Vom Landgericht Essen wurde die Preisänderungsklausel des örtlichen Versorgers für unwirksem erklärt. Die Zivilkammer kam zu dem Urteil, dass die höheren Entgelte ab dem 30. September 2004 von den Klägern nicht gezahlt werden müssen.
Ergibt sich die zeitliche Begrennzung aus der Klage?
Wenn die Anpassungsklausel grundsätzlich unwirksam ist, gilt dies dann nicht ab Vertragsbeginn und sind damit nicht alle Preisänderungen unwirksam?
Wenn ja gibt es da eine Schmerzgrenze?