@Bastian Franck
Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts im Falle einseitiger Preisanpassungen ist schon Voraussetzung dafür, dass eine Preisanpassungsklausel überhaupt AGB- rechtlich zulässig ist, §§ 310 BGb i. V. m. § 32 Abs. 2 AVBV.
Das schon immer bestehende Sonderkündigungsrecht gem. § 32 Abs. 2 AVBV schließt eine Billigkeitskontrolle jedoch nicht aus, vgl. nur BGH, Urteile vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und vom 05.02.2003- VIII ZR 111/02.
Andernfalls würde es nämlich wegen des Sonderkündigungsrechts gem. § 32 Abs. 2 AVBV nie eine Billigkeitskontrolle von Tarifen geben.
Das Gegenteil ist jedoch richtig, wie allein die genannten BGH-Urteile, die Sie unter
www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen) abrufen können.
Wenn Sie gekündigt hätten, hätten Sie dann zu einem anderen Versorger wechseln können?
Bei Stromlieferungsverträgen muss die Netznutzung durch den neuen Stromhändler mindestens vier Wochen zum Monatsersten vorher beim Netzbetreiber angemeldet werden. Sie brauchen also schon mal ca. sechs Wochen \"Vorwarnzeit\", um einen Versorgerwechsel bewerkstelligen zu können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt