@Zottel
Sofern es sich um einen Sondervertrag handelt und die Preisanpassungsklausel nicht dem Transparenzgebot (BGB § 307) entspricht, hat man sich nur auf einen Anfangspreis geeinigt.
Eine Besinnung auf den eigentlich vereinbarten Anfangspreis von 2000 verjährt nicht.
Wenn überhaupt, kann es hier nur zu einer Verwirkung kommen. Die Kriterien, wann es zu einer Verwirkung kommt sind aber derart gewaltig, dass es hier schon nicht dazu gekommen sein kann. Insbesondere auch deshalb, weil man ja schon nicht immer zu wissen gemeint hat, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist.
Zur Verwirkung: Leitsätze des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 497/99 -NJW 2001, 2907:
1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in ständiger Rechtsprechung anerkannt.
2. Die Verwirkung tritt dann ein, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zuwartet (Zeitmoment) und daneben besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Gegner nach Treu und Glauben annehmen und sich darauf einrichten durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
Genauere Erläuterungen wann es zur Verwirkung kommt und welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen stehen auch in der Urteilsbegründung. Gegebenenfalls mal danach googeln, ich habe im Moment keinen Link dazu.
Ich hatte auch zuerst auf einen Preis von 2004 gekürzt und erst 2006 dann auf den Anfangspreis aus dem Jahr 1998 gekürzt.
Gruss eislud