Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Vertragsanpassung an GVV Gas  (Gelesen 14483 mal)

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Offline RR-E-ft

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #15 am: 10. Oktober 2007, 13:52:39 »
@AKW-NEE

Wenn der Versorger mitteilt, es liege ein solches Sonderabkommen vor, dann muss man ggf. schon mit dem Klammerbeutel gepudert sein, dies in Abrede zu stellen.  ;)

Offline AKW NEE

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #16 am: 10. Oktober 2007, 19:17:40 »
@ RR-E-ft

Klammerbeutel hin oder her, aber manchmal kommt es anders als Mensch denkt. Es soll schon Gerichte gegeben haben die Feststellungen gertoffen haben, die keiner wissen wollte. Es liegt mir vollkommen fern der Avacon in dieser Richtung etwas mitzuteilen, aber ich möchte schon, auch mit ihnen, darüber reden könnnen, natürlich ganz entspannt.

Offline RR-E-ft

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #17 am: 10. Oktober 2007, 19:21:03 »
@AKW NEE

Ausdiskutiert. Punkt.  ;)

Es ist nicht schlimm, wenn man anderer Auffassung ist. Man muss also nicht so lange reden, bis man den anderen von seiner Auffassung überzeugt hat. Wenn es einmal darauf ankommen sollte (etwa Zahlungsklage des Versorgers) können Sie es doch halten, wie Sie möchten, vollkommen entspannt. Ich bin dafür, bestimmte Mysterien der Gaswirtschaft, die wir uns alle nicht erklären können, auch mal vertrauensvoll anzunehmen ohne letzte Gewissheit zu haben und ohne weiter zu hinterfragen. ;)

Der Aufsatz Arzt/ Fitzner enthält in erster Linie eine theoretische Auseinandersetzung. In einem Prozess geht es hingegen letztlich um ganz praktische Aspekte, nämlich schlussendlich um das Geld des Verbrauchers. Das werden Sie schon sehen, wenn es einmal soweit ist. ;)

Offline E.ON-Kunde

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #18 am: 17. Oktober 2007, 10:04:49 »
Hallo,

ich habe mich zwar eben erst hier im Forum angemeldet, lese aber schon geraume Zeit als Gast mit. Trotzdem ist mir der Status des E.ON-Tarifs ErdgasClassic immer noch nicht klar.

Ich bin im Februar 2005 als Neukunde zu (damals) Avacon gekommen. Die Anmeldung erfolgte online und ohne Wahl eines konkreten Tarifes (Name, Anschrift, Zählernummer, mehr nicht). Eine Unterschrift oder Zurkenntnisnahme irgendwelcher Bedingungen gab es nicht.
Kurz danach kam ein Begrüßungsschreiben mit folgendem Inhalt:

... Grundlage für unsere Dienstleistungen sind die jeweiligen Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Strom, Erdgas und Wasser sowie unsere allgemeinen Tarife, die wir Ihnen gern auf Wunsch kostenlos zusenden. ...

Mit der ersten Abrechnung im August 2005 erfuhr ich dann, dass ich in den Tarif ErdgasClassic eingestuft bin.

Der Hinweis in dem Begrüßungsschreiben schien mir eindeutig. Daher habe ich mich bei meinen bisherigen Widersprüchen an §315 gehalten.
Die in diesem Thread zitierten Aussagen von E.ON-Avacon scheinen aber nicht recht in dieses Bild zu passen.
Habe ich etwas übersehen? Muss bzw. sollte ich meine Strategie ändern?

Jens

Offline Cremer

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #19 am: 17. Oktober 2007, 13:34:12 »
@E.ON-Kunde


Zitat
die wir Ihnen gern auf Wunsch kostenlos zusenden. ...


da hätten Sie besser sich diese mal damlas zuschicken lassen sollen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline E.ON-Kunde

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #20 am: 17. Oktober 2007, 15:03:35 »
Vielen Dank, Herr Cremer, für Ihre erschöpfende Auskunft.
Sonderlich gehaltvoll ist sie jedoch nicht, denn

1. erklärt sie nicht den Widerspruch zwischen dem Verweis von Avacon auf die AVBV einerseits und der Annahme, beim Tarif ErdgasClassic handele es sich um einen Sondervertrag andererseits,

2. übersieht sie die Tatsache, dass mir die Zusendung der Tarifbedingungen erst mit dem Begrüßungsschreiben angeboten wurde, also nach Zustandekommen des Vertragsverhältnisses (wenn man es denn so bezeichnen darf),

3. hätte sich mein heutiger Kenntnisstand durch die Zusendung der Tarifbedingungen kaum geändert, denn sowohl die damaligen AVBV als auch die damals \"offiziellen\" Merkmale des Tarifes ErdgasClassic (keine Unterschrift erforderlich, ...) sind dank dieses Forums hinlänglich bekannt und

4. führen \"hätte\" und \"wäre\" selten weiter.


Es bleibt für mich also nach wie vor unklar, welcher Hebel (§ 315 oder § 307) bei diesem Tarif anzusetzen ist. Vielleicht gibt es ja noch weitere Anregungen hierzu.

Gruß, E.ON-Kunde

Offline RR-E-ft

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #21 am: 17. Oktober 2007, 15:37:05 »
@E.ON- Gaskunde

Es ist wie hier.

Wenn es nur um Preiserhöhungen geht, ist § 307 BGB der bessere Hebel. Nehmen Sie den und nur hilfsweise § 315 BGB, also hilfsweise die jeweils erhöhten Gesamtpreise als unbillig rügen. Dann macht man sicher nichts verkehrt.

@Cremer

Das wäre doch blanker Unfug gewesen, sich seinerzeit nach Vertragsabschluss etwas zuschicken zu lassen. Nach Vertragsabschluss ist für eine Einbeziehung immer zu spät.

Offline AlfredW

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #22 am: 19. Oktober 2007, 12:54:14 »
Hallo.
Möchte mich zu dieser Angelegenheit auch mal zu Wort melden.
Ist es nicht ein totales Durcheinander?
Ich habe den gleichen Versorger wie e.on-Kunde.

Aber mein Schreiben war ganz anders formuliert.

Zitat
Die Grundversogungsverordnung löst die bisher geltende Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Erdgas (AVBGasV) ab und stärkt in vielen Punkten die Rechte der Kunden. u.s.w.

Die geänderten rechtlichen Bedingungen gelten auch für Ihren bestehenden Liefervertrag.
ErdgasClassic. Beiliegend finden Sie die GasGVV …..
Wir werden die Belieferung ab sofort zu den geänderten Bedingungen fortsetzen.
gut was, also keine Sperrung?  :D

 Wer am gesamten Text interessiert ist, kann gerne nachfragen.

Ein Angebot die o.g. Unterlagen zuzusenden enthält mein Schreiben nicht.
Ist auch gut so, denn würde man dies tun, hätte der VN auch gleich noch eine Eingangsbestätigung. :)

So demnach bin ich Tarifkunde oder nicht?

Sind dadurch alle bisherigen Wiedsprüche gem. § 315 BGB umsonst gewesen?
Und muss man diese in Zukunft auf einen anderen § beziehen?

Gruß
Alfred

Offline E.ON-Kunde

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #23 am: 19. Oktober 2007, 14:15:46 »
Hallo AlfredW,

da gibt es wohl ein Missverständnis. Das von mir angeführte Zitat stammt aus dem \"Begrüßungsschreiben\", das ich im Februar 2005 als Neukunde von der Avacon bekommen habe.
Sie hingegen beziehen sich auf das jetzt aktuelle Schreiben zur Umstellung auf die GasGVV. Dieses Schreiben habe ich auch bekommen.
Also bitte nicht durcheinander bringen.

Gruß, E.ON-Kunde

Offline AlfredW

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #24 am: 20. Oktober 2007, 15:30:26 »
@ E.ON-Kunde

Ok. Vielen Dank für den Hinweis.
Dies war mir entgangen, da ich wohl auf die Überschrift dieses Thread fixiert war.
Möge man mir die Unachtsamkeit verzeihen.

Aber welche Auswirkungen hat diese neue Änderung nun?
Werden dadurch die bisherigen Unbilligkeitseinwände gegenstandslos?

Wie sieht es aus?
Die Änderungen tragen die Überschrift:
Ergänzende Bedingungen zur GasGVV.

Ist es nicht möglich diesen einfach zu widersprechen?

Viele Grüße
Alfredo

Offline Christian Guhl

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #25 am: 20. Oktober 2007, 18:28:13 »
@AlfredW
An dem Widerspruch ändert sich nichts !Soweit ich das richtig verstanden habe, sind Sie \"Classic\"-Kunde. Meiner Meinung nach ist das ein Sondervertrag.Andere sehen das anders.Beleuchten wir mal beide Möglichkeiten: 1.Sondervertrag :
Die GVV gelten nur die Grundversorgung. Sollen sie auch für Sonderverträge gelten, sind sie als AGB in den Vertrag einzubeziehen. Das geht nur mit Unterschrift des Kunden.Die profane Mitteilung, dass die GVV auch für Ihren
Vertrag gelten, ist allenfalls ein frommer Wunsch von Avacon.Aber lassen Sie sie ruhig in dem Glauben.Wenn Sie widersprechen oder sonst viel Wind darum machen, werden Sie in die Grundversorgung eingestuft.Wie sagte RR-E-ft : Füße ruhig halten !2.Ist Classic ein Tarif der Grundversorgung brauchen Sie ebenfalls nichts unternehmen. Hier gelten die GVV automatisch. Wie Sie es auch drehen,
in diesem Fall ist untätig bleiben das Beste.

Offline AKW NEE

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #26 am: 21. Oktober 2007, 17:39:59 »
@ AlfredW

Sie fragen:
Zitat
Aber welche Auswirkungen hat diese neue Änderung nun?
Werden dadurch die bisherigen Unbilligkeitseinwände gegenstandslos?

Antwort:
Es hat keine Auswirkungen.
Sie werden nicht gegenstandslos.


Die E.ON Avacon ist der Meinung, dass es sich bei dem Liefervertrag ErdgasClassic um einen Sondervertrag handelt, hier sollten Sie nicht widersprechen. Die theoretischen Überlegungen, ob es sich hier um einen Sondervertrag handelt oder nicht sollten Sie in der Auseinandersetzung mit der E.ON Avacon vergessen.

Wichtig ist für Sie allein, was für Sie besser ist? Die Antwort ist:
 ein Sondervertrag., wenn dieser keine oder eine fehlerhafte Preisanpassungsklausel enthält, dies ist beim Liefervertrag ErgasClassic der Fall.

Angst machen gilt nicht:
Zitat
Aber lassen Sie sie ruhig in dem Glauben.Wenn Sie widersprechen oder sonst viel Wind darum machen, werden Sie in die Grundversorgung eingestuft.
Dafür müßte der Vertrag gekündigt werden, dies ist aber ohne eine entsprechende, von beiden Vertragspartner unterschriebene AGB ziemlich schwierig.

Äußern Sie sich gegenüber der E.ON Avacon trotzdem nicht. Durch nicht Äußern haben sie nicht zugestimmt und damit ist diese Fall für Sie erledigt.

Richten Sie Ihr Aufmerksamkeit auf die Tatsache, daß:
1. der ErdgasClassic ein Sondervertrag ist!
2. der ErdagsClassic keine gültige Preisanpassungsklausel hat!
3. unter diesen Voraussetzungen sind alle Preisänderungen seit Beginn des Liefervertrages ErdgasClassic ungültig!
4. ziehen Sie daraus Ihre Schlüsse für Ihre Abschlagszahlungen und die Jahresabschlussrechnungen!

Offline E.ON-Kunde

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #27 am: 05. Dezember 2007, 13:31:32 »
Für alle Zweifler in der Frage, ob der Tarif ErdgasClassic ein Grundversorgungstarif ist oder nicht:

HIER schreibt E.ON-Avacon selbst:

Zitat
...
Alle Kunden, die mit E.ON Avacon keinen Produktvertrag (z.B. ErdgasClassic, StromAkzent, NatuWatt-Strom etc.) abgeschlossen haben, müssen gemäß EnWG im Rahmen der Grundversorgung beliefert und abgerechnet werden.
...
Das passt natürlich zu den heute aktuellen Produktinformationen, denen zufolge für den Tarif ErdgasClassic eine Vertragsunterzeichnung erforderlich ist.
In dem o. a. Zitat kann ich aber keine Beschränkung auf neu abzuschließende Verträge erkennen. Es gilt also offenbar: ErdgasClassic ist ErdgasClassic, egal wann und wie dieser Vertrag zustande gekommen ist.

Soweit jedenfalls meine persönliche Interpretation.

Ein weiteres Indiz (kein Beweis!) sind die lustigen Tortendiagramme, die E.ON Avacon bisweilen zur \"Erläuterung\" ihrer Preiskalkulation verschickt. Dort ist explizit für ErdgasClassic auch schon für die Jahre 2004 und 2005 eine Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 ct/kWh ausgewiesen, also der zulässige Höchstbetrag für Sondervertragskunden. Aber dieses Thema hatten wir ja schon mal, z. B.  hier ...

E.ON-Kunde

Offline E.ON-Kunde

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #28 am: 22. Februar 2008, 10:02:27 »
Zu dieser Frage trifft E.ON-Avacon HIER eine Aussage, die an Deutlichkeit kaum zu übertreffen ist:

Zitat
Wie hoch sind die gesetzlichen Abgaben?
...
Die Konzessionsabgabe wird an Städte und Gemeinden in unserem Erdgasnetzgebiet abgeführt. In den Konzessionsgebieten gelten unterschiedliche Regelungen zur Zahlung der Konzessionsabgabe:
    - bis 25.000 Einwohner 0,22 ct/kWh
    - bis 100.000 Einwohner 0,27 ct/kWh
    - bis 500.000 Einwohner 0,33 ct/kWh
    - für Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh
Da E.ON Avacon, wie in meinem vorstehenden Beitrag geschrieben, für den Tarif ErdgasClassic auch schon 2004 eine Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 ct/kWh angibt, kann es sich dabei also nur um Sonderverträge handeln.

E.ON-Kunde

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Vertragsanpassung an GVV Gas
« Antwort #29 am: 04. April 2008, 14:06:39 »
Bei meinem EVU machte die Konzessionsabgabe im Jahre 2005/2006 exakt 0,0132007 Euro je Kilowattstunde netto ohne MWSt. aus.
Der versorgte Ort hat weit weniger als 25.000 Einwohner.
M.a.W. bei einem Verbrauch von 6.839 kWh gab das EVU an, dass in den Nettopreisen n.a. auch die Konzessionsabgabe mit 90,28 Euro enthalten sei.

 

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