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Autor Thema: Preisänderungsklausel  (Gelesen 3197 mal)

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Offline AKW NEE

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Preisänderungsklausel
« am: 20. Oktober 2007, 12:28:39 »
Vom Landgericht Essen wurde die Preisänderungsklausel des örtlichen Versorgers für unwirksem erklärt. Die Zivilkammer kam zu dem Urteil, dass die höheren Entgelte ab dem 30. September 2004 von den Klägern nicht gezahlt werden müssen.

Ergibt sich die zeitliche Begrennzung aus der Klage?

Wenn die Anpassungsklausel grundsätzlich unwirksam ist, gilt dies dann nicht ab Vertragsbeginn und sind damit nicht alle Preisänderungen unwirksam?
Wenn ja gibt es da eine Schmerzgrenze?

Offline nomos

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Preisänderungsklausel
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2007, 13:04:27 »
Zitat
Original von AKW NEE
Vom Landgericht Essen wurde die Preisänderungsklausel des örtlichen Versorgers für unwirksem erklärt. Die Zivilkammer kam zu dem Urteil, dass die höheren Entgelte ab dem 30. September 2004 von den Klägern nicht gezahlt werden müssen.

Ergibt sich die zeitliche Begrennzung aus der Klage?

Wenn die Anpassungsklausel grundsätzlich unwirksam ist, gilt dies dann nicht ab Vertragsbeginn und sind damit nicht alle Preisänderungen unwirksam?
Wenn ja gibt es da eine Schmerzgrenze?
    Unwirksam ist unwirksam ohne Schmerzgrenze.

    In Essen war der Kläger erst Kunde seit September 2004. Das Urteil, dass der Kläger die erhöhten Entgelte nicht zahlen muss, gilt ab Vertragsbeginn.

    Siehe auch hier:

Derartige „Anpassungsklauseln“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur in engen Grenzen zulässig, weil einseitige Anpassungen stets einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis darstellen (vgl. BGHZ 141, 153, 155). usw ........[/list]

Offline AKW NEE

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Preisänderungsklausel
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2007, 13:45:40 »
Danke für die Antwort
Grundsätzlich bin hier Ihrer Meinung. Ich habe aber auch gelernt, dass es häufig Einschränkungen gibt, die ich überlesen habe oder nicht kenne.

In Essen waren es 166 Sammelkläger. Zum möglichen Liefer- oder Vertragsbeginn bei den Klägern habe ich hier nichts gefunden. Es wurde wohl auf Unbilligkeit der Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB ab Sept. 2004 geklagt.

Gruß

Offline userD0009

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Preisänderungsklausel
« Antwort #3 am: 20. Oktober 2007, 14:04:17 »
@ AKW NEE

Meinen Sie das Urteil Az. 19 O 520/06 LG ESSEN?

Zu finden unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php

Die Begrenzung in dem Urteil für Preisänderungen ab dem 30.09.2004 ergibt sich aus dem Klageantrag.

\"Die Kläger beantragen,
   
festzustellen, dass die Kläger (bis zu einer etwaigen Vereinbarung oder dem rechtskräftig festgestellten Nachweis der Billigkeit der Gasbezugspreise) nicht verpflichtet sind, über die seit dem 30.09.2004 von der Beklagten beanspruchten Gaspreise hinausgehende, höhere Entgelte für von der Beklagten geliefertes und von den Klägern bezogenes Gas zu zahlen.\"

Offline AKW NEE

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Preisänderungsklausel
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2007, 16:50:05 »
@ belkin

Ein knappes ja

Danke

 

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