Einem Mitglied unserer BIFEP wurde die vierte Sperrandrohung (20.11.07) zugestellt.
Wörtlich:
\"Ihr einziger Widerspruch im Sinne § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB datiert auf den 15.2.07 richtet sich schon seinem Wortlaut nach ausschließlich gegen die Einführung des Jahresgrundpreises von 20 € ab dem 1.2.07 für Trinkwasser. Ein Widerspruch nach § 315 Abs. 3 BGB entfaltet nach st. Rechtssprechung etwaige Rechtswirkungen allenfalls für die Zukunft, niemals jedoch rückwirkend für die Vergangenhdeit. Dieser Widerspruch berechtigt Sie daher nicht die tatsächlich gelieferte Wärme-, Strom- und Wassermengen für das Abrechnungsjahr 2006 nicht zu begleichen und die monatlichen Abschläge für 2007 zu kürzen.\"
Weiter heißt es am Schluß des Schreibens :
\" Wir haben Sie daher nun letztmalig aufzufodern, eine Zahlung in Höhe von 700,56 € für die Wärmelieferung sowie in Höhe von 117,05 € für den Wasserverbrauch bis zum 4.12.07 zu leisten. Sollten die Zahlungen bis zu diesem Termin nicht bei uns eingegangen sein, werden wir zum 5.12.07 Ihre Wärme- und Wassserversorgung einstellen.
Darüber hinaus fordern wir für den tatsächlichen Stromverbrauch im abgerechneten zeitraum die Zahklung in Höhe von 432,87 € ebenfalls bis zum 4.12.07.
Sollten wir bis zum 4.12.07 keinen Zahlungseingang feststellen können, sehen wir uns leider veranlaßt, kurzfristig weitere kostenpflichtige Inkassomaßnahmen einzuleiten und bei deren Erfolglosigkeit ab dem 18.12.07 die Belieferung durch Unterbrechnung der Versorgung mit Strom (Sperrung des Stroms ggf. am Dach) gemäß § 19 StromGVV einzustellen.\"
Der Differenzbetrag beläuft sich beim Konto 2 (Wärme) auf 700,56 €, bei Konto 1 für Wasser auf 117,05 €, für Strom auf 432,87 €, insgesamt also 1250,48 € inkl. bisherige Mahnkosten, Inkassokosten, Bankkosten.