumt der Schuldner dem Gläubiger die Ermächtigung ein, die zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank einzuziehen (vlg. Palandt, 65. Aufl., § 676f BGB Rn. 29).
Die Einzugsermächtigung wird daher durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Zahlungspflichtigen erteilt.
Wie nun diese Erklärung aussieht, sprich für welche Beträge der Schuldner nun den Gläubiger ermächtigt das Geld vom Schuldnerkonto einzuziehen, liegt allein im Gestaltungsbereich des Schuldners.
Sie können also dem Energieversorger mitteilen, dass nur die monatlichen Abschläge von Ihrem Konto eingezogen werden dürfen.
Werden dann weitere Beträge abgebucht, so können Sie durch einen Widerspruch bei Ihrer Bank diese Beträge einfach wieder zurückbuchen lassen.
Andererseits steht es dem Versorger natürlich frei, die von Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zu nutzen oder nicht. Allerdings wie bereits erwähnt, nicht über den von Ihnen ermächtigten Rahmen hinaus.
Grüße
belkin
nomos:
--- Zitat ---Original von Regina***
Gibt es dazu irgendwelche Literatur / Rechtsgrundlagen / Urteile?
Regina
--- Ende Zitat ---
In den AGB der eigenene Bank nachlesen (hier ein Beispiel - siehe 7 (3))
.. und auch hier gibts Informationen[/list]
userD0009:
@ nomos
Die von Ihnen angegebenen Fundstellen betreffen allerdings das Verhältnis zwischen Kunde(Schuldner) und seiner Bank. Behandelt wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Abbuchung im Verhältnis Kunde - Bank rechtsverbindlich wird. Und der BGH vertritt in diesem Verhältnis die Ansicht, dass eine Genehmigung seitens des Kunden erforderlich ist.
Diese Genehmigung kann durch AGB der Bank dahingehend delegiert werden, dass die Abbuchung als genehmigt gilt, wenn der Bankkunde nicht innerhalb einer Zeitspanne (meistens wohl 6 Wochen) nachdem er Kenntnis von der Abbuchung erhält(meist durch Kontoauszug/Quartalsabschluss), dieser Abbuchung gegenüber seiner Bank widerspricht.
Das Verhältnis Kunde(Schuldner) - Energieversorger(Gläubiger) wird dadurch nicht berührt.
Hier gilt das vorhin erwähnte.
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