Energiepreis-Protest > LSW Wolfsburg / GVG Gifhorn
LSW droht mit Klage und beruft sich auf BGH
WOBBEL:
Der Beschluß des AG Wolfsburg wird möglicherweise keine Anwendung finden. Er umfasst genau den umgekehrten Fall. Die Mehrheit unserer Mitstreiter im Raum GF-WOB haben sich auf § 315 in ihrem Widerspruch berufen und die Abrechnungen bereits seit 2004 oder 2005 gekürzt und erwarten nun eine Reaktion. Im Falle des Gaskunden aus Meine war es umgedreht. Er hat unter Vorbehalt bezahlt und gerichtlich zurückgefordert.
Ihr Beitrag trägt deshalb zur Situation im Raum WOB-GF wenig bei.
Hinsichtlich eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens muß ich Ihnen widersprechen. Es wird darauf ankommen, z. B. das bereits in Wolfsburg vorliegende Parteigutachten der LSW auszuhebeln.
RR-E-ft:
@WOBBEL
Es kommt doch nicht darauf an, wer klagt.
Es kommt darauf an, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung nach dem Vertrag besteht oder ob etwa eine Preisänderungsklausel unwirksam ist. § 315 BGB gilt grundsätzlich nur bei Tarifkunden und Kunden in der Grundversorgung, nicht aber bei Sonderverträgen.
Das ist bundesweit einheitlich, egal, wer was in seinem Widerspruch geschrieben hat. Bundesweit legen die Gasversorger auch solche Wirtschaftsprüferbescheinigungen vor, bei denen es sich allenfalls um Parteigutachten handelt. Das ist aber auch rein gar nichts mit einem \"gerichtlichen Beweissicherungsverfahren\" zu tun.
WOBBEL:
Da wohl die meißten Mitstreiter Tarifkunden sin, erübrigt sich die Frage....werde den Vertrag aber in dieser hinsicht nochmals prüfen und eventuell dann die fehlende bzw. unwirksame Klausel vorstellen.
RR-E-ft:
@WOBBEL
Wer eine Frage erübrigt, hat schon den ersten Kardinalfehler gemacht. Viele Kunden fangen viel zu früh an, mit der Billigkeitskontrolle rumzumachen, obschon diese im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist.
WOBBEL:
Das mag sein...wie gesagt: Vertrag nochmal genau studieren ist angesagt...
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