Energiepreis-Protest > Gemeindewerke Grefrath

Androhung der Einstellung der Versorgung auf kopiertem Briefbogen

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mykrisch:
Hallo an alle,

ich hoffe es kann uns jemand helfen. Es geht um unsere Abrechnung des letzten Jahres. Wir haben im Januar 2007 unter Berufung auf §315 einen Teilbetrag des Gaspreises gekürzt (80 EUR bei insgesamt 2000 EUR Gaskosten).
Dies wurde nicht akzeptiert (na klar nicht). Es folgten offizielle Mahnungen, auf die wir nicht reagiert haben. Seit Februar erhalten wir regelmässig Drohungen auf Sperrung mit festen Terminen - diese jedoch werden nicht per Postweg übermittelt, sondern liegen nicht unterschrieben im Briefkasten - auf einer Kopie eines Briefbogens der Gemeindewerke Grefrath.
Bisher hatte unser Anwalt uns bestätigt, dass man die Versorgung nicht einstellen dürfte. Letzten Monat empfahl er uns - nach dem Erhalt eines Schreibens des Versorgers mit Bezug auf ein Gerichtsurteil - unter Vorbehalt zu zahlen. Er hat dem Versorger auch mitgeteilt, dass er uns dies empfohlen hat. Wir sind dennoch nicht ganz überzeugt und haben den Betrag von 80 EUR nicht gezahlt.
Vor 2 Wochen kam eine erneute Mahnung (offizielles Briefpapier mit Unterschrift) und heute ein weiteres Drohbriefchen per Hand auf kopiertem Briefbogen. Androhung der Sperrung von Gas-/Wasser-/Stromversorgung am Di 30.11. und wir wären verpflichtet Zugang zu gewährleisten.
Kann uns jemand raten, was zu tun ist? Müssen wir zahlen? Und ist es nicht merkwürdig, dass die Androhung immer auf Kopien erfolgen?
Natürlich leisten wir jeden Monat unsere Abschlagszahlung und nach unserer Berechnung sollten wir sogar Geld zurückerhalten.

Danke im Voraus für Eure Hilfe

RR-E-ft:
@mykrisch

Zunächst muss festgestellt werden, ob der Versorger überhaupt zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt ist.

Ein solches Recht besteht regelmäßig nur bei Tarifkunden/ grundversorgten Kunden. Wenn ein Recht zur einseitigen Neufestsetzung der vertraglich geschuldeten Entgelte besteht, so kann der Kunde die Unbilligkeit der einseitig erhöhten Preise gem. § 315 Abs. 3 Abs. 1 BGB rügen.

Danach kommt es darauf an, dass der Versorger die Billigkeit des einseitig festgesetzten erhöhten Preises nachweist, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung.

Bei geringen Außenständen darf sowieso nicht gesperrt werden, vgl. § 19 Grundversorgungsverordnung. Wegen 80 EUR erscheint mir die Androhung einer Versorgungseinstellung unverhältnismäßig. Erst recht ist es unverhältnismäßig, mit der Einstellung der Strom-/ Gas- und Wasserversorgung zu drohen.

Die Androhung der Versorgungseinstellung muss man ernst nehmen und dagegen vorgehen. Wenn ein Anwalt ggf. die Rechtslage falsch beurteilt und zur (sinnlosen) Vorbehaltszahlung rät, sollte man diesen ggf. wechseln. Man sollte den Anwalt jedoch fragen, was er meint, was die Erklärung eines Vorbehalts grandioses bewirken soll, was die Folgen davon sein sollen und wie es danach weitergehen müsste.

DieAdmin:
@Herr Fricke, für den Versorger hab ich schon den Bereich angelegt. Ich wollt bloß noch nicht verschieben, solang Sie noch beim Schreiben sind ;)

Ich warte  :D

RR-E-ft:
@Evitel2004

Ab damit. ;)

mykrisch:
Ihr  seid ja schneller als die Feuerwehr. Danke schon mal für die ersten Antworten. Und Grefrath gab es vorher ja noch nicht :-)

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