Die von der Badenova auf ihrer Homepage veröffentlichte Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young beinhaltet einige sehr erhellende Informationen.
1. Die Wirtschaftsprüfer bescheinigen zwar, dass sich die Bezugskosten der Badenova vom 1.01.04 bis zum 1.01.07 um 1,9367 ct/kWh erhöht haben. Es wird jedoch nicht mitgeteilt, wann diese Preisschritte erfolgt sind. Um die Billigkeit der im gleichen Zeitraum erfolgten Erhöhungen der Abgabepreise an die Kunden beurteilen zu können, sind diese Informationen jedoch unerlässlich.
2. Die Wirtschaftsprüfer legen großen Wert auf die Feststellung, dass sie die Aussagen der Bescheinigung nicht zusichern können, da ihre Untersuchungen nicht nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt wurden. Mit anderen Worten: Es kann sein, dass die Bezugspreise wie behauptet gestiegen sind, kann aber auch sein, dass das nicht so ist.
3. Die Bescheinigung macht keine Aussage dazu wie sich die anderen Kosten der Badenova entwickelt haben, und ob es Kostensenkungen gegeben hat, die bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Das ist im übrigen gar nicht unwahrscheinlich. So sind in den vergangenen Jahren die Zinsen ganz enorm gefallen, und Unternehmen von der Größe der Badenova finanzieren etwa 2/3 ihres Vermögens über Kredite. Elektronische Geräte wie Computer fallen jedes Jahr um 20% im Preis, und die Badenova benötigt jede Menge Computer etc. Auch baut die Badenova trotz steigendem Umsatz seit Jahre Stellen ab, was bedeutet, dass die Personalkosten pro verkaufter kWh Gas gefallen sein könnten.
4. In der Bescheinigung wird erwähnt, dass die Badenova ihr Gas ausschließlich von der Gasversorgung Süddeutschland bezieht. Grundlage ist ein langjähriger Bezugsvertrag. Das Bundeskartellamt hat der Gasversorgung Süddeutschland mit Beschluss vom 6.09.07 verboten solche Verträge abzuschließen, da sie gegen das europäische Kartellrecht (Art. 81 EG-Vertrag) verstoßen. Für laufende Verträge hat das Bundeskartellamt verfügt, dass sie mit Wirkung zum 10.09.2007 (also sofort) unwirksam werden.
Link:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell07/B8-113-03-4.pdfHier noch ein Gesetzeszitat: § 134 BGB Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Zusammenfassend kann man damit folgendes sagen:
Die Badenova verlangt die Zahlung der einbehaltenen Beträge, weil ein Wirtschaftsprüfer vermutet, dass sich die Bezugspreise der Badenova erhöht haben. Diese Vermutung stützt sich ausschließlich auf einen Vertrag, der verbotenerweise abgeschlossen wurde. Wie sich das ganze nun wirklich verhält geht uns weiterhin einen feuchten Kehrricht an.
Wäre ich Richter beim BGH käme ich mir jetzt wie ein Vollidiot vor.