@up
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung, die sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH stützt, vgl. die Urteile vom 30.04.2003 VIII ZR 279/02 und 278/02 unter
www.bundesgrichtshof.de (Entscheidungen) ist der neue Preis nach dem Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB zunächst, d. h. bis auf weiteres vollkommen unverbindlich.
Es gilt deshalb zunächst - bis auf weiteres - der alte Preis weiter.
Deshalb ist der Versorger schon nicht berechtigt, wegen einer bis auf weiteres vollkommen unverbindlichen Preisänderung die Abschlagshöhe gem. § 25 Abs. 2 AVBV zu ändern, da dies bei der Jahresverbrauchsabrechnung im Falle der Unbilligkeit der Preiserhöhung jedenfalls zu einer Überzahlung zu Lasten des Kunden führen würde.
Der Kunde müßte deshalb auf Rückzahlung klagen.
Der Versorger würde so die Rechtsprechung des BGH aushebeln.
Wenn Ihr Versorger schon nicht zu Abschalagserhöhungen wegen der bis auf weiteres vollkommen unverbindlichen Tarifänderung berechtigt ist, ist der Kunde nicht erst darauf verwiesen, die Abschläge zu kürzen.
Sie können mit dieser Begründung eine Korrektur der letzten Jahresverbrauchsabrechnung gem. § 21 AVBV und die unverzügliche Auskehr des sich ergebenden Betrages zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verlangen.
In den WIBERA- Gutachten steht oftmals, dass die Tariferhöhung hinter der (von WIBERA selbst prognostizierten) Erhöhung der Bezugskosten zurückgeblieben sei.
Das WIBERA- Gutachten zur GASAG ist bisher nicht bekannt geworden.
Jedoch liegen WIBERA- Schreiben zu Stadtwerken bereits vor:
Aus denen geht nur hervor, dass die Aussagen der WIBERA auf von den Gasversorgern mitgeteilten Daten beruhen, die von diesen Gasversorgern selbst bestätigt wurden.
Die dem Gutachten zugrundegelegten Zahlen müssen deshalb schon nicht stimmen. Ein entsprechendes Gutachten wäre deshalb wertlos.
Offen bleibt dabei auch immer, ob die Tarifpreiserhöhung prozentual oder absolut hinter der Bezugskostenerhöhung zurückbleibt.
Prozentual muss die Tarifänderung immer hinter der Erhöhung der Bezugskosten zurück bleiben. Das ergibt sich allein daraus, dass die Bezugskosten nur einen Bruchteil am Endverbraucherpreis ausmachen.
Die Kosten des Leitungsnetzes, die Allgemeinen Verwaltungskosten und die Personalkosten sind schließlich nicht an den Ölpreis gekoppelt.
Ein solches Gutachten kann deshalb nichts über die Billigkeit aussagen. Hierüber haben allein Gerichte zu befinden.
Für eine gerichtliche Entscheidung muss dem Gericht die Kalkulation eröffnet werden, vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 04.02.2005 unter \"Neuigkeiten\".
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass GASAG die Preise im April nicht erhöhen will, was unter sonst gleichen Bedingungen in Bezug auf alle anderen Gasversorger in Deutschland für eine bereits erfolgte vorsorgliche Preiserhöhung spricht \"um zu glätten\".
Vorsorgliche Preiserhöhungen sind unbillig, da diese für den Verbraucher bereits in der Heizperiode und nicht erst nach dem 01.04.2005 zum Tragen kommen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt