Ihr Glücklichen!
Die Landeskartellbehörde Baden-Würtemberg macht bis jetzt keinen Finger krumm!
Mir haben sie geschrieben:
\"Ein Preisverhalten eines Marktbeherrschers ist dann missbräuchlich, wenn der Preis bei wirksamem Wettbewerb nicht durchgesetzt werden könnte. Dabei ist von einer \"erheblichen\" Preisüberschreitung dieses sog. Als-ob-Preises auszugehen. Die Erheblichkeit wird von der Rechtsprechung und einschlägigen Kommentaren bei ca. 15 bis 25 % gesehen.
...jährlichen Gaspreisvergleich...
...Abnahmefall A 20.817 kWh, 8,5 kW...
...Abnahmefall B 92.233 kWh, 35 kW...
...Abnahmefall C 150.854 kWh, 60 kW...
Außer den Ihnen genannten drei Abnahmefällen werden von der LKartB keine weiteren Abnahmefälle abgefragt.\"
Als-ob-Preis? Welche Rechtssprechung? Nur drei Abnahmefälle?
Interessant dabei ist auch das, was Wirtschaftsminister Pfister, Chef dieser Behörde, schreibt:
\"Bei der letzten Erhebung zum 1. Februar 2004 ergab sich beim Abnahmefall Einfamilienhaus (Verbrauch 20.817 kWh, Anschlusswert 8,5 kW) eine Differenz zwischen höchstem und niedrigstem Gesamtpreis (Arbeitspreis + Grundpreis netto) von 27,4 Prozent. Nach den Erkenntnissen der Landeskartellbehörde hat sich daran zwischenzeitlich nichts geändert.\"
Landtag BW Drs. 13/3867
Das heist doch, dass die Erheblichkeit schon überschritten ist, und die Landeskartellbehörde trotzdem nicht eingegriffen hat!!!
Dazu ist zu sagen, dass die Landeskartellbehörde (der Wirtschaftsminister) schon seit 1995 die Grenze bei 25% sieht. 1998 wurde die Landeskartellbehörde BW vom Bundeskartellamt deswegen gerügt, geändert hat sich aber nichts.:evil:
Genaueres dazu:
Drs. 12/2645
Drs. 12/3600 S.26-29
PlPr. 12/60 S. 4802
Gruß, Jens