Energiepreis-Protest > Stadtwerke Delmenhorst
Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg
RR-E-ft:
@uwes
Toi, toi, toi.
Wenn sich der Lieferant auf ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht aus dem Energiewirtschaftsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen berufen sollte, so wäre für eine Entscheidung über einen solchen Streit gem. §§ 102, 108 EnWG wohl der Kartellsenat des BGH ausschließlich zuständig.
Deshalb ggf. versuchen, mit der Revision gleich auf das richtige Gleis zu kommen.
Denn sollte es ein solches Bestimmungsrecht aus dem Gesetz geben, geht ja der Streit auch darüber, ob der Versorger mit den einseitigen Entgeltfestsetzungen die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verletzt hat.
Auch dafür ist der Kartellsenat spezialzuständig.
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