Energiepreis-Protest > Stadtwerke Bad Salzuflen
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
arebel:
Hallo,
habe ein Schreiben vom Versorger mit den üblichen Formulierungen bezüglich des BGH-Urteils erhalten. Versorger fordert nun mit Frist Fehlbeträge ein.
Die passenden Antworten sind zwar alle wie dafür gemacht im Musterantwortschreiben enthalten, dennoch stellt sich für mich eine Frage:
Der Bundesgerichtshof hat doch entschieden, dass der Gaspreis bei Vertragsbeginn als vereinbart gilt. Damit unterliegt er nicht der Billigkeitskontrolle. Durch die Gasentnahme sei der Preis vom Kunden anerkannt (Zustimmungsfiktion)!
So, nun habe ich nicht rückwirkend bis Vertragsbeginn (Gasentnahme) Einspruch eingelegt, sondern nur ab Jan06 allen folgenden Erhöhungen und auch immer den Gaspreis an sich (Musterschreiben)als unbillig gerügt. Ab da dann auch Abschläge gekürzt und Abschlussrechnungen widersprochen und geforderte Beträge nicht bezahlt.
Wird nun mein Einspruch durch o.g. Entscheidung des BGH ausgehebelt, da ich ja lt. BGH mit dem ursprünglichen Preis einverstanden war (durch die Gasentnahme)
wodurch ich dann nun auf einmal automatisch nur gegen die Erhöhungen Einspruch eingelegt habe, oder ?????
Gruß an alle Mitstreiter
a Rebel
bjo:
nicht ganz,
wenn ich das Urteil richtig verstehe, ist damit gemeint §315 ist anwendbar ab der ersten nicht anerkannten Jahresrechnung!
elmex:
--- Zitat ---Original von arebel
Der Bundesgerichtshof hat doch entschieden, dass der Gaspreis bei Vertragsbeginn als vereinbart gilt. Damit unterliegt er nicht der Billigkeitskontrolle. Durch die Gasentnahme sei der Preis vom Kunden anerkannt (Zustimmungsfiktion)!
--- Ende Zitat ---
Das aktuelle Urteil kommt hier zu dem Schluss, dass im zu untersuchenden Fall wohl von einer Einigung auf den Anfangspreis vor der in Frage stehenden Preiserhöhung auszugehen ist. Allerdings müssen auch hier die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. So hatte der Revisionskläger jahrelang unbeanstandet Gas bezogen und auch bezahlt. Dann hat er sich gegen eine von mehreren jüngeren Preiserhöhungen gewehrt; diese aber nur isoliert angegriffen, so dass der BGH unter dem Strich wohl gedacht hat: Wer schon die ganze Zeit klaglos die Preise akzeptierte, der soll auch bei aktuellem Widerspruch keine Billigkeitsprüfung dieser \"alten\" Prteise in Anspruch nehmen können.
Offenbar sehen dies aber nicht alle Gerichte, insbesondere auch nicht alle Senate des BGH so.
Deshalb kann es äusserst wichtig sein, wenn nicht nur die jeweilige Preiserhöhung als unbillig gerügt wird, sondern immer der gesamte Preis.
wulfus:
Mein Versorger hat nun auch mir ein kurzes freundliches \"Wichtiges Informationsschreiben\" geschickt,
und bittet mich unter Hinweis auf das BGH-Urteil und ein eigenes WIKOM-Gutachten,
meinen bisher zurückbehaltenen Geldbetrag bis zum 9. November zu überweisen.
Unter der URL
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ119271022725658/link268852A.html
findet man einen Musterbrief der VZ-RLP an den Versorger zum BGH Urteil vom 13. Juni 2007!
Kann man den vorbehaltlos als Antwort auf ein Einforderungsschreiben des Versorgers verwenden?
.
consultant_1:
Hallo wulfus,
da wir beide den gleichen Versorger haben, wollte ich nur mal wissen, ob Sie schon eine Reaktion auf das Schreiben erhalten haben?
Mir wird die \"wichtige Information\" wohl noch in nächster Zeit ins haus flattern.
Liebe Grüße aus Montabaur
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