@kuniblond
Das Schreiben können Sie beiseite legen, weil es vollkommen bedeutungslos ist.
Früher hätte man vielleicht gesagt: Das interessiert den Gasmann.
Änderungen der AGB des bestehenden Vertrages erreicht man dadurch jedenfalls nicht.Der unnütze Papierverbrauch führt ggf. nur dazu, dass der Regenwald früher stirbt.
Maxivat ist kein Tarif, sondern ein
Sonderabkommen, zudem möglicherweise eine eingetragene Marke.
Zwischendurch hieß es auch schon einmal Sonderabkommen Thüringengas.ThüringenGas.maxivat ist Ihnen bisher bekannt als Sonderabkommen ThüringenGas.
Wirklich? Wen man alles kennen soll....
Womöglich haben Sie gar keinen einen Maxivat- Vertrag abgeschlossen, sondern noch bei der GVT Gasversorgung Thüringen GmbH (zwischendurch auch ThüringenGas genannt) oder sogar mit einer der drei GVT- Vorgängergesellschaften wie Ostthüringer Gasgesellschaft mbH ein Sonderabkommen A oder B oder XY.
Die Gasversorgung Thüringen GmbH (ThüringenGas) entstand im August 1995 durch die Verschmelzung der Ostthüringer Gasgesellschaft mbH und der Südthüringer Gasgesellschaft mbH mit der Gasversorgung Nord-Thüringen GmbH.
Es kommt also entscheidend darauf an, was bei Vertragsabschluss überhaupt vereinbart wurde. Unerheblich ist, dass GVT oder E.ON irgendwann mitgeteilt haben,
Sonderabkommen XY deluxe mit Zusatzzahl heiße fortan Sonderabkommen Thüringengas oder dann wieder fortan Thüringengas.Maxivat und sei nunmehr besonders hübsch.
Raider heißt schon länger Twix.
\"Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix\" Wir waren die Fans von Egon Krenz, doch wir sind nicht traurig, jetzt haben wir Eberhard Aurich....
Beate heißt jetzt Klaus und ist damit sehr glücklich. Na und.
Dextro Energen heißt noch immer Dextro Energen, wie auch schon bei Kriegsende 1945, wie man bei
Walter Kempowski in seiner bemerkenswerten \"Deutschen Chronik\" nachlesen kann.
In den Sonderabkommen wurden entweder gar keine Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB) oder in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklauseln verstoßen gegen § 307 BGB und sind deshalb unwirksam, so dass E.ON zu gar keinen einseitigen Preisänderungen berechtigt war, ohne dass es auf die Billigkeit ankäme.
Ggf. sollte man die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.