Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch  (Gelesen 13171 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Stefan P.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« am: 13. Februar 2006, 13:38:10 »
Hallo,

nachdem ich dieses Forum schon seit einiger Zeit verfolge, habe ich mich endlich registriert.  Also kurz ein Hallo an Alle und folgende Frage:

Ich habe bei der Jahresabrechnung 2005 Widerspruch auf die Gaspreiserhöhungen (ca. 25%) aufgrund §315 geltend gemacht, worauf die Rheinhessische mir antwortete, dass eine Zahlungspflicht aufgrund § 30 AVBGasV bestehe. Diesem habe ich nun nochmals geantwortet, bzw. widersprochen aufgrund des Urteils des BGH vom 05.07.2005. (X ZR 99/04). Gleichzeitig habe ich auch der neuen Gaspreiserhöhung zum 01.01.2006 widersprochen. Dann war erstmal ca. 2-3 Wochen Pause.
Nun habe ich einen Brief bekommen, in dem man bedauert, dass die aktuelle Preisentwicklung am internationalen Gasmarkt zu solchen misslichen Kundenbeziehungen führen würde. Weiter schreibt die Rheinhessische, dass sie sich wieder melden würde. Also keine Drohgebärden, etc...

Was ist davon zu halten?

Grüsse
Stefan P.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #1 am: 13. Februar 2006, 13:44:49 »
@Stefan P.

was gibt denn die Jahresrechnung her?

Nachzahlung oder Guthaben?

Bei Guthaben, haben Sie eben geloost.

bei Nachzahlung können Sie auf der Preisbasis sept. 2004 die Gegenrechnung aufmachen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Stefan P.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #2 am: 13. Februar 2006, 13:51:43 »
Es ergab eine Nachzahlung. Ich habe entsprechend abgezogen.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #3 am: 13. Februar 2006, 13:55:30 »
@Stefan P.

Dann wird sich der versorger nochmals melden. Bei uns in Bad Kreuznach werden sich die SW jetzt überlegen, ob sie auf die Differenz (Forderung 809 €, Nachzahlung 156 €) klagen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Stefan P.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #4 am: 22. Februar 2006, 12:44:18 »
Hallo,
vor einigen Tagen flatterte mir die Schlussrechnung, wegen Stromanbieterwechsel ins Haus. Dort steht sehr dezent und unscheinbar plötzlich zusätzlich die gesamte Forderung der Jahresabrechnung aufgelistet, obwohl ich den gekürzten Betrag bereits Anfang Januar überwiesen hatte. Ich hatte dies der Rheinhessische sogar schriftlich mitgeteilt und der Eingang meines Schreibens wurde bestätigt.

Die versuchen es mit allen Tricks (\"der merkt das bestimmt nicht\"), an mein Geld zu kommen, was ich dann hinterher wieder mühsam einklagen müsste.
Ich bin jetzt mal gespannt, wie die sich da rausreden wollen.......

Grüsse
Stefan P.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline Stefan P.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #7 am: 16. November 2006, 14:15:28 »
Hallo Stefan P.

Den anderen Thread habe ich gelöscht.

Die Poster haben selbst die Möglichkeit, nachträglich ihre eigenen Beiträgen zu editieren/ändern. Dafür gibts den Button Bearbeiten.

Und sollte das nicht funktionieren, kann man auch den Admin bitten, die Änderung vorzunehmen.

Offline Stefan P.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #8 am: 15. Februar 2007, 09:33:07 »
Zweite leichte Preissenkung bei der Rheinhessischen in Ingelheim
zum 1.4.2007. Der seit 1.1.2007 geltene Preis von 4,43 Cent sinkt um 0,4 Cent auf 4,08 Cent. Das ist zwar noch nicht genug, aber vielleicht zeichnet sich ja langsam ein Trend ab.

Offline Stefan P.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #9 am: 20. Juni 2007, 12:51:10 »
Hallo,

die Rheinhessischen hat in den letzten Tagen allen Heizkunden ein Kündigungsschreiben zugesandt. Gleichzeitig fordert die Rheinhessische die Kunden auf, einen neuen Sondervertrag bis Monatsende zu unterschreiben. Kunden, die diesen neuen Vertrag nicht unterzeichnen, droht die Rheinhessische mit Einstufung in einen teureren Tarif.

Das ist doch eine klare Erpressung der Kunden - \"entweder du akzeptiers meine Bedingungen, oder du zahlst\"

Was ist mit meinen früheren Widersprüchen gegen Gaspreis insgesamt und allen Erhöhungen seit 2004, wenn ich den neuen Vertrag unterschreibe ?
Mit meiner Unterschrift akzeptiere ich doch automatisch den aktuellen Gaspreis, oder nicht ?

Die Gruppe \"Gruppe Faire Energiepreise Ingelheim\" versucht derzeit die Presse einzuschalten, die sich dafür nicht sonderlich zu interessieren scheint.

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Gruppe_Breckerfeld/site__1733/

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Rheinhessische Ingelheim : Funkstille nach Wiederspruch
« Antwort #10 am: 20. Juni 2007, 13:00:45 »
@Stefan P.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Lieferant selbst zur Kündigung der Verträge berechtigt ist.

Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ein solches Kündigungsrecht vereinbart wurde.

Der BGH hat bereits im Urteil vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 ausgeführt, dass Kündigungsrechte, die sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verweis auf die  Regelungen der AVBGasV ergeben, seit deren Fortfall im November 2006 nicht mehr bestehen.

Besteht kein Kündigungsrecht, so ist die Kündigung unzulässig.
Der Lieferant ist an den eingegangenen Vertrag gebunden, pacta sunt servanda.

Wo Verträge nicht wirksam gekündigt sind, braucht man keinen neuen Vertrag abschließen.

Das sollte man von einem Anwalt in jedem Einzelfall prüfen lassen.

Vorsorglich die Grundversorgungs- und Ersatzbelieferungstarife insgesamt gem. § 315 BGB als unbillig rügen, so dass klar wird, dass man diese insgesamt für unangemessen hält.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz