Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren  (Gelesen 9735 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline veroniqueschwaten

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« am: 25. Februar 2005, 17:22:57 »
Hallo,

ich ( 23 ) bin vor ca. 2 Monaten in meine neue Wohnung gezogen zusammen mit meinem Mann ( 24 ) und meiner Tochter (2).

Strom wurde automatisch vom Vermieter angemeldet, daraufhin erhielt ich ein Willkommen-.Schreiben von EDIS mit einer Abschlagszahlung in höhe von 47,00 € monatlich beginnend zum 15.02.2005 dieser wurde pünktlich bezahlt. Habe auch 50,00 € überwiesen als anstatt 47,00 €.

1 Woche später bekam ich einen Brief von Edis in dem stand das ich von der alten Wohnung nich 2105,02€ offen wäre und ich diese bis zum 24. 02.2005 zahlen solle. Daraufhin rief ich bei Edis an ( hatte nur 3 Tage Zeit zu zahlen ) und habe nach einer Ratenzahlung gefragt. Endlich heute kam ein Brief in dem steht das Sie dem nicht endtsprechen und wenn ich nicht fristgemäß zahle meine jetztige Verbraucherstelle gespeert wird.

Nun ich bin Hausfrau und Schülerin und mein Mann studiert was soll ich tun ?

Ich kann doch meine Tochter nicht im dunkeln sitzen lassen.


Wer kann mir weiter helfen ?

Zeit drängt.[/b]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #1 am: 25. Februar 2005, 18:01:30 »
Die Versorgungseinstellung muss 14 Tage vorher angedroht werden.

Soviel Zeit muss Ihnen also verbleiben.

Wie kann es zu den hohen Außenständen kommen. Hat Ihr Versorger da etwas über sehr lange Zeit \"schleifen lassen\", könnte er sein Recht auf Versorgungseinstellung möglicherweise verwirkt haben.

Aber die Voraussetzungen dafür sind enorm.

Wenn die Forderung berechtigt ist, Sie nicht selbst zahlen können, wenden Sie sich an das Sozialamt. Dieses kann die Altschulden und auch laufende Zahlungen  zur Abwendung einer Sperre übernehmen.

Oft reicht die Zahlung der Hälfte der offenen Forderungen, Rest per Ratenzahlung.

Sie haben aber dann dort die Schulden.

Um Aufschub zu erreichen, könnten Sie dem Versorger Hausverbot erteilen und gegen eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zur Sperrung eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen, damit das Gericht den Zutritt nicht ohne mündliche Verhandlung anordnet.

Sie können Ihrem Versorger anbieten, statt der Sperre einen Vorinkassozähler einzubauen, damit dieser ganz sicher ist, dass keine zusätzlichen Schulden auflaufen.

Nicht sicher, aber ein Strohhalm:

Wenden Sie gegen offenen Rechnungsbeträge die Unbilligkeit gem. § 315 BGB ein und beziehen Sie sich auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 VIII ZR 279/02 unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen), wonach der Einwand der Unbilligkeit auch erst noch in einem Zahlungsprozess des Versorgers erhoben werden kann, bis zur gerichtlichen Feststellung der Billigkeit die Forderungen des Versorgers vollkommen unverbindlich sind.

Ihr Versorger müßte Sie aber dann erst auf Zahlung verklagen. Manche meinen, dass ihm dies nicht zumutbar sei, weil es mit weiteren Kosten verbunden wäre und er das Solvenzrisiko des Kunden trägt.  

Wegen der alten Rechnung verlangen Sie von Ihrem Versorger den Nachweis der Tarifgenehmigung und fordern Sie alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen an, um prüfen zu können, ob diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren, um die Indizwirkung einer Tarifgenehmigung ggf. angreifen zu können.

Verlangen Sie auch den Nachweis, dass die der Rechnung zugrunde gelegten Tarife veröffentlicht wurden, § 4 Abs. 2 AVBEltV.

Weisen Sie daraufhin, dass nach der o. g. Rechtsprechung die forderung bis zum entspprechenden Nachweis nicht fällig ist, kein Verzug vorliegen kann, der zu einer Versorgungseinstellung berechtigt. Weisen Sie weiter daruf hin, dass es sich beim Einsatz des Druckmittels der Versorgungssperre es sich für Sie um ein empfindliches Übel handelt, dass keinesfalls zur Durchsetzung ggf. unberechtigter Geldforderungen eingestzt werden darf, da dies strafbar sein könnte.

Dies gilt umsomehr, als die laufenden Zahlungen für den Strombezug, ggf.  über einen Vorinkassozähler sichergestellt sind.

Das alles hilft Ihnen jedoch nicht, wenn Ihr Versorger schon einen Zahlungstitel gegen Sie in der Hand (Vollstreckungsbescheid/ Urteil) hat.

Auch hilft es allenfalls eingeschränkt, wenn Sie Sondervertragskunde versorgt wurden.

Setzen Sie sich ggf. auch mit der Verbraucherzentrale in Verbindung oder konsultieren Sie ggf. mit Beratungshilfe einen Rechtsanwalt.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline veroniqueschwaten

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #2 am: 25. Februar 2005, 18:18:39 »
Wir haben uns damals im Feb. 03 bei der Firma Best Ernergie angemeldet. Hatten ein Brief bekommen in dem stand willkommen......
aber es würde noch 6 Wochen dauern bis und best ernergie beliefern würde. Nach 6 Monaten rief mein Mann an und es hieß die firma sei pleite und wir würden automatisch zum regional anbieter ( edis) wechseln.

Wir wohnten schon mehr als ein Jahr in der Wohnung Stromzähler wurden regelmäßig von edis abgelesen( es wohnten auch andere mieter in dem haus), aber eine Rechnung bekamen wir nie. Dann sind wir nach Berlin gezogen kurzzeitig, aber dann wieder nach Falkensee und dann kam die Geschichte siehe ganz oben ins laufen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #3 am: 25. Februar 2005, 18:39:13 »
Wenn sie einen Vertrag mit Best Energy hatten und von diesen versorgt wurden, ist schon fraglich, ob und wann überhaupt ein Stromlieferungsvertrag mit e.dis zustande kam.

So lange der Vertrag durch Best Energy nicht gekündigt war, konnten Sie weiter davon ausgehen, von dieser Gesellschaft versorgt zu werden. Ersichtlich ging ja auch e.dis wohl davon aus und erhob allein deshalb keine Abschlagsforderungen von Ihnen. Nur so konnte es wohl überhaupt  zu dem ungewöhnlich hohen Rechnungsbetrag kommen.


Ein faktischer Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 AVBEltV mit dem örtlichen Versorger scheidet nach der Rechtsprechung in einer solchen Konstellation schon aus.

Sie müssten also zumindest zuvor davon Kenntnis erlangt haben, dass Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt vom örtlichen Versorger mit Strom beliefert werden. Auch müssten sie den Anfangszählerstand bei Versorgungsaufnahme durch den örtlichen Versorger kennen.

Möglicherweise hat der örtliche Versorger sogar einen zweifelhaften, teureren \"Notstromtarif\" abgerechnet.

Zudem muss der Versorger einmal jährlich abrechnen.

Ich hoffe, Sie haben noch alle Unterlagen zur Ihrer Best Energy- Versorgung.

Holen Sie sich also entsprechenden Rat.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline veroniqueschwaten

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #4 am: 25. Februar 2005, 18:43:14 »
Oh Gott Unterlagen..... umziehen, umziehen, aber die durchschrift von Best Energie mit dem Anfangszählerstand habe ich bestimmt noch. Ein teurer Tarif wurde wirklich abgerechnet, obwohl wir eigentlich einen anderen haben müssen.

Als 1. werde ich monatg früh zum Gericht gehen und versuchen einen Beschluss zu bekommen, damit mir der Zähler nicht gespeert wird. kostet das was ?

Offline Atommafia

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #5 am: 25. Februar 2005, 18:56:59 »
Tach
Zitat von: \"veroniqueschwaten\"
Wir haben uns damals im Feb. 03 bei der Firma Best Ernergie angemeldet. Hatten ein Brief bekommen in dem stand willkommen......
aber es würde noch 6 Wochen dauern bis und best ernergie beliefern würde. Nach 6 Monaten rief mein Mann an und es hieß die firma sei pleite und wir würden automatisch zum regional anbieter ( edis) wechseln.

Wir wohnten schon mehr als ein Jahr in der Wohnung Stromzähler wurden regelmäßig von edis abgelesen( es wohnten auch andere mieter in dem haus), aber eine Rechnung bekamen wir nie. Dann sind wir nach Berlin gezogen kurzzeitig, aber dann wieder nach Falkensee und dann kam die Geschichte siehe ganz oben ins laufen.


warum haben Sie 6 Monate gewartet bezüglich Best Energy, es sollte doch  6 Wochen dauern, außerdem ging die Pleite von Be durch die Presse
aber davon haben sie nichts mitbekommen ?
Motto: die werden sich schon melden wenn die was wollen, vielleicht
hat die BE-Pleite auch Vorteile und es gibt  kWh für lau ?




MfG

Offline veroniqueschwaten

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #6 am: 25. Februar 2005, 19:02:11 »
soory, aber hatte damals andere sachen im kopf, als mich um eine firma zukümmern die pleite geht. Nein ich habe davon nichts mitbekommen. Erst der Anruf bei BE hat und darauf aufmerksam gemacht das BE Pleite ist und man teielte uns am Telefon mit das wir zum regional anbieter automatisch wechseln.

Warum ich 6 Monate gewartet habe ?

Erstmal hat der 1. Brief mindestens 6 Wochen gedauert und drin stand das es ca. 6 Wochen dauert.

Wenn in einem Brief steht wir kümmern uns um alles. Wieso soll ich dann immer im Kalender nachgucken ?

Das es Strom nicht gratis gibt ist mir klar.

Stehst Du gleich immer am 01.01. jeden Jahres beim Vermieter und willst deine Nebenkostenabrechnung haben ?

Bestimmt nicht Du wartest bis sie kommt oder ?

Offline scharn

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #7 am: 25. Februar 2005, 19:03:54 »
wenn sich jemand gegen zukünftige, angekündigte Preiserhöhungen wehrt, weil er meint sie seien unbillig und der Versorger nutze seine Marktmacht aus, dann ist das was anderes, als wenn erwachsene Menschen über Monate und Jahre hinweg Leistungen in Anspruch nehmen und dann unwillens sind zu zahlen.
Dabei spielt auch keine Rolle ob die individuelle finanzielle Situation das zuläßt oder nicht.
Es mögen vielleicht besondere Lebensumstände dazu geführt haben, Ihre eigene Situation nicht richtig zu erkennen aber fair ist das gegenüber dem Leistungserbringer nicht.
Kann natürlich sein, dass der Versorger Fristen versäumt hat. Dann soll er dafür gerade stehen und daraus lernen, damit dieser Fehler in Zukunft vermieden wird.
Ansonsten ist für soziale Härten das Sozialamt zuständig.
Wünsche Ihnen alles Gute

Offline veroniqueschwaten

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #8 am: 25. Februar 2005, 19:07:22 »
Ich habe doch dem Energielieferant EDIS eine Ratenzahlung angeboten, aber die haben prompt abgelehnt.

Das heißt doch nicht das ich zahlungsunwillig bin.

Zahle doch meine laufenden Abschläge pünktlich und regelmäßig auch bevor dieser Breif kam.

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #9 am: 28. Februar 2005, 15:19:25 »
Hallo veroniqueschwaten,

haben sie jemals zuvor für die alte Wohnung eine Rechnung oder Mitteilung von Edis erhalten? An wen haben sie damals die Abschläge bezahlt? Trotz Umzugschaos, das ganz normal ist (!!!) würde ich schnell die alten Kontoauszüge suchen (falls die fehlen, schnell zur Bank und dort nachfragen!)
Mit allen Unterlagen zum Anwalt bzw. Gericht (wg. Einstweiliger Verfügung) und ggf. auch zum Sozialamt.

Eine weitere Möglichkeit ist in Anbetracht der kurzen Zahlungsziele und Verweigerung der Ratenzahlung das Landeskartellamt und die Presse einzuschalten.

Viel Glück und halte sie uns hier auf dem Laufenden!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Hilfe EDIS Energie Nord AG will wegen Altschulden speeren
« Antwort #10 am: 10. März 2005, 09:08:03 »
@veroniqueschwaten

Die Anmerkung von Atommafia unterstellt mal wieder bösen Willen des betroffenen Kunden, der hierfür aber oft nichts kann, was nun auch die Rechtsprechung berücksichtigt:

Wenn mit mit dem Gebietsversorger der Vertrag wirksam gekündigt wurde, danach mit einem anderen Stromhändler ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass durch die Entnahme elektrischer Energie aus dem Verteilnetz nur Ansprüche des anderen Stromhändlers als neuen Vertragspartner entstehen, weil ja mit diesem ein Vertrag besteht, nicht aber mit dem örtlichen Versorger, von dem man sich ganz bewusst mit seiner Kündigung verabschiedet hat.

Somit kann es gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV nicht durch die Entnahme elektrischen Stroms aus dem Netz ohne weiteres zu einem neuen Vertragsabschluss mit dem örtlichen Versorger kommen.

Dem örtlichen Versorger können deshalb keine vertraglichen Ansprüche aus einem neuen Stromlieferungsvertrag erwachsen.

Nach der Rechtsprechung scheidet auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des örtlichen Versorgers gegen den Kunden dabei aus, wenn der Vertragspartner des Kunden (der andere Stromhändler) nicht mehr liefert und die Stromlieferungen deshalb  - für den Kunden nicht erkennbar - durch den örtlichen Versorger erfolgen:

Aus einer entsprechenden Entscheidung, abgedruckt in der RdE Recht der Elektrizitätswirtschaft, Nr. 6 /2004, S. 150, in der auch ein \"Wechselkunde\" vom örtlichen Stromversorger nach Insolvenz des Stromhändlers auf Zahlung verklagt wurde:

\"Auch ein Anspruch nach § 812 BGB steht der Kl. nicht zu. Sie hat Energie geliefert, mithin das Vermögen der Bekl. bewusst und gewollt gemehrt. Allerdings ist die Bekl. davon ausgegangen, die Leistung sei von der A. gekommen. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwenmdungsempfängers geboten ( BGH, NJW 1999, 1394, 1394 m. w. N.). Dabei sind auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (so BGHZ 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH, NJW 1999, 1393, 1394). Da es wesentlich darauf ankommt, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gebrachten Willen verfolgt haben, ist hier entscheidend darauf abzustellen, dass die Kl. die zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, die Bekl. rechtzeitig zu informieren und auf diese Weise einen Vertragsschluss herbeizuführen. Dann hätte die Bekl. nicht zu Unrecht davon ausgehen können, dass sie ihren Strom nach wie vor von A. bezieht, was auch zu Begleichung der Rechnung geführt hat. Hieran ändert im Ergebnis nichts, dass die Bekl. sich die A. - also die ihre Vertragspflichten nicht erfüllende Partei - ausgesucht hat. In der aktuellen Situation war es nur der Kl. möglich, klare Verhältnisse zu schaffen (s. o.). Es scheint angesichts dieser Umstände auch sachgerecht, dass die Kl. - bezogen auf die A.- das Insolvenzrisiko trägt. Unter diesen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die Kl. - welche zur Lieferung des Stroms gem. § 10 EnWG verpflichtet war - überhaupt ohne Rechtsgrund geleistet hat.\"  

Anmerkung:

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen,

Ein \"Wechselkunde\" hat schon für die Zeit des Bestehens eines Vertrages  mit einem anderen Stromhändler keinen Anspruch auf Versorgung gem. § 10 EnWG. Denn von diesem wollte er ja ganz bewusst keinen Gebrauch machen. Daraus folgt aber auch, dass der örtliche Versorger auch nicht nach dieser Vorschrift zur Stromlieferung verpflichtet ist.

Erst wenn der Vertrag des Kunden  mit dem Stromhändler beendet ist, hat der \"Wechselkunde\" dann wieder Anspruch auf Anschluss und Versorgung gegen den örtlichen Versorger als Netzbetreiber gem. § 10 EnWG.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Stromhändler bevollmächtigt wurde, mit dem Netzbetreiber im Namen des Kunden entsprechende Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Oftmals kennt der Kunde schon den Vertragsinhalt solcher in seinem Namen abgeschlossenen Verträge nicht.

Deshalb ist es wichtig, immer schnell entsprechende Einwendungen zu bringen, bevor gesperrt wird.....

Es bleibt dabei:

Der örtliche Versorger muss den Kunden darüber informieren, dass und  ab wann und ab welchem Zählerstand dieser ihn wieder versorgt.

Zudem muss er mitteilen, zu welchen Preisen und Bedingungen die Versorgung durch ihn erfolgt.

Liegen die Preise höher als der Allgemeine Tarif (\"Notstromversorgungstarif\") muss dem Kunden wohl auch angeboten werden, rückwirkend zumindest wieder zum Allgemeinen Tarif versorgt zu werden. Ein örtlicher Versorger, der Interesse an dem Kunden zeigen will, wird sogar einen möglichen, besonders günstigen eigenen Tarif rückwirkend anbieten.

Der Kunde muss zudem die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb von drei Monaten wieder einen anderen Stromhändler zu suchen. Der örtliche Versorger kann sich dabei grundsätzlich nicht auf die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gem. § 32 Abs. 1 AVBV berufen.

Bei Ihnen scheint da einiges schief gelaufen zu sein.

Ihr Versorger hat nur dann unzweifelhaft Anspruch auf die Bezahlung des Stroms, wenn der Vertrag mit diesem überhaupt nicht wirksam gekündigt wurde. Denn dann hätte ja Ihr vorheriger Vertrag mit dem örtlichen Versorger unverändert fortbestanden.

In einem solchen Fall hätte der Versorger aber auch schon nicht besonders hohe Tarife (ggf. \"Notstromtarif\") zur Abrechnung bringen dürfen, von denen Sie berichteten.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz