Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stromsperrung  (Gelesen 15515 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline FHM

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #15 am: 27. Oktober 2007, 15:16:30 »
Ich habe bisher immer als Verwendungszweck das Vertragskonto angegeben.
Somit ist dann die Verrechnung von Mahngebühren (das sind in diesem Fall Mahngebühren für verspätete Abschlagszahlungen) gerechtfertigt?

Grüße
Frank

Offline userD0009

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +1/-0
Stromsperrung
« Antwort #16 am: 27. Oktober 2007, 15:49:37 »
Die Angabe des Vertragskonto bezeichnet nicht genau eine einzelne Forderung, auf die geleistet werden soll. Vielmehr wird dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, auf welche Forderungen geleistet wird. Nämlich auf alle bestehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Vetragsnummer XY.

Die Anrechnung der gezahlten Beträge auf die einzelnen fälligen Forderungen richtet sich bei fehlender Bestimmung nach dem Gesetz.

Vgl. dazu §§ 366, 367 BGB.

Grüße
belkin

Offline FHM

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #17 am: 27. Oktober 2007, 16:02:30 »
Okay,
also dürften die meine Abschlagszahlungen mit Mahnkosten und Inkassokosten verrechnen.
Meine Abschlagszahlungen sind am 10. des Monats fällig und werden von mir gegen Ende des Monats bezahlt. Soweit ich weiß darf man ja erst mahnen ab einem Verzug von 4 Wochen. Außerdem meine ich zu wissen das Abschlagszahlungen keine fällige Forderung ist, sondern eine Vorrauszahlung, die mit der späteren Gesamtforderung verrechnet wird.

Somit dürften die Mahngebühren auf verspäteten Abschlagszahlungen und den daraus resultierenden Inkassogebühren gar nicht verrechnet werden, da diese Mahngebühren und Inkassokosten gar nicht rechtens sind.
Mahngebühren dürfen demnach doch nur auf fällige Forderungen aus Jahresabrechnungen erfolgen, und das aber nur einmal und nicht eine Mahngebühr für die Mahngebühr.

Habe ich das so richtig verstanden oder liege ich komplett falsch?

Grüße
Frank

Offline userD0009

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +1/-0
Stromsperrung
« Antwort #18 am: 27. Oktober 2007, 16:50:08 »
Sind Sie eigentlich Tarifkunde?

Falls ja, dann gilt in einem solchen Fall die StromGVV.

§ 17 StromGVV regelt die Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen. Gewöhnlich bekommt man mit der Jahresabrechnung die Termine für die Abschlagszahlungen für das kommende Abrechnungsjahr mitgeteilt. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen tritt also zu den dort genannten Terminen ein und nicht 4 Wochen später.
Mahngebühren dürfen gem. § 17 Abs. 2 StromGVV erhoben werden.

Wenn Sie den Billigkeitseinwand des § 315 BGB erhoben haben, dann sind die Abschläge nicht verbindlich und damit nicht fällig. Andernfalls ist die Leistung, sprich Zahlung von Abschlagsbeträgen, zu den mitgeteilten Terminen fällig, vgl. § 17 Abs. 1 StromGVV.

Womöglich handelt es sich bei den Mahngebühren um Kosten im Sinne des § 367 BGB, wonach die geleisteten Zahlungen von Gesetzes wegen zuerst auf diese Kosten angerechnet werden.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Stromsperrung
« Antwort #19 am: 27. Oktober 2007, 22:51:38 »
@belkin
@FHM

Hier gehen die Meinungen auseinander, wie auch die Diskussionen an anderen Stellen hier im Forum zeigen.

Meines Erachtens werden die Abschläge frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsanforderung fällig. Die vergangene Jahresabrechnung ist meines Erachtens keine Zahlungsaufforderung sondern nur die Benennung der Zeitpunkte.

Zitat
§ 17 GVV Absatz 1: Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.


Die erste Zahlungsaufforderung ist deshalb meines Erachtens kostenlos.

Aber wie bereits betont, hier gehen die Meinungen auseinander.


@FHM

Da die Zahlung nicht zweckgebunden ist, scheint einer Verrechnung durch den Versorger nichts entgegenzustehen. Vielleicht nun mal den Dauerauftrag ändern.


Eine andere Frage ist noch, ob die Höhe der Mahngebühren gerechtfertigt sind, soweit sie überhaupt gerechtfertigt sind. Soweit ich mich erinnere gibt es ein immer wieder mal zitiertes BGH-Urteil, in dem eine Mahngebühr für maschinell erzeugte Mahnungen in Höhe von nicht mehr als 2,5 Euro für gerechtfertigt gehalten wurden. Es könnten auch 2,5 DM gewesen sein. Ich konnte das Urteil auf die Schnelle nicht finden, deshalb möge Mancher behaupten, dass dieser Kommentar auch keinen Wert hat. Ich sehe das allerdings anders. :-)

Man überlege sich mal, was eine Mahnung tatsächlich an Kosten verursacht. Blatt Papier, Druck, Briefumschlag und Briefmarke. Das sind wenn es hoch kommt 80 cent. Das natürlich nur dann, wenn die Mahnung vollautomatisch erzeugt wird, was bei regelmäßig mehr als 100.000 Kunden eines Versorgers schon gar nicht anders möglich ist.

5 Euro sind auf jedenfall zu viel.


Vielleicht solltest Du Dir mal Gedanken machen über einen Widerspruch gegen die Preise des Versorgers. Das ist ja Haupthema hier im Forum. Das würde dann den Geldbeutel temporär etwas entspannen.  

Gruss eislud

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Stromsperrung
« Antwort #20 am: 28. Oktober 2007, 03:50:25 »
@FHM

Zur Höhe von angemessenen Mahnkosten:
BGH , 03.11.1999, VIII ZR 35/99 (Brandenburg)

Zitat
So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe, ZIP 1985, 603 [607]; OLG Frankfurt a.M., WM 1985, 938; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242 [243]; bejahend OLG Düsseldorf, WM 1985, 17 [18]; OLG Köln, WM 1987, 1547 [1550]).

Also: 5 Euro sind auf jedenfall zu viel.

Gruss eislud

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #21 am: 28. Oktober 2007, 17:04:34 »
Du vergisst die Inflation....
8) solar power rules

Offline svenbianca

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 202
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #22 am: 28. Oktober 2007, 19:29:48 »
Die Diskussion geht irgendwie in eine falsche Richtung. Also erst wurde EON beschuldigt alles falsch gemacht zu haben, dann stellt sich raus, dass die Konten von Eon ordnungsgemäß geführt wurden und nun werden die Mahnkosten angezweifelt.....
Auch die Bemerkung. \"Ich zahle die fälligen Abschläge manchmal halt nicht am Anfang sondern am Ende\" finde ich merkwürdig. So viel ich weiß muss während einer Ratenzahlung alle Abschläge pünktlich kommen, sonst platzt der Ratenplan. Auch das die Mahngebühren irgendwie alt sind und da auf dem Konto stehen und erst jetzt mit Zahlungen verrechnet werden kann nicht stimmen. In der Jahresabrechnung werden doch alle verursachten Kosten verrechnet, wie können dann in so kurzer Zeit so hohe Kosten anfallen? Über die 5 Euro kann man streiten aber es ist ja nicht nur getan mit Paiper Umschlag und Porto. Fragt mal bei RR-Erft nach was der für Mahnungen und Abmahnungen (da gibt es ja ein paar Anwaltspezialisten) nimmt......,

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #23 am: 29. Oktober 2007, 12:43:13 »
@svenbianca

Wenn ein Anwalt bei einem bereits im Verzug befindlichen Schuldner mahnt, so entsteht dafür eine Anwaltsgebühr, die als weiterer Verzugsschaden geschuldet ist. Deren Höhe ist abhängig vom Gegenstandswert, also dem angemahnten Betrag. Befand sich der Schuldner noch nicht im Verzug, so hat er solche Kosten einer Anwaltsmahnung nicht zu tragen.

Beim Anwalt entsteht für eine einzelne Mahnung ein hoher Aufwand, weil eine Akte angelegt und ein Forderungskonto angelegt und gebucht werden muss, hinzu treten die Kosten für Ausdruck und Porto, unbeshen der Kosten, die der Betrieb einer Anwaltskanzlei sonst mit sich bringt, etwa Personalskosten und Kosten der Berufshaftpflichtversicherung. Die Akte des Anwalts  muss grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden.

Davon deutlich zu unterscheiden ist die Angmessenheit der Mahnpauschale eines EVU, die m. E. der Angemessenheitskontrolle unterliegt. Die Angemessenheit ist abhängig von den Kosten, welche die Mahnung verursacht. Oft läuft diese vollautomatisch. Es entstehen Kosten für den automatischen Ausdruck und die teils vollautomatisierte  Zusendung der Mahnung. Diese Kosten halten sich in Grenzen. Die Mahnpauschalen der EVU erscheinen deshalb oft als unangemessen hoch.

Offline svenbianca

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 202
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #24 am: 29. Oktober 2007, 12:55:20 »
@rr-Erft

Das meine ich nicht. Was nehmen Sie, wenn ihr Kunde nicht zahlt.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #25 am: 29. Oktober 2007, 13:04:18 »
@Svenbianca

Mandanten leisten Vorschuss. Befinden sich Mandanten mit Zahlungen im Verzug, wird das Mandat niedergelegt und derjenige darf zusehen, dass er einen anderen Anwalt findet. Man nimmt also Abschied von einem solchen  Mandanten und stellt diesem ohne Zahlungen keinerlei Leistungen mehr zur Verfügung.  Befindet sich ein Mandant weiter mit Zahlungen im Verzug, beauftragt sich der Anwalt selbst mit der anwaltlichen Mahnung, so dass wie bei der Beauftragung durch einen Dritten natürlich Anwaltskosten für die Mahnung hinzutreten. Schlussendlich könnte man mit der Mahnung auch zu gleichen Konditionen einen Kollegen beauftragen. Es liefe auf das gleiche hinaus.

Offline svenbianca

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 202
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Stromsperrung
« Antwort #26 am: 29. Oktober 2007, 13:45:26 »
Wie gut es doch die Kunden bei Energieversorgern haben......., die liefern brav ohne Vorkasse.......( die meisten jedenfalls) und die Mahnungen sind auch billiger als wenn direkt ein Anwalt schreibt...........

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz