Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH Urteil + Schreiben vom Versorger  (Gelesen 7435 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline arebel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 26
  • Karma: +0/-0
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« am: 16. Oktober 2007, 19:43:27 »
Hallo,

habe ein Schreiben vom Versorger mit den üblichen Formulierungen bezüglich des BGH-Urteils erhalten. Versorger fordert nun mit Frist Fehlbeträge ein.

Die passenden Antworten sind zwar alle wie dafür gemacht im Musterantwortschreiben enthalten, dennoch stellt sich für mich eine Frage:

Der Bundesgerichtshof hat doch entschieden, dass der Gaspreis bei Vertragsbeginn als vereinbart gilt. Damit unterliegt er nicht der Billigkeitskontrolle. Durch die Gasentnahme sei der Preis vom Kunden anerkannt (Zustimmungsfiktion)!

So, nun habe ich nicht rückwirkend bis Vertragsbeginn (Gasentnahme) Einspruch eingelegt, sondern nur ab Jan06 allen folgenden Erhöhungen und auch immer den Gaspreis an sich (Musterschreiben)als unbillig gerügt. Ab da dann auch Abschläge gekürzt und Abschlussrechnungen widersprochen und geforderte Beträge nicht bezahlt.

Wird nun mein Einspruch durch o.g. Entscheidung des BGH ausgehebelt, da ich ja lt. BGH mit dem ursprünglichen Preis einverstanden war (durch die Gasentnahme)

wodurch ich dann nun auf einmal automatisch nur gegen die Erhöhungen Einspruch eingelegt habe, oder ?????

Gruß an alle Mitstreiter

a Rebel

Offline bjo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 983
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #1 am: 16. Oktober 2007, 20:55:46 »
nicht ganz,
wenn ich das Urteil richtig verstehe, ist damit gemeint §315 ist anwendbar ab der ersten nicht anerkannten Jahresrechnung!

Offline elmex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 98
  • Karma: +0/-0
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #2 am: 17. Oktober 2007, 07:10:21 »
Zitat
Original von arebel

Der Bundesgerichtshof hat doch entschieden, dass der Gaspreis bei Vertragsbeginn als vereinbart gilt. Damit unterliegt er nicht der Billigkeitskontrolle. Durch die Gasentnahme sei der Preis vom Kunden anerkannt (Zustimmungsfiktion)!


Das aktuelle Urteil kommt hier zu dem Schluss, dass im zu untersuchenden Fall wohl von einer Einigung auf den Anfangspreis vor der in Frage stehenden Preiserhöhung auszugehen ist. Allerdings müssen auch hier die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. So hatte der Revisionskläger jahrelang unbeanstandet Gas bezogen und auch bezahlt. Dann hat er sich gegen eine von mehreren jüngeren  Preiserhöhungen gewehrt; diese aber nur isoliert angegriffen, so dass der BGH unter dem Strich wohl gedacht hat: Wer schon die ganze Zeit klaglos die Preise akzeptierte, der soll auch bei aktuellem Widerspruch keine Billigkeitsprüfung dieser \"alten\" Prteise in Anspruch nehmen können.

Offenbar sehen dies aber nicht alle Gerichte, insbesondere auch nicht alle Senate des BGH so.

Deshalb kann es äusserst wichtig sein, wenn nicht nur die jeweilige Preiserhöhung als unbillig gerügt wird, sondern immer der gesamte Preis.

Offline wulfus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 318
  • Karma: +0/-0
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2007, 14:36:54 »
Mein Versorger hat nun auch mir ein kurzes freundliches \"Wichtiges Informationsschreiben\" geschickt,
und bittet mich unter Hinweis auf das BGH-Urteil und ein eigenes WIKOM-Gutachten,
meinen bisher zurückbehaltenen Geldbetrag bis zum 9. November zu überweisen.

Unter der URL
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ119271022725658/link268852A.html
findet man einen Musterbrief der VZ-RLP an den Versorger zum BGH Urteil vom 13. Juni 2007!

Kann man den vorbehaltlos als Antwort auf ein Einforderungsschreiben des Versorgers verwenden?
.

Offline consultant_1

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #4 am: 18. Oktober 2007, 20:29:07 »
Hallo wulfus,

da wir beide den gleichen Versorger haben, wollte ich nur mal wissen, ob Sie schon eine Reaktion auf das Schreiben erhalten haben?

Mir wird die \"wichtige Information\" wohl noch in nächster Zeit ins haus flattern.

Liebe Grüße aus Montabaur

Offline wulfus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 318
  • Karma: +0/-0
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #5 am: 19. Oktober 2007, 14:53:54 »
Nein, consultant-1,

solch ein Antwortschreiben (wie das Musterschreiben der VZ-RLP) ist noch nicht raus;
ich wollte nur mal eine  Meinung aus dem Forum dazu lesen;
...jedoch werde ich noch einige Zeit darauf warten müssen. Es kann aber auch sein,
daß unsere Experten sich nicht trauen, ein VZ-Schreiben zu kommentieren oder evtl. zu kritisieren.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #6 am: 19. Oktober 2007, 15:29:18 »
@wulfus

Es gibt vom Bund der Energieverbraucher bekanntlich ein entsprechendes Musterschreiben. Es ist also nicht notwendig, hier eine Vielzahl solcher Muster zu diskutieren.

Offline wulfus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 318
  • Karma: +0/-0
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #7 am: 19. Oktober 2007, 20:02:11 »
Eine ähnliche Antwort hatte ich erwartet. Sorry, für meine kleine Provokation.  ;)

Aber, von einer \"Vielzahl von Musterschreiben\" kann man doch nicht reden, Herr Fricke!?

Da eine Verbraucherzentrale ebenfalls eine anerkannte objektive Institution für den Verbraucher sein will,
dachte ich mir schon, daß jemand von uns aus fachlicher Sicht sagen kann/will/darf,
ob deren Gegenargumente mit denen des BdEV übereinstimmen.
Unser BdEV-Musterschreiben in allen Ehren! Für mich Laien wäre eine vergleichende Bewertung eines Antwortschreibens
an den Versorger aus einer anderen Quelle schon interessant und evtl. beruhigender.

Ok, so bleibt es also mir/uns Hilfesuchenden überlassen, beide Vorschläge gründlich zu prüfen und evtl. nicht verständlichen Argumentationen
mit Hilfe Ihrer vielen juristischen Kommentare oder Argumente hier im Forum verstehen zu lernen.
Ja, ja, ich weiß, was Sie jetzt denken ... ich könnte mir doch einen Anwalt nehmen.  :D

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
BGH Urteil + Schreiben vom Versorger
« Antwort #8 am: 20. Oktober 2007, 20:40:42 »
@ wulfus

klare Frage (Kann man...?)....
....keine Antwort....
....so bleibt es also.... ! ;)

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz