@Stefan P.
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Lieferant selbst zur Kündigung der Verträge berechtigt ist.
Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ein solches Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Der BGH hat bereits im Urteil vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 ausgeführt, dass Kündigungsrechte, die sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verweis auf die Regelungen der AVBGasV ergeben, seit deren Fortfall im November 2006 nicht mehr bestehen.
Besteht kein Kündigungsrecht, so ist die Kündigung unzulässig.
Der Lieferant ist an den eingegangenen Vertrag gebunden, pacta sunt servanda.
Wo Verträge nicht wirksam gekündigt sind, braucht man keinen neuen Vertrag abschließen.
Das sollte man von einem Anwalt in jedem Einzelfall prüfen lassen.
Vorsorglich die Grundversorgungs- und Ersatzbelieferungstarife insgesamt gem. § 315 BGB als unbillig rügen, so dass klar wird, dass man diese insgesamt für unangemessen hält.