Wenn nach der Jahresverbrauchsabrechnung ein genügend hoher Betrag offen ist, können Sie die Jahresverbrauchsabrechnung auch bis in den Oktober zurück kürzen, d. h. auf die JVA nur den Betrag leisten, der sich dabei unter Zugrundelegung der alten Preise (ggf. zzgl. Sicherheitsaufschlag) ergibt.
Kürzen kann man jedoch nur, wenn es auch etwas zu kürzen gibt.
Bei einem Guthaben in der JVA, weil Sie bisher etwa die wegen der Preiserhöhungen entsprechend erhöhten Abschläge vollständig geleistet hatten, kann man schlecht etwas kürzen.
In einem solchen Fall wäre man wegen der Überzahlungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen.
Sie sollten Ihren Versorger dann schriftlich unter Fristsetzung zur Rechnungskorrektur gem. § 21 AVBV und zur Auskehr der resultierenden Überzahlungen und zu künftigen Reduzierung der Abschläge auffordern.
Einen Erstattungsprozess können Sie dabei bereits in Aussicht stellen.
Für diesen haben Sie jedoch grundsätzlich zwei Jahre Zeit.
Ich würde dabei erst mal das weitere Geschehen abwarten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt