Die Versorgungseinstellung muss 14 Tage vorher angedroht werden.
Soviel Zeit muss Ihnen also verbleiben.
Wie kann es zu den hohen Außenständen kommen. Hat Ihr Versorger da etwas über sehr lange Zeit \"schleifen lassen\", könnte er sein Recht auf Versorgungseinstellung möglicherweise verwirkt haben.
Aber die Voraussetzungen dafür sind enorm.
Wenn die Forderung berechtigt ist, Sie nicht selbst zahlen können, wenden Sie sich an das Sozialamt. Dieses kann die Altschulden und auch laufende Zahlungen zur Abwendung einer Sperre übernehmen.
Oft reicht die Zahlung der Hälfte der offenen Forderungen, Rest per Ratenzahlung.
Sie haben aber dann dort die Schulden.
Um Aufschub zu erreichen, könnten Sie dem Versorger Hausverbot erteilen und gegen eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zur Sperrung eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen, damit das Gericht den Zutritt nicht ohne mündliche Verhandlung anordnet.
Sie können Ihrem Versorger anbieten, statt der Sperre einen Vorinkassozähler einzubauen, damit dieser ganz sicher ist, dass keine zusätzlichen Schulden auflaufen.
Nicht sicher, aber ein Strohhalm:
Wenden Sie gegen offenen Rechnungsbeträge die Unbilligkeit gem. § 315 BGB ein und beziehen Sie sich auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 VIII ZR 279/02 unter
www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen), wonach der Einwand der Unbilligkeit auch erst noch in einem Zahlungsprozess des Versorgers erhoben werden kann, bis zur gerichtlichen Feststellung der Billigkeit die Forderungen des Versorgers vollkommen unverbindlich sind.
Ihr Versorger müßte Sie aber dann erst auf Zahlung verklagen. Manche meinen, dass ihm dies nicht zumutbar sei, weil es mit weiteren Kosten verbunden wäre und er das Solvenzrisiko des Kunden trägt.
Wegen der alten Rechnung verlangen Sie von Ihrem Versorger den Nachweis der Tarifgenehmigung und fordern Sie alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen an, um prüfen zu können, ob diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren, um die Indizwirkung einer Tarifgenehmigung ggf. angreifen zu können.
Verlangen Sie auch den Nachweis, dass die der Rechnung zugrunde gelegten Tarife veröffentlicht wurden, § 4 Abs. 2 AVBEltV.
Weisen Sie daraufhin, dass nach der o. g. Rechtsprechung die forderung bis zum entspprechenden Nachweis nicht fällig ist, kein Verzug vorliegen kann, der zu einer Versorgungseinstellung berechtigt. Weisen Sie weiter daruf hin, dass es sich beim Einsatz des Druckmittels der Versorgungssperre es sich für Sie um ein empfindliches Übel handelt, dass keinesfalls zur Durchsetzung ggf. unberechtigter Geldforderungen eingestzt werden darf, da dies strafbar sein könnte.
Dies gilt umsomehr, als die laufenden Zahlungen für den Strombezug, ggf. über einen Vorinkassozähler sichergestellt sind.
Das alles hilft Ihnen jedoch nicht, wenn Ihr Versorger schon einen Zahlungstitel gegen Sie in der Hand (Vollstreckungsbescheid/ Urteil) hat.
Auch hilft es allenfalls eingeschränkt, wenn Sie Sondervertragskunde versorgt wurden.
Setzen Sie sich ggf. auch mit der Verbraucherzentrale in Verbindung oder konsultieren Sie ggf. mit Beratungshilfe einen Rechtsanwalt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt