@ AlfredW
Sie fragen:
Aber welche Auswirkungen hat diese neue Änderung nun?
Werden dadurch die bisherigen Unbilligkeitseinwände gegenstandslos?
Antwort:
Es hat keine Auswirkungen.
Sie werden nicht gegenstandslos.
Die E.ON Avacon ist der Meinung, dass es sich bei dem Liefervertrag ErdgasClassic um einen Sondervertrag handelt, hier sollten Sie nicht widersprechen. Die theoretischen Überlegungen, ob es sich hier um einen Sondervertrag handelt oder nicht sollten Sie in der Auseinandersetzung mit der E.ON Avacon vergessen.
Wichtig ist für Sie allein, was für Sie besser ist? Die Antwort ist:
ein Sondervertrag., wenn dieser keine oder eine fehlerhafte Preisanpassungsklausel enthält, dies ist beim Liefervertrag ErgasClassic der Fall.
Angst machen gilt nicht:
Aber lassen Sie sie ruhig in dem Glauben.Wenn Sie widersprechen oder sonst viel Wind darum machen, werden Sie in die Grundversorgung eingestuft.
Dafür müßte der Vertrag gekündigt werden, dies ist aber ohne eine entsprechende, von beiden Vertragspartner unterschriebene AGB ziemlich schwierig.
Äußern Sie sich gegenüber der E.ON Avacon trotzdem nicht. Durch nicht Äußern haben sie nicht zugestimmt und damit ist diese Fall für Sie erledigt.
Richten Sie Ihr Aufmerksamkeit auf die Tatsache, daß:
1. der ErdgasClassic ein Sondervertrag ist!
2. der ErdagsClassic keine gültige Preisanpassungsklausel hat!
3. unter diesen Voraussetzungen sind alle Preisänderungen seit Beginn des Liefervertrages ErdgasClassic ungültig!
4. ziehen Sie daraus Ihre Schlüsse für Ihre Abschlagszahlungen und die Jahresabschlussrechnungen!